Begründung:
Die betreibende Gläubigerin beantragte zur Hereinbringung einer Forderung von S 100.000 sA die Bewilligung der Exekution "durch Pfändung der Pflichtteilsansprüche und Gesamtrechte des Verpflichteten als Erbe nach Franz R***** in der Verlassenschaftssache 1 A 525/99h des Erstgerichtes gemäß § 331 EO".Die betreibende Gläubigerin beantragte zur Hereinbringung einer Forderung von S 100.000 sA die Bewilligung der Exekution "durch Pfändung der Pflichtteilsansprüche und Gesamtrechte des Verpflichteten als Erbe nach Franz R***** in der Verlassenschaftssache 1 A 525/99h des Erstgerichtes gemäß Paragraph 331, EO".
Das Erstgericht bewilligte die beantragte Exekution.
Das Rekursgericht änderte diesen Beschluss in Stattgebung des Rekurses des Verpflichteten dahin ab, dass der Antrag auf Bewilligung der Exekution abgewiesen wurde; es sprach aus, der Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur Frage, ob eine bereits erfolgte Einantwortung Voraussetzung für die Zulässigkeit der Pfändung eines Erbanspruches ist, keine aktuelle Rechtsprechung, sondern nur die Entscheidung 3 Ob 449/54 vorliege und das Höchstgericht bislang noch keinen Anlass gehabt habe, sich mit der Frage, ob Pflichtteilsansprüche allenfalls nach § 331 EO pfändbar sein könnten, zu befassen.Das Rekursgericht änderte diesen Beschluss in Stattgebung des Rekurses des Verpflichteten dahin ab, dass der Antrag auf Bewilligung der Exekution abgewiesen wurde; es sprach aus, der Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur Frage, ob eine bereits erfolgte Einantwortung Voraussetzung für die Zulässigkeit der Pfändung eines Erbanspruches ist, keine aktuelle Rechtsprechung, sondern nur die Entscheidung 3 Ob 449/54 vorliege und das Höchstgericht bislang noch keinen Anlass gehabt habe, sich mit der Frage, ob Pflichtteilsansprüche allenfalls nach Paragraph 331, EO pfändbar sein könnten, zu befassen.
In rechtlicher Hinsicht führte das Rekursgericht aus, dass Pflichtsforderungen Geldforderungen und als solche nach §§ 290 ff EO zu pfänden seien, sei bisher weder von der Lehre noch von der Rechtsprechung in Zweifel gezogen worden. Eine Exekution durch Pfändung der Pflichtteilsansprüche gemäß § 331 EO komme somit nicht in Betracht.In rechtlicher Hinsicht führte das Rekursgericht aus, dass Pflichtsforderungen Geldforderungen und als solche nach Paragraphen 290, ff EO zu pfänden seien, sei bisher weder von der Lehre noch von der Rechtsprechung in Zweifel gezogen worden. Eine Exekution durch Pfändung der Pflichtteilsansprüche gemäß Paragraph 331, EO komme somit nicht in Betracht.
Für die Zulässigkeit der Pfändung eines Erbanspruchs sei Voraussetzung, dass eine Einantwortung erfolgte (3 Ob 449/54); Gegenstand einer Exekutionsführung nach den §§ 331 ff EO sei somit der sich aus der Einantwortungsurkunde ergebende materiellrechtliche Anspruch der verpflichteten Partei. Da hier noch keine Einantwortungsurkunde vorliege, aus der sich ein allfälliger Erbanspruch des Verpflichteten ergäbe, komme eine Pfändung dieses Anspruchs nach § 331 EO (noch) nicht in Betracht.Für die Zulässigkeit der Pfändung eines Erbanspruchs sei Voraussetzung, dass eine Einantwortung erfolgte (3 Ob 449/54); Gegenstand einer Exekutionsführung nach den Paragraphen 331, ff EO sei somit der sich aus der Einantwortungsurkunde ergebende materiellrechtliche Anspruch der verpflichteten Partei. Da hier noch keine Einantwortungsurkunde vorliege, aus der sich ein allfälliger Erbanspruch des Verpflichteten ergäbe, komme eine Pfändung dieses Anspruchs nach Paragraph 331, EO (noch) nicht in Betracht.
Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 ZPO nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes nicht zulässig.Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, ZPO nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes nicht zulässig.