Aus den Entscheidungsgründen:
Die Beklagten führen aus, daß die Pfändung schon ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse unwirksam gewesen wäre, weil sich die Sachen in ihrer Mitgewahrsame befunden hätten. Ohne Zustimmung des Mitbesitzers dürfe aber gemäß § 262 EO. eine solche Amtshandlung nicht vollzogen werden. Dieser Meinung kann nicht gefolgt werden. Aus der Vereinbarung vom 19. März 1959 ist nicht zu ersehen, daß den Beklagten eine Gewahrsame an der Geschäftseinrichtung eingeräumt worden wäre, da mit dieser Vereinbarung dem Beklagten lediglich ein Mitbenützungsrecht an den Räumen eingeräumt wurde. Aber selbst wenn die Beklagten die Mitgewahrsame an den Einrichtungsgegenständen gehabt hätten, hätte dieser Umstand eine Pfändung nicht gehindert. Die Gegenstände waren jedenfalls auch in der Gewahrsame des Verpflichteten, ein dritter Mitverwahrer ist den betreibenden Gläubigern gegenüber nicht als Dritte anzusehen (vgl. auch DV. § 66 Abs. 4). § 262 EO. kommt nur zur Anwendung, wenn die Gegenstände in der alleinigen Gewahrsame Dritter sind (so auch Neumann - Lichtblau, Kommentar zur EO., 3. Aufl. II S. 797). Darüber hinaus gibt § 262 EO. dem Innehaber der Sachen nur einen prozessualen Schutz, der sich dahin auswirkt, daß die Pfändung ohne seine Zustimmung nicht vollzogen werden darf. Damit ist aber noch keineswegs ausgesprochen, ob und unter welchen Voraussetzungen er seine Zustimmung verweigern darf. Er kann dies nur, wenn ihm Rechte zustehen, die eine Exekution unzulässig erscheinen lassen. Stimmt er nicht zu, so kann er im Klageweg hiezu verhalten werden (ZBl. 1929 Nr. 330 mit Besprechung von Petschek).Die Beklagten führen aus, daß die Pfändung schon ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse unwirksam gewesen wäre, weil sich die Sachen in ihrer Mitgewahrsame befunden hätten. Ohne Zustimmung des Mitbesitzers dürfe aber gemäß Paragraph 262, EO. eine solche Amtshandlung nicht vollzogen werden. Dieser Meinung kann nicht gefolgt werden. Aus der Vereinbarung vom 19. März 1959 ist nicht zu ersehen, daß den Beklagten eine Gewahrsame an der Geschäftseinrichtung eingeräumt worden wäre, da mit dieser Vereinbarung dem Beklagten lediglich ein Mitbenützungsrecht an den Räumen eingeräumt wurde. Aber selbst wenn die Beklagten die Mitgewahrsame an den Einrichtungsgegenständen gehabt hätten, hätte dieser Umstand eine Pfändung nicht gehindert. Die Gegenstände waren jedenfalls auch in der Gewahrsame des Verpflichteten, ein dritter Mitverwahrer ist den betreibenden Gläubigern gegenüber nicht als Dritte anzusehen vergleiche auch DV. Paragraph 66, Absatz 4,). Paragraph 262, EO. kommt nur zur Anwendung, wenn die Gegenstände in der alleinigen Gewahrsame Dritter sind (so auch Neumann - Lichtblau, Kommentar zur EO., 3. Aufl. römisch zwei S. 797). Darüber hinaus gibt Paragraph 262, EO. dem Innehaber der Sachen nur einen prozessualen Schutz, der sich dahin auswirkt, daß die Pfändung ohne seine Zustimmung nicht vollzogen werden darf. Damit ist aber noch keineswegs ausgesprochen, ob und unter welchen Voraussetzungen er seine Zustimmung verweigern darf. Er kann dies nur, wenn ihm Rechte zustehen, die eine Exekution unzulässig erscheinen lassen. Stimmt er nicht zu, so kann er im Klageweg hiezu verhalten werden (ZBl. 1929 Nr. 330 mit Besprechung von Petschek).
Es kommt daher hier ausschließlich darauf an, ob die strittigen Sachen zum Zeitpunkt der Pfändung noch im Eigentum des Verpflichteten Hans V. standen oder ob sie bereits der Erstbeklagten gehörten.Es kommt daher hier ausschließlich darauf an, ob die strittigen Sachen zum Zeitpunkt der Pfändung noch im Eigentum des Verpflichteten Hans römisch fünf. standen oder ob sie bereits der Erstbeklagten gehörten.
