Dagegen richtet sich der auf Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses gerichtete Revisionsrekurs der Ö***** AG.
Das im Hinblick auf die 300.000 S übersteigenden betriebenen Forderungen zulässige Rechtsmittel (§ 78 EO und §§ 502 Abs 4 Z 2 und 528 Abs 2 ZPO) ist berechtigt.Das im Hinblick auf die 300.000 S übersteigenden betriebenen Forderungen zulässige Rechtsmittel (Paragraph 78, EO und Paragraphen 502, Absatz 4, Ziffer 2 und 528 Absatz 2, ZPO) ist berechtigt.
Nach § 274 Abs 1 EO in der seit vor dem 1. 1. 1983 geltenden, durch BGBl Nr 652/1982 geänderten, hier aber noch anzuwendenden Fassung hatte die Versteigerung an dem Orte zu erfolgen, an welchem sich die gepfändeten Sachen befanden, wenn sich nicht die Beteiligten über einen anderen Ort geeinigt hatten oder das Exekutionsgericht auf Antrag des Verpflichteten oder des betreibenden Gläubigers gestattet hatte, dass die Gegenstände behufs Erzielung eines höheren Erlöses an einen anderen Ort zur Versteigerung versendet werden.Nach Paragraph 274, Absatz eins, EO in der seit vor dem 1. 1. 1983 geltenden, durch Bundesgesetzblatt Nr 652 aus 1982, geänderten, hier aber noch anzuwendenden Fassung hatte die Versteigerung an dem Orte zu erfolgen, an welchem sich die gepfändeten Sachen befanden, wenn sich nicht die Beteiligten über einen anderen Ort geeinigt hatten oder das Exekutionsgericht auf Antrag des Verpflichteten oder des betreibenden Gläubigers gestattet hatte, dass die Gegenstände behufs Erzielung eines höheren Erlöses an einen anderen Ort zur Versteigerung versendet werden.
Unter Versendung an einen anderen Ort zum Zwecke des Verkaufs ist jede Versendung von gepfändeten Gegenständen von dem Ort, an dem sie sich befinden, zur Erzielung eines höheren Erlöses zu verstehen, so auch die Versendung an eine gerichtliche Auktionshalle und auch an das Dorotheum. Auch zum freihändigen Verkauf können Gegenstände an einen anderen Ort versendet werden (Heller-Berger-Stix II 1791 f und 1827; EvBl 1956/290; ZBl 1935 Nr 76).Unter Versendung an einen anderen Ort zum Zwecke des Verkaufs ist jede Versendung von gepfändeten Gegenständen von dem Ort, an dem sie sich befinden, zur Erzielung eines höheren Erlöses zu verstehen, so auch die Versendung an eine gerichtliche Auktionshalle und auch an das Dorotheum. Auch zum freihändigen Verkauf können Gegenstände an einen anderen Ort versendet werden (Heller-Berger-Stix römisch zwei 1791 f und 1827; EvBl 1956/290; ZBl 1935 Nr 76).
Gegen Beschlüsse, durch welche die Übersendung gepfändeter Gegenstände an einen anderen Ort zum Zwecke des Verkaufs angeordnet wird, findet nach § 289 EO ein Rekurs nicht statt.Gegen Beschlüsse, durch welche die Übersendung gepfändeter Gegenstände an einen anderen Ort zum Zwecke des Verkaufs angeordnet wird, findet nach Paragraph 289, EO ein Rekurs nicht statt.
Der genannte Rechtsmittelausschluss setzt voraus, dass die Übersendung vom Exekutionsgericht „der Exekutionsordnung gemäß“ bewilligt wurde (Heller-Berger-Stix II 1900; ZBl 1937 Nr 347). Gemeint ist damit, dass nur eindeutig gesetzwidrige Anordnungen trotz Rechtsmittelausschluss anfechtbar sind, weil andernfalls die Bestimmung des § 289 EO ihren Anwendungsbereich verlöre.Der genannte Rechtsmittelausschluss setzt voraus, dass die Übersendung vom Exekutionsgericht „der Exekutionsordnung gemäß“ bewilligt wurde (Heller-Berger-Stix römisch zwei 1900; ZBl 1937 Nr 347). Gemeint ist damit, dass nur eindeutig gesetzwidrige Anordnungen trotz Rechtsmittelausschluss anfechtbar sind, weil andernfalls die Bestimmung des Paragraph 289, EO ihren Anwendungsbereich verlöre.
