Rechtssatz RS0003607
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003607
Geschäftszahl
3Ob261/61; 3Ob125/83
Entscheidungsdatum
14.12.1983
Rechtssatz
§ 262 EO gibt dem Inhaber der Sachen nur einen prozessualen Schutz, der sich dahin auswirkt, daß die Pfändung ohne seine Zustimmung nicht vollzogen werden darf. Damit ist aber noch keineswegs ausgesprochen, ob und unter welchen Voraussetzungen er seine Zustimmung verweigern darf. Er kann dies nur, wenn ihm Rechte zustehen, die eine Exekution unzulässig erscheinen lassen. Stimmt er nicht zu, so kann er im Klageweg hiezu verhalten werden (ZBl 1929 Nr 330 mit Besprechung von Petschek).Paragraph 262, EO gibt dem Inhaber der Sachen nur einen prozessualen Schutz, der sich dahin auswirkt, daß die Pfändung ohne seine Zustimmung nicht vollzogen werden darf. Damit ist aber noch keineswegs ausgesprochen, ob und unter welchen Voraussetzungen er seine Zustimmung verweigern darf. Er kann dies nur, wenn ihm Rechte zustehen, die eine Exekution unzulässig erscheinen lassen. Stimmt er nicht zu, so kann er im Klageweg hiezu verhalten werden (ZBl 1929 Nr 330 mit Besprechung von Petschek).
Entscheidungstexte
- 3 Ob 261/61
Entscheidungstext OGH 05.07.1961 3 Ob 261/61
EvBl 1961/412 S 523 = SZ 34/101
- 3 Ob 125/83
Entscheidungstext OGH 14.12.1983 3 Ob 125/83
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0003607
Dokumentnummer
JJR_19610705_OGH0002_0030OB00261_6100000_001