Mit Recht haben die Untergerichte in der Bezettelung, wie sie vorgenommen wurde, keine Eigentumsübertragung erblickt. Gemäß § 451 ABGB. muß der Gläubiger zur Erwerbung des Pfandrechtes die Sache in Verwahrung nehmen. Dies muß umso mehr noch von der weiterreichenden Sicherungsübereignung gelten. Es ist daher zwar kein Besitzkonstitut, wohl aber eine Übergabe durch Zeichen gemäß §§ 427, 452 ABGB. zulässig. Hiezu ist es aber notwendig, daß diese Zeichen für jedermann erkennbar sind, wovon keine Rede sein kann, wenn, wie im vorliegenden Fall, die Zettel an der Unterseite der Pulte und Regale angebracht wurden, so daß sie für niemanden sichtbar waren. (SZ. XXVII 18 u. a.).Mit Recht haben die Untergerichte in der Bezettelung, wie sie vorgenommen wurde, keine Eigentumsübertragung erblickt. Gemäß Paragraph 451, ABGB. muß der Gläubiger zur Erwerbung des Pfandrechtes die Sache in Verwahrung nehmen. Dies muß umso mehr noch von der weiterreichenden Sicherungsübereignung gelten. Es ist daher zwar kein Besitzkonstitut, wohl aber eine Übergabe durch Zeichen gemäß Paragraphen 427, 452, ABGB. zulässig. Hiezu ist es aber notwendig, daß diese Zeichen für jedermann erkennbar sind, wovon keine Rede sein kann, wenn, wie im vorliegenden Fall, die Zettel an der Unterseite der Pulte und Regale angebracht wurden, so daß sie für niemanden sichtbar waren. (SZ. römisch 27 18 u. a.).
Ebensowenig liegt eine Übergabe in dem Abschluß des Vertrages vom 19. März 1959. Zunächst muß darauf hingewiesen werden, daß in erster Instanz nicht behauptet werden konnte, daß bei oder nach Abschluß des Vertrages irgendeine Erklärung abgegeben worden wäre, daß damit auch die strittigen Gegenstände übertragen worden wären. Ein Sachverhalt, der einer Verwahrung im Sinn des § 451 ABGB. gleichkommt, liegt dann nicht vor, wenn die Sachen während des größten Teiles des Tages nur in der Gewalt des bisherigen Eigentümers stehen und der Gläubiger nur durch eine kurze Zeit eine Kontrolle ausübt. In der Revision versuchen die Beklagten darzulegen, daß in dem Abschluß des Vertrages vom 19. März 1959 eine Besitzauflassung (Übergabe kurzer Hand) liege. Nun ist es richtig, daß ein Pfandrecht oder ein Eigentum zur Sicherheit zwar nicht durch Besitzkonstitut, wohl aber durch Besitzauflassung erworben werden kann, weil sich der Gegenstand in einem solchen Fall in der ausschließlichen Gewalt des Pfandgläubigers oder Erwerbers befindet. Davon kann jedoch hier nicht die Rede sein, wie oben dargelegt worden ist. Auf die Entscheidung SZ. XXXI 161 können sich die Beklagten nicht berufen. Vor allem handelt es sich dort nicht um eine Sicherungsübereignung, sondern um eine gewöhnliche Übergabe des Eigentums, bei welcher die Voraussetzungen weniger streng sind. Überdies lebte in dem dort angeführten Fall die Erwerberin im gemeinsamen Haushalt mit dem Übergeber und übte daher stets eine Gewalt über die Sachen aus.Ebensowenig liegt eine Übergabe in dem Abschluß des Vertrages vom 19. März 1959. Zunächst muß darauf hingewiesen werden, daß in erster Instanz nicht behauptet werden konnte, daß bei oder nach Abschluß des Vertrages irgendeine Erklärung abgegeben worden wäre, daß damit auch die strittigen Gegenstände übertragen worden wären. Ein Sachverhalt, der einer Verwahrung im Sinn des Paragraph 451, ABGB. gleichkommt, liegt dann nicht vor, wenn die Sachen während des größten Teiles des Tages nur in der Gewalt des bisherigen Eigentümers stehen und der Gläubiger nur durch eine kurze Zeit eine Kontrolle ausübt. In der Revision versuchen die Beklagten darzulegen, daß in dem Abschluß des Vertrages vom 19. März 1959 eine Besitzauflassung (Übergabe kurzer Hand) liege. Nun ist es richtig, daß ein Pfandrecht oder ein Eigentum zur Sicherheit zwar nicht durch Besitzkonstitut, wohl aber durch Besitzauflassung erworben werden kann, weil sich der Gegenstand in einem solchen Fall in der ausschließlichen Gewalt des Pfandgläubigers oder Erwerbers befindet. Davon kann jedoch hier nicht die Rede sein, wie oben dargelegt worden ist. Auf die Entscheidung SZ. römisch 31 161 können sich die Beklagten nicht berufen. Vor allem handelt es sich dort nicht um eine Sicherungsübereignung, sondern um eine gewöhnliche Übergabe des Eigentums, bei welcher die Voraussetzungen weniger streng sind. Überdies lebte in dem dort angeführten Fall die Erwerberin im gemeinsamen Haushalt mit dem Übergeber und übte daher stets eine Gewalt über die Sachen aus.
Mit Recht sind daher die Untergerichte zu der Ansicht gekommen, daß die Erstbeklagte kein Eigentumsrecht an den Pfandgegenständen erworben hat. Die Beklagten sind daher verpflichtet, die Fortsetzung der Exekution durch Verkauf zu dulden.