Aus den Entscheidungsgründen:
Der Kläger stützt den behaupteten Herausgabeanspruch auf die Behauptung, daß er im Zuge eines exekutiven Fahrnisverkaufes den Personenkraftwagen der beklagten Partei durch Zuschlag und Übergabe eigentümlich erworben habe. Aus dem erlangten Eigentum an diesem Kraftfahrzeug leitet er die Befugnis ab, vom Beklagten, als dem seinerzeitigen Eigentümer des Personenkraftwagens die Herausgabe des dafür ausgestellten Typenscheines zu begehren.
Für die - vom Beklagten bestrittene - Zulässigkeit des Rechtsweges ist entscheidend, ob der Streitgegenstand nach privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen ist. Daher kommt es in erster Linie auf den Wortlaut des Klagebegehrens an (Fasching, I, 62 f.; GlUNF 6465; GlUNF 2131). Das Klagevorbringen läßt nun keinen Zweifel darüber aufkommen, daß der Kläger mit seinem Herausgabeanspruch ein (vermeintliches) Privatrecht verfolgt, so daß die Nichtigkeitsrüge des Revisionswerbers versagt.Für die - vom Beklagten bestrittene - Zulässigkeit des Rechtsweges ist entscheidend, ob der Streitgegenstand nach privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen ist. Daher kommt es in erster Linie auf den Wortlaut des Klagebegehrens an (Fasching, römisch eins, 62 f.; GlUNF 6465; GlUNF 2131). Das Klagevorbringen läßt nun keinen Zweifel darüber aufkommen, daß der Kläger mit seinem Herausgabeanspruch ein (vermeintliches) Privatrecht verfolgt, so daß die Nichtigkeitsrüge des Revisionswerbers versagt.
Der geltend gemachte Anspruch ist jedoch entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes nicht gegeben. Nach dem Wortlaut des § 1089, erster Halbsatz ABGB, finden auch bei gerichtlichen Verkäufen die über Verträge, und den Tausch- und Kaufvertrag insbesondere aufgestellten Vorschriften in der Regel statt. Auf den gerichtlichen Zwangsverkauf läßt sich dieser Rechtssatz jedoch deshalb nicht beziehen, weil dieser die Wirkung eines Kaufvertrages zwischen dem Verpflichteten und dem Erstehen der Sache nicht hervorbringt. Es fehlt an dem Veräußerungswillen des Verkäufers und an dem Erfordernis der Willenseinigung zwischen dem Verpflichteten und dem Ersteher des exekutiv versteigerten Pfandgegenstandes (Bettelheim in Klang[1] II/2, 1047). Die Zwangsversteigerung ist also - dies ist jedenfalls die herrschende Lehre - kein Kaufvertrag, sondern ein Akt öffentlichen Rechts (vgl. Neumann - Lichtblau, Kommentar zur Exekutionsordnung[4], 1767). Damit verbietet sich aber die vom Berufungsgericht gezogene Schlußfolgerung, der Beklagte habe ebenso wie der Verkäufer eines Kraftfahrzeuges in Erfüllung seiner stillschweigend übernommenen Nebenpflicht dem Kläger den Typenschein herauszugeben, dies ungeachtet des Umstandes, daß dieser im Pfändungsprotokoll nicht verzeichnet und demzufolge auch nicht in Exekution gezogen (§§ 249, 253 Abs. 1 EO) worden ist. In diesem Zusammenhang sei darauf verwiesen, daß von einer ein eigenes rechtliches Schicksal schlechterdings ausschließenden Zubehöreigenschaft des Typenscheines nicht gesprochen werden kann (ZVR 1969/19; ZBl. 1936/49). Der Typenschein ist weder Zubehör noch Bestandteil des Kraftfahrzeuges (2 Ob 111/59. 9 Os 19/64).Der geltend gemachte Anspruch ist jedoch entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes nicht gegeben. Nach dem Wortlaut des Paragraph 1089,, erster Halbsatz ABGB, finden auch bei gerichtlichen Verkäufen die über Verträge, und den Tausch- und Kaufvertrag insbesondere aufgestellten Vorschriften in der Regel statt. Auf den gerichtlichen Zwangsverkauf läßt sich dieser Rechtssatz jedoch deshalb nicht beziehen, weil dieser die Wirkung eines Kaufvertrages zwischen dem Verpflichteten und dem Erstehen der Sache nicht hervorbringt. Es fehlt an dem Veräußerungswillen des Verkäufers und an dem Erfordernis der Willenseinigung zwischen dem Verpflichteten und dem Ersteher des exekutiv versteigerten Pfandgegenstandes (Bettelheim in Klang[1] II/2, 1047). Die Zwangsversteigerung ist also - dies ist jedenfalls die herrschende Lehre - kein Kaufvertrag, sondern ein Akt öffentlichen Rechts vergleiche Neumann - Lichtblau, Kommentar zur Exekutionsordnung[4], 1767). Damit verbietet sich aber die vom Berufungsgericht gezogene Schlußfolgerung, der Beklagte habe ebenso wie der Verkäufer eines Kraftfahrzeuges in Erfüllung seiner stillschweigend übernommenen Nebenpflicht dem Kläger den Typenschein herauszugeben, dies ungeachtet des Umstandes, daß dieser im Pfändungsprotokoll nicht verzeichnet und demzufolge auch nicht in Exekution gezogen (Paragraphen 249, 253, Absatz eins, EO) worden ist. In diesem Zusammenhang sei darauf verwiesen, daß von einer ein eigenes rechtliches Schicksal schlechterdings ausschließenden Zubehöreigenschaft des Typenscheines nicht gesprochen werden kann (ZVR 1969/19; ZBl. 1936/49). Der Typenschein ist weder Zubehör noch Bestandteil des Kraftfahrzeuges (2 Ob 111/59. 9 Os 19/64).
