Rechtssatz RS0003468
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003468
Entscheidungsdatum
19.02.2008
Rechtssatz
War der Grundeigentümer im Zeitpunkt der Versteigerung der Liegenschaft aus irgendeinem Grund auch schon Eigentümer des Überbaus geworden, dann ist davon auszugehen, dass das am Superädifikat begründete Pfandrecht so wie bisher (bei getrenntem Eigentum) aufrecht bleibt und das Superädifikat zumindest zugunsten dieses Pfandgläubigers seine bisherige rechtliche Selbstständigkeit beibehielt. Der verschiedentlich im Schrifttum vertretenen "gegenteiligen" Position wird nicht gefolgt.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 85/83
Entscheidungstext OGH 14.09.1983 3 Ob 85/83
NZ 1984,222 = JBl 1985,288
- 8 Ob 651/84
Entscheidungstext OGH 23.05.1985 8 Ob 651/84
Auch; SZ 58/89 = EvBl 1986/84 S 306 = JBl 1986,724 (zust Hoyer) = NZ
1987,65
- 2 Ob 242/05k
Entscheidungstext OGH 08.03.2007 2 Ob 242/05k
Vgl auch; Beisatz: § 451 Abs 2 ABGB regelt ausdrücklich, dass an Bauwerken im Sinne des § 435 ABGB das Pfandrecht durch die gerichtliche Hinterlegung einer beglaubigten Pfandbestellungsurkunde erworben wird. Dass dafür die Einverleibung des Pfandrechtes auf der gleichzeitig verpfändeten Liegenschaft ausreichen würde, ist § 451 ABGB gerade nicht zu entnehmen. (T1)
- 5 Ob 278/07d
Entscheidungstext OGH 19.02.2008 5 Ob 278/07d
Vgl aber; Beisatz: Erwirbt der Eigentümer eines in stabiler und massiver Bauweise ausgeführten Superädifikats auch die Liegenschaft, auf der dieses errichtet ist, dann verliert das Bauwerk seine rechtliche Selbstständigkeit und wird unselbstständiger Bestandteil (Zuwachs) des Grundstücks. (T2); Veröff: SZ 2008/26
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0003468
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011
Dokumentnummer
JJR_19830914_OGH0002_0030OB00085_8300000_007