Im vorliegenden Fall würde von der Revisionsrekurswerberin (übrigens auch von der V*****) ein Überstellungsantrag gestellt. Der Überstellungsbeschluss des Erstgerichts beruhte daher auf einem (nach der damaligen Rechtslage noch erforderlichen) Parteiantrag und erging somit insoweit aufgrund und im Rahmen des § 274 EO (in der bis 31. 12. 1982 gültigen Fassung). Der vom Rekursgericht bemängelten unpräzisen Formulierung des Überstellungsantrags (der ab 1. 1. 1983 überhaupt entbehrlich ist) kommt bei Prüfung der Durchbrechung des Rechtsmittelausschlusses keine entscheidende Bedeutung zu.Im vorliegenden Fall würde von der Revisionsrekurswerberin (übrigens auch von der V*****) ein Überstellungsantrag gestellt. Der Überstellungsbeschluss des Erstgerichts beruhte daher auf einem (nach der damaligen Rechtslage noch erforderlichen) Parteiantrag und erging somit insoweit aufgrund und im Rahmen des Paragraph 274, EO (in der bis 31. 12. 1982 gültigen Fassung). Der vom Rekursgericht bemängelten unpräzisen Formulierung des Überstellungsantrags (der ab 1. 1. 1983 überhaupt entbehrlich ist) kommt bei Prüfung der Durchbrechung des Rechtsmittelausschlusses keine entscheidende Bedeutung zu.
Der von den Verpflichteten bekämpfte Beschluss steht ferner mit der vorangegangenen Anordnung des Freihandverkaufs nach § 280 Abs 2 EO in keinem Widerspruch, weil Pfandgegenstände nach der zitierten Lehre und Rechtsprechung nicht nur zur neuerlichen Versteigerung, sondern auch zum Freihandverkauf versendet werden können.Der von den Verpflichteten bekämpfte Beschluss steht ferner mit der vorangegangenen Anordnung des Freihandverkaufs nach Paragraph 280, Absatz 2, EO in keinem Widerspruch, weil Pfandgegenstände nach der zitierten Lehre und Rechtsprechung nicht nur zur neuerlichen Versteigerung, sondern auch zum Freihandverkauf versendet werden können.
Die Rekursbehauptung der Verpflichteten, dass keiner der betreibenden Gläubiger innerhalb der gesetzten Frist einen Freihandkäufer namhaft gemacht hätte, ist aktenwidrig, weil die betreibende Gläubigerin Elfriede W***** rechtzeitig einen Käufer namhaft gemacht hat und der Revisionsrekurswerberin bisher überhaupt noch keine Frist zur Namhaftmachung eines Freihandkäufers gesetzt wurde. Es liegt daher bisher kein Grund zur Einstellung des Verkaufsverfahrens nach § 280 Abs 2 EO vor.Die Rekursbehauptung der Verpflichteten, dass keiner der betreibenden Gläubiger innerhalb der gesetzten Frist einen Freihandkäufer namhaft gemacht hätte, ist aktenwidrig, weil die betreibende Gläubigerin Elfriede W***** rechtzeitig einen Käufer namhaft gemacht hat und der Revisionsrekurswerberin bisher überhaupt noch keine Frist zur Namhaftmachung eines Freihandkäufers gesetzt wurde. Es liegt daher bisher kein Grund zur Einstellung des Verkaufsverfahrens nach Paragraph 280, Absatz 2, EO vor.
Schließlich ist auch die Rekursbehauptung der Verpflichteten, das Erstgericht habe noch nicht über den Antrag des Verpflichteten Adolf Z***** nach § 280 Abs 1 EO entschieden, im Hinblick auf die mit Beschluss vom 27. 8. 1982 erfolgte Abweisung dieses Antrags aktenwidrig.Schließlich ist auch die Rekursbehauptung der Verpflichteten, das Erstgericht habe noch nicht über den Antrag des Verpflichteten Adolf Z***** nach Paragraph 280, Absatz eins, EO entschieden, im Hinblick auf die mit Beschluss vom 27. 8. 1982 erfolgte Abweisung dieses Antrags aktenwidrig.
Daraus folgt, dass der Rekurs der Verpflichteten gegen den Beschluss, durch welchen die Übersendung der gepfändeten Gegenstände an einen anderen Ort zum Zwecke des Verkaufs angeordnet wurde, als nach § 289 EO unzulässig hätte zurückgewiesen werden müssen.Daraus folgt, dass der Rekurs der Verpflichteten gegen den Beschluss, durch welchen die Übersendung der gepfändeten Gegenstände an einen anderen Ort zum Zwecke des Verkaufs angeordnet wurde, als nach Paragraph 289, EO unzulässig hätte zurückgewiesen werden müssen.
Dem Revisionsrekurs war daher Folge zu geben und der angefochtene Beschluss im Sinne einer Zurückweisung des unzulässigen Rechtsmittels der Verpflichteten abzuändern.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf den §§ 74 und 78 EO sowie den §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf den Paragraphen 74 und 78 EO sowie den Paragraphen 41 und 50 ZPO.