Rechtssatz RS0003714
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003714
Entscheidungsdatum
30.05.1984
Rechtssatz
Wurde das Bestehen der Forderung, die aus dem Höchstbetrag zu berichtigen ist, festgestellt, so ist in gleicher Weise vorzugehen, wie bei anderen Pfandforderungen. Das Gericht hat sich im Falle des Widerspruchs im Meistbotsverteilungsbeschluß nicht in eine Würdigung von Tatsachen einzulassen, sondern den Widerspruch des Verpflichteten auf den Rechtsweg zu verweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0003714
Dokumentnummer
JJR_19840530_OGH0002_0030OB00050_8400000_002