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Rechtssatz RS0003596×

Rechtssatz RS0003596

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0003596

Geschäftszahl

1Ob232/56; 3Ob19/94

Entscheidungsdatum

28.06.1994

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 262, EO ist die Pfändung von Fahrnissen, die sich in der Gewahrsame eines Dritten befinden, zulässig, wenn dieser zur Herausgabe bereit ist. Läßt also der Dritte die Pfändung zu, dann ist er auch zur Herausgabe der Sache an das Vollstreckungsorgan verpflichtet. Mit der Übergabe der Sache an dieses Organ erfüllt er daher ebenso eine Pflicht zur Herausgabe wie bei der Übergabe der Sache auf Grund der Pfändung des Anspruches. Zwischen beiden Erfüllungshandlungen besteht daher kein grundsätzlicher Unterschied, sodaß auch ein Unterschied in den Rechtswirkungen beider Übergabsakte nicht begründet ist (ähnlich wie SZ 17/135).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 232/56
    Entscheidungstext OGH 23.05.1956 1 Ob 232/56
  • 3 Ob 19/94
    Entscheidungstext OGH 28.06.1994 3 Ob 19/94
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0003596

Dokumentnummer

JJR_19560523_OGH0002_0010OB00232_5600000_001