Der von den Klägern gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist berechtigt.
Entscheidend ist, ob die Klage als Klage nach § 14 Abs.2 AbgEO anzusehen ist. Mit dieser Klage, die dem § 37 EO nachgebildet ist, wird im Sinn des § 14 Abs 1 AbgEO von einer dritten Person gegen die finanzbehördliche Vollstreckung Widerspruch mit der Behauptung erhoben, daß ihr an einem durch die Vollstreckung betroffenen Gegenstand oder an einem Teil eines solchen ein Recht zustehe, das die Vornahme der Vollstreckung unzulässig machen würde. Liegt eine solche Klage vor, so ist es ohne Bedeutung, ob die Kläger vorher beim Finanzamt Widerspruch erhoben haben (EvBl. 1993/50).Entscheidend ist, ob die Klage als Klage nach Paragraph 14, Absatz 2, AbgEO anzusehen ist. Mit dieser Klage, die dem Paragraph 37, EO nachgebildet ist, wird im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, AbgEO von einer dritten Person gegen die finanzbehördliche Vollstreckung Widerspruch mit der Behauptung erhoben, daß ihr an einem durch die Vollstreckung betroffenen Gegenstand oder an einem Teil eines solchen ein Recht zustehe, das die Vornahme der Vollstreckung unzulässig machen würde. Liegt eine solche Klage vor, so ist es ohne Bedeutung, ob die Kläger vorher beim Finanzamt Widerspruch erhoben haben (EvBl. 1993/50).
Bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtswegs ist vom Klagebegehren und dem zur Begründung dieses Begehrens vorgebrachten Sachverhalt (den Klagsbehauptungen) auszugehen (WBl. 1989, 195; JBl. 1986, 441; MietSlg. 33.573/20 ua). Hier haben die Kläger behauptet, daß sie an dem von der Vollstreckung betroffenen Gegenstand Eigentum erworben haben. Das Eigentum bildet aber ein Recht, das die Vornahme der Vollstreckung unzulässig machen würde. Sie haben daher einen Rechtsgrund geltend gemacht, der mit einer Klage nach § 14 Abs.2 AbgEO geltend gemacht werden kann und muß (vgl SZ 14/167; Rechberger-Simotta, Exekutionsverfahren2 Rz 375). Berücksichtigt man dazu noch, daß sie erklärt haben, gegen die "Exekution" Widerspruch zu erheben, und daß sie sich zur Zuständigkeit des Erstgerichtes auf § 14 Abs.3 AbgEO berufen haben, so muß angenommen werden, daß sie eine Klage nach § 14 Abs.2 AbgEO eingebracht haben.Bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtswegs ist vom Klagebegehren und dem zur Begründung dieses Begehrens vorgebrachten Sachverhalt (den Klagsbehauptungen) auszugehen (WBl. 1989, 195; JBl. 1986, 441; MietSlg. 33.573/20 ua). Hier haben die Kläger behauptet, daß sie an dem von der Vollstreckung betroffenen Gegenstand Eigentum erworben haben. Das Eigentum bildet aber ein Recht, das die Vornahme der Vollstreckung unzulässig machen würde. Sie haben daher einen Rechtsgrund geltend gemacht, der mit einer Klage nach Paragraph 14, Absatz 2, AbgEO geltend gemacht werden kann und muß vergleiche SZ 14/167; Rechberger-Simotta, Exekutionsverfahren2 Rz 375). Berücksichtigt man dazu noch, daß sie erklärt haben, gegen die "Exekution" Widerspruch zu erheben, und daß sie sich zur Zuständigkeit des Erstgerichtes auf Paragraph 14, Absatz 3, AbgEO berufen haben, so muß angenommen werden, daß sie eine Klage nach Paragraph 14, Absatz 2, AbgEO eingebracht haben.
Nicht ausschlaggebend ist für sich allein, daß das Klagebegehren nicht, wie bei Klagen nach § 37 EO üblich und richtig, auf Unzulässigerklärung der Exekution (hier somit der Vollstreckung) gerichtet ist (vgl Heller-Berger-Stix I 479). Liegt eine Klage nach § 37 EO (oder § 14 Abs.2 AbgEO) vor, so ist dem Urteilsspruch nämlich von Amts wegen die richtige Fassung zu geben (Rsp 1934/180; s ferner zum vergleichbaren Fall der Oppositionsklage EFSlg 52.301 ua). Ebensowenig ist es für die Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs von Bedeutung, ob das Vorbringen der Kläger ausreicht, die Unzulässigkeit der Vollstreckung darzutun. Dies ist eine Frage der Schlüssigkeit der Klage, auf die erst in dem hierüber durchgeführten Rechtsstreit Bedacht zu nehmen ist. Wenn die Kläger außer dem mit Klage nach § 14 Abs.2 AbgEO geltend gemachten Rechtsgrund noch einen weiteren heranziehen, über den die Abgabenbehörden zu entscheiden haben (Wirksamkeit der Pfändung), bedeutet dies nur, daß dieser Rechtsgrund das Klagebegehren nicht zu rechtfertigen vermag.Nicht ausschlaggebend ist für sich allein, daß das Klagebegehren nicht, wie bei Klagen nach Paragraph 37, EO üblich und richtig, auf Unzulässigerklärung der Exekution (hier somit der Vollstreckung) gerichtet ist vergleiche Heller-Berger-Stix römisch eins 479). Liegt eine Klage nach Paragraph 37, EO (oder Paragraph 14, Absatz 2, AbgEO) vor, so ist dem Urteilsspruch nämlich von Amts wegen die richtige Fassung zu geben (Rsp 1934/180; s ferner zum vergleichbaren Fall der Oppositionsklage EFSlg 52.301 ua). Ebensowenig ist es für die Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs von Bedeutung, ob das Vorbringen der Kläger ausreicht, die Unzulässigkeit der Vollstreckung darzutun. Dies ist eine Frage der Schlüssigkeit der Klage, auf die erst in dem hierüber durchgeführten Rechtsstreit Bedacht zu nehmen ist. Wenn die Kläger außer dem mit Klage nach Paragraph 14, Absatz 2, AbgEO geltend gemachten Rechtsgrund noch einen weiteren heranziehen, über den die Abgabenbehörden zu entscheiden haben (Wirksamkeit der Pfändung), bedeutet dies nur, daß dieser Rechtsgrund das Klagebegehren nicht zu rechtfertigen vermag.
Das Erstgericht wird daher über die Klage das gesetzmäßige Verfahren durchzuführen haben.
Der Ausspruch über die Rechtsmittelkosten beruht auf § 52 Abs.1 ZPO.Der Ausspruch über die Rechtsmittelkosten beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.