Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist Rechtsvertreter und Strafverteidiger des derzeit in Untersuchungshaft befindlichen J***** U*****. Auf Antrag des J***** U***** wurde die K***** KG gemäß § 20 Abs 1 MedienG zur Zahlung von Geldbußen verpflichtet, und zwar mit Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 4.9.1992, 27 Bs 291/92, in Höhe von je S 4.000,-- für die Tage der Nichtveröffentlichung der Entgegnung in den Nummern des periodischen Medienwerkes "N*****" vom 21.5.1992 bis 29.5.1992 und mit Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 8.10.1992, 9 d E Vr 3943/92, Hv 2184/92, in Höhe von je S 5.000,-- für die Nichtveröffentlichung der Entgegnung in den Nummern des periodischen Medienwerkes "N*****" vom 30.5.1992 bis 14.7.1992. Die Geldbußen machen insgesamt S 266.000,-- aus.Der Kläger ist Rechtsvertreter und Strafverteidiger des derzeit in Untersuchungshaft befindlichen J***** U*****. Auf Antrag des J***** U***** wurde die K***** KG gemäß Paragraph 20, Absatz eins, MedienG zur Zahlung von Geldbußen verpflichtet, und zwar mit Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 4.9.1992, 27 Bs 291/92, in Höhe von je S 4.000,-- für die Tage der Nichtveröffentlichung der Entgegnung in den Nummern des periodischen Medienwerkes "N*****" vom 21.5.1992 bis 29.5.1992 und mit Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 8.10.1992, 9 d E römisch fünf r 3943/92, Hv 2184/92, in Höhe von je S 5.000,-- für die Nichtveröffentlichung der Entgegnung in den Nummern des periodischen Medienwerkes "N*****" vom 30.5.1992 bis 14.7.1992. Die Geldbußen machen insgesamt S 266.000,-- aus.
J***** U***** zedierte alle Forderungen gegen die K***** KG an den Kläger; der Rechtsvertreter der K***** KG wurde hievon mit Schreiben vom 13.8.1992 verständigt. Der Rechtsvertreter der K***** KG teilte mit Schreiben vom 12.11.1992 dem Kläger mit, daß S 266.000,-- auf ein näher bezeichnetes Sparbuch eingezahlt worden seien, das in den nächsten Tagen gemäß § 1425 ABGB beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien hinterlegt werde.J***** U***** zedierte alle Forderungen gegen die K***** KG an den Kläger; der Rechtsvertreter der K***** KG wurde hievon mit Schreiben vom 13.8.1992 verständigt. Der Rechtsvertreter der K***** KG teilte mit Schreiben vom 12.11.1992 dem Kläger mit, daß S 266.000,-- auf ein näher bezeichnetes Sparbuch eingezahlt worden seien, das in den nächsten Tagen gemäß Paragraph 1425, ABGB beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien hinterlegt werde.
Mit Sicherstellungsauftrag vom 18.3.1992 hatte das Finanzamt ***** Bezirk die Sicherstellung in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des J***** U***** gemäß § 232 BAO zur Sicherung der Abgabenansprüche der Republik Österreich an Einkommensteuer für 1982 bis 1991 von S 900.000,-- und an Vermögenssteuer für 1.1.1982 bis 1.11.1992 von S 75.000,--, zusammen S 975.000,--, angeordnet. Mit Bescheid vom 7.4.1992 wurden die J***** U***** gegen die Drittschuldnerin K***** KG zustehenden Forderungen aus allfälligen Entgegnungen und Schadenersatzforderungen sicherstellungsweise gepfändet und deren Zahlung an den Abgabenschuldner untersagt. Die Zustellung an die Drittschuldnerin erfolgte am 16.4.1992. Am 17.11.1992 wurde auf Grund des Sicherstellungsauftrages vom 18.3.1992 in der Kanzlei des Vertreters der K***** KG das bereits erwähnte auf Überbringer lautende Sparbuch über S 266.000,-- gepfändet.Mit Sicherstellungsauftrag vom 18.3.1992 hatte das Finanzamt ***** Bezirk die Sicherstellung in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des J***** U***** gemäß Paragraph 232, BAO zur Sicherung der Abgabenansprüche der Republik Österreich an Einkommensteuer für 1982 bis 1991 von S 900.000,-- und an Vermögenssteuer für 1.1.1982 bis 1.11.1992 von S 75.000,--, zusammen S 975.000,--, angeordnet. Mit Bescheid vom 7.4.1992 wurden die J***** U***** gegen die Drittschuldnerin K***** KG zustehenden Forderungen aus allfälligen Entgegnungen und Schadenersatzforderungen sicherstellungsweise gepfändet und deren Zahlung an den Abgabenschuldner untersagt. Die Zustellung an die Drittschuldnerin erfolgte am 16.4.1992. Am 17.11.1992 wurde auf Grund des Sicherstellungsauftrages vom 18.3.1992 in der Kanzlei des Vertreters der K***** KG das bereits erwähnte auf Überbringer lautende Sparbuch über S 266.000,-- gepfändet.
Der Kläger forderte hierauf die Beklagte auf, die Exekution hinsichtlich dieses Sparbuchs einzustellen, weil die gepfändeten Forderungen erst nach der Pfändung durch das Finanzamt entstanden seien; das Finanzamt lehnte dies ab.
