Begründung:
Der betreibenden Partei „M*****“ Erdöl Gesellschaft mbH wurde zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von 211.787 S samt Zinsen und Kosten aufgrund des Wechselzahlungsauftrags des Handelsgerichts Wien vom 4. 8. 1982, GZ 33 Cg 500/82-1, die Exekution durch Beitritt zur Zwangsversteigerung der Liegenschaft des Verpflichteten bewilligt.
Zur Verteilung des Meistbots von 1.200.000 S meldete diese Gläubigerin im Range ihres in COZ 11 einverleibten Pfandrechts für alle ihr zustehenden oder künftig entstehenden Forderungen aus dem Titel der Geschäftsführung, der Gewährung von Kredit oder des Schadenersatzes gegen den Verpflichteten als Tankstellenstationär bis zum Höchstbetrag von 700.000 S ihre Forderungen aus dem laufenden Warenkonto von 613.664 S samt 12,5 % Zinsen vom 1. 11. 1982 bis 13. 1. 1983 in Höhe von 15.980,83 S und aus dem Abzahlungskonto von 189.552 S samt 12,5 % Zinsen seit dem 1. 11. 1982 an. Sie wies darauf hin, dass diese Forderungen aus dem durch das Höchstbetragspfandrecht gesicherten Rechtsverhältnis durch die Führung der Tankstelle entstanden seien und legte die zum Nachweis des Entstehens des Forderungsbetrags, mit welchem Befriedigung beansprucht wurde, dienenden Urkunden (§ 210 EO) vor (ON 42).Zur Verteilung des Meistbots von 1.200.000 S meldete diese Gläubigerin im Range ihres in COZ 11 einverleibten Pfandrechts für alle ihr zustehenden oder künftig entstehenden Forderungen aus dem Titel der Geschäftsführung, der Gewährung von Kredit oder des Schadenersatzes gegen den Verpflichteten als Tankstellenstationär bis zum Höchstbetrag von 700.000 S ihre Forderungen aus dem laufenden Warenkonto von 613.664 S samt 12,5 % Zinsen vom 1. 11. 1982 bis 13. 1. 1983 in Höhe von 15.980,83 S und aus dem Abzahlungskonto von 189.552 S samt 12,5 % Zinsen seit dem 1. 11. 1982 an. Sie wies darauf hin, dass diese Forderungen aus dem durch das Höchstbetragspfandrecht gesicherten Rechtsverhältnis durch die Führung der Tankstelle entstanden seien und legte die zum Nachweis des Entstehens des Forderungsbetrags, mit welchem Befriedigung beansprucht wurde, dienenden Urkunden (Paragraph 210, EO) vor (ON 42).
Bei der Verteilungstagsatzung trug die betreibende „M*****“ Erdöl Gesellschaft mbH im Range COZ 11 ihre Forderungsanmeldung aus dem laufenden Warenkonto mit 613.664 S samt Zinsen und aus dem Abzahlungskonto die titulierte Forderung mit 211.787 S („Ausdehnung um 22.235 S“) samt Zinsen vor. Nur gegen die Berücksichtigung der Rechnungsbeträge von 87.527 S und 96.911 S vom 1. 10. 1981 sowie 91.417 S und 72.121 S vom 2. 10. 1982 (zusammen 347.976 S) samt Zinsen aus dem laufenden Warenkonto erhob der Verpflichtete mit der Behauptung Widerspruch, zu diesen Zeitpunkten sei seine Tankstelle wegen Umbaues geschlossen gewesen, es seien keine Bestellungen und Lieferungen erfolgt. Die Gläubigerin erwiderte, das Ausbleiben dieser Lieferungen sei vorher nie gerügt worden, die Ware sei an die Tankstelle gelangt.
