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Rechtssatz RS0035943×

Rechtssatz RS0035943

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0035943

Geschäftszahl

3Ob111/92; 3Ob142/93

Entscheidungsdatum

10.11.1993

Rechtssatz

Die Erhebung des Widerspruchs beim Finanzamt ist keine Voraussetzung für die Klage. Umsoweniger ist sie für eine Klagsänderung von Bedeutung. Allerdings hat die beklagte abgabenberechrigte Körperschaft dann nicht durch ihr Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, wenn nicht vor der Einbringung der Klage bei der zuständigen Abgabenbehörde Widerspruch erhoben wurde. Nur um Kostenfolgen zu vermeiden, muß der Kläger daher zunächst Widerspruch erheben. Ein anderes Verhalten, also etwa eine bloße Mitteilung an das Vollstreckungsorgan bei der Durchführung der Vollstreckungshandlung, genügt hingegen nicht.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 111/92
    Entscheidungstext OGH 25.11.1992 3 Ob 111/92
    Veröff: EvBl 1993/50 S 233 (Pfersmann)
  • 3 Ob 142/93
    Entscheidungstext OGH 10.11.1993 3 Ob 142/93
    nur: Die Erhebung des Widerspruchs beim Finanzamt ist keine Voraussetzung für die Klage. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0035943

Dokumentnummer

JJR_19921125_OGH0002_0030OB00111_9200000_005