Der Kläger begehrt mit Klage gemäß § 14 AbgEO, die Exekutionsführung der Beklagten hinsichtlich des Sparbuches der CA-BV, Konto Nr *****, mit einem Einlagestand über S 266.000,-- als unzulässig zu erklären. Auf Grundlage eines Rückstandsausweises des Finanzamtes ***** und mit Bescheid dieses Finanzamtes vom 7.4.1992" sei der K***** KG untersagt worden, Zahlungen an J***** U***** aus dem Titel "Forderungen aus allfälligen Entgegnungen und Schadenersatzzahlungen" zu leisten, weil der Republik Österreich angeblich die Zahlung einer Abgabenschuld von S 975.000,-- durch J***** U***** zustehe. Zum Zeitpunkt der Pfändung durch das Finanzamt am 7.4.1992 habe noch keine Forderung des J***** U***** gegen die K***** KG bestanden. Solche Forderungen seien erst mit Rechtskraft der Beschlüsse des Oberlandesgerichtes Wien vom 4.9.1992 bzw des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 8.10.1992 entstanden und rechtsgültig an den Kläger zediert worden; ein exekutiver Zugriff auf das Sparbuch sei rechtswidrig.Der Kläger begehrt mit Klage gemäß Paragraph 14, AbgEO, die Exekutionsführung der Beklagten hinsichtlich des Sparbuches der CA-BV, Konto Nr *****, mit einem Einlagestand über S 266.000,-- als unzulässig zu erklären. Auf Grundlage eines Rückstandsausweises des Finanzamtes ***** und mit Bescheid dieses Finanzamtes vom 7.4.1992" sei der K***** KG untersagt worden, Zahlungen an J***** U***** aus dem Titel "Forderungen aus allfälligen Entgegnungen und Schadenersatzzahlungen" zu leisten, weil der Republik Österreich angeblich die Zahlung einer Abgabenschuld von S 975.000,-- durch J***** U***** zustehe. Zum Zeitpunkt der Pfändung durch das Finanzamt am 7.4.1992 habe noch keine Forderung des J***** U***** gegen die K***** KG bestanden. Solche Forderungen seien erst mit Rechtskraft der Beschlüsse des Oberlandesgerichtes Wien vom 4.9.1992 bzw des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 8.10.1992 entstanden und rechtsgültig an den Kläger zediert worden; ein exekutiver Zugriff auf das Sparbuch sei rechtswidrig.
Die beklagte Partei beantragte die Klagsabweisung; die Forderungen seien bereits mit Schadenszufügung, somit schon zum Zeitpunkt der Pfändung entstanden gewesen.
Das Erstgericht erklärte die Exekutionsführung für unzulässig, weil zum Zeitpunkt der Pfändung am 7.4.1992 die gepfändeten Forderungen noch nicht existent gewesen seien; die Entgegnung hätte frühestens ab 21.5.1992 eingeschaltet werden müssen; es sei somit unmöglich, daß bereits am 7.4.1992 Forderungen auf Geldbußen wegen Nichtveröffentlichung der Entgegnungen existiert hätten. Das Finanzamt habe eine künftige, nicht existente Forderung in Exekution gezogen.
Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung der beklagten Partei nicht Folge. Als Zeitpunkt der Entstehung der Forderung gemäß § 20 MedG könne erst der Zeitpunkt der Unterlassung der gerichtlich aufgetragenen Veröffentlichung der Entgegnung angesehen werden. Da diese frühestens ab 21.5.1992 eingeschaltet hätte werden müssen, seien diese Forderungen zum Zeitpunkt der finanzbehördlichen Pfändung, die unbestrittenermaßen im April 1992 erfolgt sei, nicht existent gewesen; sie hätten daher von dieser Pfändung nicht umfaßt sein können. J***** U***** habe daher diese Forderungen wirksam am 13.8.1992 an den Kläger zediert, weshalb der Zugriff des Finanzamtes auf das Sparbuch im Rahmen der Exekution am 17.11.1992 unzulässig gewesen sei.Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung der beklagten Partei nicht Folge. Als Zeitpunkt der Entstehung der Forderung gemäß Paragraph 20, MedG könne erst der Zeitpunkt der Unterlassung der gerichtlich aufgetragenen Veröffentlichung der Entgegnung angesehen werden. Da diese frühestens ab 21.5.1992 eingeschaltet hätte werden müssen, seien diese Forderungen zum Zeitpunkt der finanzbehördlichen Pfändung, die unbestrittenermaßen im April 1992 erfolgt sei, nicht existent gewesen; sie hätten daher von dieser Pfändung nicht umfaßt sein können. J***** U***** habe daher diese Forderungen wirksam am 13.8.1992 an den Kläger zediert, weshalb der Zugriff des Finanzamtes auf das Sparbuch im Rahmen der Exekution am 17.11.1992 unzulässig gewesen sei.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige und "die Revision" zugelassen werde, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes über den Zeitpunkt der Entstehung einer Forderung gemäß § 20 MedG fehle.Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige und "die Revision" zugelassen werde, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes über den Zeitpunkt der Entstehung einer Forderung gemäß Paragraph 20, MedG fehle.