Das Erstgericht wies in der bücherlichen Rangordnung der „M*****“ Erdöl Gesellschaft mbH im Rang des Pfandrechts bis zum Höchstbetrag von 700.000 S aus dem Warenkonto an Kapital 265.688 S samt Zinsen vom 1. 11. 1982 bis 13. 1. 1983 von 6.733,19 S und aus dem Abzahlungskonto an Kapital 211.787 S samt Zinsen vom 20. 7. 1982 bis 13. 1. 1983 von 6.092,50 S und an Kosten 10.654,62 S, zusammen den Betrag von 500.955,31 S zur Berichtigung durch Barzahlung zu und ordnete an, dass der vom Meistbot erübrigte Rest von 58.609,04 S weiter verwahrt werde, weil der Verpflichtete gegen die Berücksichtigung der weiteren Forderungen der Gläubigerin von 347.976 S samt Zinsen in der Verteilungstagsatzung Widerspruch erhoben habe. Die Erledigung des Widerspruchs wurde im Verteilungsbeschluss auf den Rechtsweg verwiesen (§ 231 Abs 1 EO) und dem Verpflichteten aufgetragen, sich binnen einem Monat nach Zustellung des Verteilungsbeschlusses darüber auszuweisen, dass er das zur Erledigung des Widerspruchs notwendige Streitverfahren anhängig gemacht habe, widrigens der Verteilungsbeschluss auf Antrag der durch den Widerspruch betroffenen Berechtigten ohne Rücksicht auf den Widerspruch ausgeführt werde (§ 231 Abs 2 EO).Das Erstgericht wies in der bücherlichen Rangordnung der „M*****“ Erdöl Gesellschaft mbH im Rang des Pfandrechts bis zum Höchstbetrag von 700.000 S aus dem Warenkonto an Kapital 265.688 S samt Zinsen vom 1. 11. 1982 bis 13. 1. 1983 von 6.733,19 S und aus dem Abzahlungskonto an Kapital 211.787 S samt Zinsen vom 20. 7. 1982 bis 13. 1. 1983 von 6.092,50 S und an Kosten 10.654,62 S, zusammen den Betrag von 500.955,31 S zur Berichtigung durch Barzahlung zu und ordnete an, dass der vom Meistbot erübrigte Rest von 58.609,04 S weiter verwahrt werde, weil der Verpflichtete gegen die Berücksichtigung der weiteren Forderungen der Gläubigerin von 347.976 S samt Zinsen in der Verteilungstagsatzung Widerspruch erhoben habe. Die Erledigung des Widerspruchs wurde im Verteilungsbeschluss auf den Rechtsweg verwiesen (Paragraph 231, Absatz eins, EO) und dem Verpflichteten aufgetragen, sich binnen einem Monat nach Zustellung des Verteilungsbeschlusses darüber auszuweisen, dass er das zur Erledigung des Widerspruchs notwendige Streitverfahren anhängig gemacht habe, widrigens der Verteilungsbeschluss auf Antrag der durch den Widerspruch betroffenen Berechtigten ohne Rücksicht auf den Widerspruch ausgeführt werde (Paragraph 231, Absatz 2, EO).
Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs des Verpflichteten gegen den Meistbotsverteilungsbeschluss nicht Folge. Es hatte über einen Beschwerdegegenstand von 287.143,16 S zu entscheiden und sprach aus, dass der Revisionsrekurs zulässig sei.
