Rechtssatz RS0003635
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003635
Geschäftszahl
3Ob28/81; 3Ob32/88; 3Ob100/98x
Entscheidungsdatum
15.04.1998
Rechtssatz
Hinsichtlich der einzelnen geltend gemachten Vorzugspfandrechte ist der Streitwert im Sinne der §§ 500 Abs 2 und 502 Abs 3 ZPO getrennt zu berechnen. Für Pfandvorrechtsklagen (§ 258 EO) gilt hierbei die Bewertungsvorschrift des § 57 JN. Die Bewertung erfolgt nach dieser Bestimmung nach der Höhe der sicherzustellenden oder sichergestellten Forderung, oder falls der Wert der Pfandsachen geringer ist, nach deren Wert. Sobald aber die Pfandsache verkauft wurde, tritt der Verkaufserlös an die Stelle der Pfandsache. Dann besteht der Streitgegenstand der Pfandrechtsvorrechtsklage, ausschließlich in einem Geldbetrag, sodaß in diesem Fall eine Bewertung nach § 500 Abs 2 ZPO vom Berufungsgericht nichtmehr vorzunehmen und eine dennoch vorgenommene unbeachtlich ist. Im Falle der Veräußerung der Pfandsache gilt aber § 75 JN insofern weiter, als sich der Streitwert nach dem Betrag der Forderung bestimmt, wenn aber der für die Pfandsache erzielte Erlös geringer ist, bestimmt dieser den Streitwert der Pfandrechtsvorrechtsklage.Hinsichtlich der einzelnen geltend gemachten Vorzugspfandrechte ist der Streitwert im Sinne der Paragraphen 500, Absatz 2 und 502 Absatz 3, ZPO getrennt zu berechnen. Für Pfandvorrechtsklagen (Paragraph 258, EO) gilt hierbei die Bewertungsvorschrift des Paragraph 57, JN. Die Bewertung erfolgt nach dieser Bestimmung nach der Höhe der sicherzustellenden oder sichergestellten Forderung, oder falls der Wert der Pfandsachen geringer ist, nach deren Wert. Sobald aber die Pfandsache verkauft wurde, tritt der Verkaufserlös an die Stelle der Pfandsache. Dann besteht der Streitgegenstand der Pfandrechtsvorrechtsklage, ausschließlich in einem Geldbetrag, sodaß in diesem Fall eine Bewertung nach Paragraph 500, Absatz 2, ZPO vom Berufungsgericht nichtmehr vorzunehmen und eine dennoch vorgenommene unbeachtlich ist. Im Falle der Veräußerung der Pfandsache gilt aber Paragraph 75, JN insofern weiter, als sich der Streitwert nach dem Betrag der Forderung bestimmt, wenn aber der für die Pfandsache erzielte Erlös geringer ist, bestimmt dieser den Streitwert der Pfandrechtsvorrechtsklage.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 28/81
Entscheidungstext OGH 25.03.1981 3 Ob 28/81
- 3 Ob 32/88
Entscheidungstext OGH 18.05.1988 3 Ob 32/88
nur: Für Pfandvorrechtsklagen (§ 258 EO) gilt hierbei die Bewertungsvorschrift des § 57 JN. Die Bewertung erfolgt nach dieser Bestimmung nach der Höhe der sicherzustellenden oder sichergestellten Forderung, oder falls der Wert der Pfandsachen geringer ist, nach deren Wert. (T1)
- 3 Ob 100/98x
Entscheidungstext OGH 15.04.1998 3 Ob 100/98x
nur: Für Pfandvorrechtsklagen (§ 258 EO) gilt die Bewertungsvorschrift des § 57 JN. Die Bewertung erfolgt nach dieser Bestimmung nach der Höhe der sicherzustellenden oder sichergestellten Forderung, oder falls der Wert der Pfandsachen geringer ist, nach deren Wert. Sobald aber die Pfandsache verkauft wurde, tritt der Verkaufserlös an die Stelle der Pfandsache. Dann besteht der Streitgegenstand der Pfandrechtsvorrechtsklage, ausschließlich in einem Geldbetrag, sodaß in diesem Fall eine Bewertung nach § 500 Abs 2 ZPO vom Berufungsgericht nichtmehr vorzunehmen und eine dennoch vorgenommene unbeachtlich ist. Im Falle der Veräußerung der Pfandsache gilt aber § 75 JN insofern weiter, als sich der Streitwert nach dem Betrag der Forderung bestimmt, wenn aber der für die Pfandsache erzielte Erlös geringer ist, bestimmt dieser den Streitwert der Pfandrechtsvorrechtsklage. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0003635
Dokumentnummer
JJR_19810325_OGH0002_0030OB00028_8100000_001