Da sich der Beklagte in Wahrheit gegen eine Rechtsanmaßung wehrt, die darin gelegen ist, daß der Kläger ein ihm nicht zukommendes Eigentumsrecht durchzusetzen versucht, ist auch der vom Berufungsgericht unter Heranziehung der Bestimmung des § 1295 Abs. 2 ABGB sinngemäß erhobene Vorwurf einer mißbräuchlichen Rechtsausübung nicht aufrecht zu erhalten.Da sich der Beklagte in Wahrheit gegen eine Rechtsanmaßung wehrt, die darin gelegen ist, daß der Kläger ein ihm nicht zukommendes Eigentumsrecht durchzusetzen versucht, ist auch der vom Berufungsgericht unter Heranziehung der Bestimmung des Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB sinngemäß erhobene Vorwurf einer mißbräuchlichen Rechtsausübung nicht aufrecht zu erhalten.
Dem Akteninhalt ist nicht zu entnehmen, ob der Kläger als Ersteher des Personenkraftwagens im Exekutionsverfahren Beschwerde über die Art des Exekutionsvollzuges geführt hat (§ 68 EO), etwa darüber, daß ihm der Typenschein des Fahrzeuges nicht übergeben wurde. Nach Punkt 102 Z. 7 DV ist im Falle des Wechsels im Besitz eines Kraftfahrzeuges (Anhängers) der Typenschein oder der Bescheid über die Einzelgenehmigung des Fahrzeuges dem neuen Erwerber zu übergeben, während Zulassungsschein und Kennzeichentafeln vom Vollstrecker der ausgebenden Behörde zurückzustellen sind (Neumann - Lichtblau II, 1755). Wäre aber der Typenschein für den Kläger auf diesem Weg nicht mehr erlangbar, dann stunde es ihm frei, um die Erteilung einer Einzelgenehmigung (§ 30 Abs. 1 lit. c KFG) anzusuchen, allenfalls auch die Ausstellung eines neuen Typenscheines gemäß § 30 Abs. 5 KFG zu betreiben.Dem Akteninhalt ist nicht zu entnehmen, ob der Kläger als Ersteher des Personenkraftwagens im Exekutionsverfahren Beschwerde über die Art des Exekutionsvollzuges geführt hat (Paragraph 68, EO), etwa darüber, daß ihm der Typenschein des Fahrzeuges nicht übergeben wurde. Nach Punkt 102 Ziffer 7, DV ist im Falle des Wechsels im Besitz eines Kraftfahrzeuges (Anhängers) der Typenschein oder der Bescheid über die Einzelgenehmigung des Fahrzeuges dem neuen Erwerber zu übergeben, während Zulassungsschein und Kennzeichentafeln vom Vollstrecker der ausgebenden Behörde zurückzustellen sind (Neumann - Lichtblau römisch zwei, 1755). Wäre aber der Typenschein für den Kläger auf diesem Weg nicht mehr erlangbar, dann stunde es ihm frei, um die Erteilung einer Einzelgenehmigung (Paragraph 30, Absatz eins, Litera c, KFG) anzusuchen, allenfalls auch die Ausstellung eines neuen Typenscheines gemäß Paragraph 30, Absatz 5, KFG zu betreiben.