Rechtssatz RS0013512
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013512
Entscheidungsdatum
19.06.2013
Rechtssatz
Mit der Klage nach § 14 Abs 2 AbgEO, die dem § 37 EO nachgebildet ist, wird im Sinn des § 14 Abs 1 AbgEO von einer dritten Person gegen die finanzbehördliche Vollstreckung Widerspruch mit der Behauptung erhoben, daß ihr an einem durch die Vollstreckung betroffenen Gegenstand oder an einem Teil eines solchen ein Recht zustehe, das die Vornahme der Vollstreckung unzulässig machen würde.Mit der Klage nach Paragraph 14, Absatz 2, AbgEO, die dem Paragraph 37, EO nachgebildet ist, wird im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, AbgEO von einer dritten Person gegen die finanzbehördliche Vollstreckung Widerspruch mit der Behauptung erhoben, daß ihr an einem durch die Vollstreckung betroffenen Gegenstand oder an einem Teil eines solchen ein Recht zustehe, das die Vornahme der Vollstreckung unzulässig machen würde.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 142/93
Entscheidungstext OGH 10.11.1993 3 Ob 142/93
- 3 Ob 19/94
Entscheidungstext OGH 28.06.1994 3 Ob 19/94
- 3 Ob 163/04y
Entscheidungstext OGH 21.07.2004 3 Ob 163/04y
nur: Klage nach § 14 Abs 2 AbgEO, die dem § 37 EO nachgebildet ist. (T1)
Veröff: SZ 2004/111
- 3 Ob 96/13h
Entscheidungstext OGH 19.06.2013 3 Ob 96/13h
Auch; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0013512
Zuletzt aktualisiert am
09.08.2013
Dokumentnummer
JJR_19931110_OGH0002_0030OB00142_9300000_001