Der Verpflichtete hatte die Berücksichtigung der titulierten Forderung von 228.534,12 S im Range des Höchstbetragspfandrechts COZ 11 statt im - nicht zum Zug kommenden - Rang der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens COZ 20 und seine Verweisung auf den Rechtsweg bekämpft. Dem ersten Einwand begegnete das Rekursgericht mit dem Hinweis, dass der Verpflichtete zwar ungeachtet der Unterlassung eines Widerspruchs gegen die Berücksichtigung der Forderung im beanspruchten Rang die Verletzung gesetzlicher Verteilungsgrundsätze mit einem Rechtsmittel gegen den Verteilungsbeschluss geltend machen könne, dass aber durch die Pfandbestellungsurkunde vom 28. 1. 1981 alle aus dem Stationärverhältnis des Verpflichteten entstehenden Forderungen der „M*****“ Erdöl Gesellschaft mbH mittels Einverleibung des Höchstbetragspfandrechts besichert wurden. Dies gelte auch für die Forderungen aus dem Wechsel vom 29. 12. 1981. Sie seien im Rang COZ 11 zu berichtigen. Es entspreche auch dem Gesetz, dass der Beteiligte die Widerspruchsklage nach § 231 Abs 2 EO erheben müsse, der gegen einen bei der Meistbotsverteilung zu berücksichtigenden Anspruch Widerspruch erhoben habe. Den zu lösenden Fragen des Verfahrensrechts komme zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zu (§ 78 EO, § 528 Abs 1 und Abs 2 ZPO, § 502 Abs 4 Z 1 ZPO).Der Verpflichtete hatte die Berücksichtigung der titulierten Forderung von 228.534,12 S im Range des Höchstbetragspfandrechts COZ 11 statt im - nicht zum Zug kommenden - Rang der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens COZ 20 und seine Verweisung auf den Rechtsweg bekämpft. Dem ersten Einwand begegnete das Rekursgericht mit dem Hinweis, dass der Verpflichtete zwar ungeachtet der Unterlassung eines Widerspruchs gegen die Berücksichtigung der Forderung im beanspruchten Rang die Verletzung gesetzlicher Verteilungsgrundsätze mit einem Rechtsmittel gegen den Verteilungsbeschluss geltend machen könne, dass aber durch die Pfandbestellungsurkunde vom 28. 1. 1981 alle aus dem Stationärverhältnis des Verpflichteten entstehenden Forderungen der „M*****“ Erdöl Gesellschaft mbH mittels Einverleibung des Höchstbetragspfandrechts besichert wurden. Dies gelte auch für die Forderungen aus dem Wechsel vom 29. 12. 1981. Sie seien im Rang COZ 11 zu berichtigen. Es entspreche auch dem Gesetz, dass der Beteiligte die Widerspruchsklage nach Paragraph 231, Absatz 2, EO erheben müsse, der gegen einen bei der Meistbotsverteilung zu berücksichtigenden Anspruch Widerspruch erhoben habe. Den zu lösenden Fragen des Verfahrensrechts komme zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zu (Paragraph 78, EO, Paragraph 528, Absatz eins und Absatz 2, ZPO, Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO).
In seinem Revisionsrekurs macht der Verpflichtete neuerlich geltend, die Wechselverbindlichkeit sei nicht vom Vertragspfandrecht umfasst und daher nicht im Range COZ 11 zu berücksichtigen gewesen, die Erledigung des Widerspruchs gegen die Zuweisung weiterer 58.609,04 S hätte nicht auf den Rechtsweg verwiesen werden dürfen, es habe vielmehr die Gläubigerin, deren Forderung nicht ausreichend bescheinigt sei, die Klägerrolle zu übernehmen.
Gegen die Entscheidung über Rekurse, die wider den Verteilungsbeschluss erhoben werden, ist ein weiterer Rekurs zulässig, wenngleich das Gericht zweiter Instanz den erstrichterlichen Beschluss bestätigt hat (§ 239 Abs 3 EO als Ausnahme vom Grundsatz des § 528 Abs 1 Z 1 ZPO), wenn der Beschwerdegegenstand 15.000 S übersteigt (§ 78 EO und § 528 Abs 1 Z 5 ZPO) und die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zukommt oder der Streitgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert 300.000 S übersteigt (§ 78 EO, § 528 Abs 2 ZPO; so schon OGH 30. 11. 1983, 3 Ob 163/83 und OGH 15. 2. 1984, 3 Ob 12/84).Gegen die Entscheidung über Rekurse, die wider den Verteilungsbeschluss erhoben werden, ist ein weiterer Rekurs zulässig, wenngleich das Gericht zweiter Instanz den erstrichterlichen Beschluss bestätigt hat (Paragraph 239, Absatz 3, EO als Ausnahme vom Grundsatz des Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO), wenn der Beschwerdegegenstand 15.000 S übersteigt (Paragraph 78, EO und Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO) und die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zukommt oder der Streitgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert 300.000 S übersteigt (Paragraph 78, EO, Paragraph 528, Absatz 2, ZPO; so schon OGH 30. 11. 1983, 3 Ob 163/83 und OGH 15. 2. 1984, 3 Ob 12/84).