Rechtssatz RS0003813
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003813
Entscheidungsdatum
20.12.2000
Rechtssatz
Gemäß § 291 EO ist der Pflichtteilsanspruch nur dann pfändbar, wenn er durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht worden ist. Als ein obligatorischer Anspruch gegen den Nachlaß bzw nach der Einantwortung gegen die Erben müßte dieser Vertrag oder Vergleich mit dem Schuldner, also dem Nachlaß oder den Erben geschlossen worden sein.Gemäß Paragraph 291, EO ist der Pflichtteilsanspruch nur dann pfändbar, wenn er durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht worden ist. Als ein obligatorischer Anspruch gegen den Nachlaß bzw nach der Einantwortung gegen die Erben müßte dieser Vertrag oder Vergleich mit dem Schuldner, also dem Nachlaß oder den Erben geschlossen worden sein.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 449/54
Entscheidungstext OGH 28.07.1954 3 Ob 449/54
- 3 Ob 218/00f
Entscheidungstext OGH 20.12.2000 3 Ob 218/00f
Auch; Beisatz: Pflichtteilsforderungen sind Geldforderungen und nur als solche pfändbar. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0003813
Dokumentnummer
JJR_19540728_OGH0002_0030OB00449_5400000_002