Der Revisionsrekurs der klagenden Partei ist zulässig, aber nicht berechtigt.
§ 14 AbgEO BGBl 1949/104 mit der Überschrift "Widerspruch Dritter" lautet:Paragraph 14, AbgEO BGBl 1949/104 mit der Überschrift "Widerspruch Dritter" lautet:
(1) Gegen die Vollstreckung kann auch von einer dritten Person Widerspruch erhoben werden, wenn dieselbe an einem durch die Vollstreckung betroffenen Gegenstande oder an einem Teile eines solchen ein Recht behauptet, welches die Vornahme der Vollstreckung unzulässig machen würde.
(2) Wird einem solchen Widerspruch nicht vom Finanzamt dadurch Rechnung getragen, dass es die Vollstreckung auf den vom Widerspruch betroffenen Gegenstand einstellt, so ist der Widerspruch bei Gericht mittels Klage geltend zu machen; die Klage kann zugleich gegen die Republik Österreich und gegen den Abgabenschuldner gerichtet werden, welche in diesem Falle als Streitgenossen zu behandeln sind.
(3) Für die Klage ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel sich zur Zeit der Anbringung der Klage die Gegenstände ganz oder zum Teil befinden, an welchen die behaupteten Rechte bestehen sollen.
(4) Wenn der Klage rechtskräftig stattgegeben wird, ist die Vollstreckung einzustellen.
(5) Die Bewilligung der Aufschiebung obliegt diesfalls dem Gericht (§ 44 E.O.).(5) Die Bewilligung der Aufschiebung obliegt diesfalls dem Gericht (Paragraph 44, E.O.).
Die Klage nach § 14 Abs 2 AbgEO ist dem § 37 EO nachgebildet (3 Ob 142/93 = RdW 1994, 247; RIS-Justiz RS0013512). § 14 Abs 3 AbgEO normiert ebenso wie § 37 Abs 3 EO eine individuelle Zuständigkeit für Klagen nach dieser Bestimmung (zu § 37 EO siehe Burgstaller/Holzner in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 37 Rz 139); in solchen Einzelfällen wird aus der Art der konkreten Rechtssache sowohl die örtliche wie die sachliche Zuständigkeit in der Form abgeleitet, dass für bestimmte Rechtssachen - abweichend von der sonstigen örtlichen und sachlichen Zuständigkeit - sofort ein einziges örtlich und sachlich bestimmtes Gericht zuständig ist (Ballon in Fasching2, Vor § 27a JN Rz 4). Nicht § 51 EO - weil die Bestimmung nicht auf die sich aus Anlass eines Exekutionsverfahrens ergebenden Prozesse anzuwenden ist (Jakusch in Angst, EO, § 37 Rz 59, § 51 Rz 1) - , sondern diese individuelle Zuständigkeit bestimmt für diese beiden Klagen nach § 37 Abs 3 EO und § 14 Abs 3 AbgEO einen ausschließlichen Gerichtsstand (vgl. Heller/Berger/Stix, EO4, 472 ff; Simotta in Fasching2, vor §§ 76-84 JN Rz 17). Der Gerichtsstand des § 14 Abs 3 AbgEO schließt aber ebenso wie der des § 37 Abs 3 EO den Wahlgerichtsstand nach § 86a JN aus, weil bei Vorliegen eines ausschließlichen Gerichtsstands zwar eine - hier nicht behauptete - Gerichtsstandsvereinbarung zulässig wäre, die Anrufung eines Wahlgerichtsstands aber ausgeschlossen ist (Simotta aaO Vor §§ 86-104a JN Rz 2).Die Klage nach Paragraph 14, Absatz 2, AbgEO ist dem Paragraph 37, EO nachgebildet (3 Ob 142/93 = RdW 1994, 247; RIS-Justiz RS0013512). Paragraph 14, Absatz 3, AbgEO normiert ebenso wie Paragraph 37, Absatz 3, EO eine individuelle Zuständigkeit für Klagen nach dieser Bestimmung (zu Paragraph 37, EO siehe Burgstaller/Holzner in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraph 37, Rz 139); in solchen Einzelfällen wird aus der Art der konkreten Rechtssache sowohl die örtliche wie die sachliche Zuständigkeit in der Form abgeleitet, dass für bestimmte Rechtssachen - abweichend von der sonstigen örtlichen und sachlichen Zuständigkeit - sofort ein einziges örtlich und sachlich bestimmtes Gericht zuständig ist (Ballon in Fasching2, Vor Paragraph 27 a, JN Rz 4). Nicht Paragraph 51, EO - weil die Bestimmung nicht auf die sich aus Anlass eines Exekutionsverfahrens ergebenden Prozesse anzuwenden ist (Jakusch in Angst, EO, Paragraph 37, Rz 59, Paragraph 51, Rz 1) - , sondern diese individuelle Zuständigkeit bestimmt für diese beiden Klagen nach Paragraph 37, Absatz 3, EO und Paragraph 14, Absatz 3, AbgEO einen ausschließlichen Gerichtsstand vergleiche Heller/Berger/Stix, EO4, 472 ff; Simotta in Fasching2, vor Paragraphen 76 -, 84, JN Rz 17). Der Gerichtsstand des Paragraph 14, Absatz 3, AbgEO schließt aber ebenso wie der des Paragraph 37, Absatz 3, EO den Wahlgerichtsstand nach Paragraph 86 a, JN aus, weil bei Vorliegen eines ausschließlichen Gerichtsstands zwar eine - hier nicht behauptete - Gerichtsstandsvereinbarung zulässig wäre, die Anrufung eines Wahlgerichtsstands aber ausgeschlossen ist (Simotta aaO Vor Paragraphen 86 -, 104 a, JN Rz 2).
Dem Revisionsrekurs ist nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 40 und 50 ZPO.