Rechtssatz RS0003790
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003790
Entscheidungsdatum
03.10.1984
Rechtssatz
Der Rechtsmittelausschluß setzt voraus, daß die Übersendung vom Exekutionsgericht "der Exekutionsordnung gemäß" bewilligt wurde. Gemeint ist damit, daß nur eindeutig gesetzwidrige Anordnungen trotz Rechtsmittelausschluß anfechtbar sind, weil andernfalls die Bestimmung des § 289 EO ihren Anwendungsbereich verlöre.Der Rechtsmittelausschluß setzt voraus, daß die Übersendung vom Exekutionsgericht "der Exekutionsordnung gemäß" bewilligt wurde. Gemeint ist damit, daß nur eindeutig gesetzwidrige Anordnungen trotz Rechtsmittelausschluß anfechtbar sind, weil andernfalls die Bestimmung des Paragraph 289, EO ihren Anwendungsbereich verlöre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0003790
Dokumentnummer
JJR_19841003_OGH0002_0030OB00103_8400000_002