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Rechtssatz RS0003681

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0003681

Geschäftszahl

1Ob51/74

Entscheidungsdatum

24.04.1974

Rechtssatz

Nach dem Wortlaut des Paragraph 1089,, erster Halbsatz, ABGB finden auch bei gerichtlichen Verkäufen die über Verträge, und den Tausch- und Kaufvertrag insbesondere aufgestellten Vorschriften in der Regel statt. Auf den gerichtlichen Zwangsverkauf läßt sich dieser Lehrsatz jedoch deshalb nicht beziehen, weil dieser die Wirkung eines Kaufvertrages zwischen dem Verpflichteten und dem Ersteher der Sache nicht hervorbringt. Es fehlt an dem Veräußerungswillen des Verkäufers und an dem Erfordernis der Willenseinigung zwischen dem Verpflichteten und dem Ersteher des exekutiv versteigerten Pfandgegenstandes (Bettelheim in Klang 1. Auflage II/2 1047). Die Zwangsversteigerung ist also - dies ist jedenfalls die herrschende Lehre - kein Kaufvertrag, sondern ein Akt öffentlichen Rechts vergleiche Neumann-Lichtblau, Komm zur EO römisch zwei 1767).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 51/74
    Entscheidungstext OGH 24.04.1974 1 Ob 51/74
    RZ 1974/93 S 173 = SZ 47/50

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0003681

Dokumentnummer

JJR_19740424_OGH0002_0010OB00051_7400000_002