Rechtssatz RS0114721
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114721
Entscheidungsdatum
06.08.2021
Rechtssatz
Nach dem HfD JGS 1846/968, das nicht schon durch das 1. BRBG, sondern erst durch Art II Z 3 EO-Nov 2000 mit 1. 10. 2000 aufgehoben wurde und daher noch anzuwenden ist, ist das Erbrecht als Ganzes unpfändbar. Keine Zulässigkeit des Rechtsmittels zumal nicht wahrscheinlich ist, dass noch über andere Exekutionsanträge zu entscheiden ist, für die das HfD Bedeutung hat.Nach dem HfD JGS 1846/968, das nicht schon durch das 1. BRBG, sondern erst durch Artikel römisch zwei, Ziffer 3, EO-Nov 2000 mit 1. 10. 2000 aufgehoben wurde und daher noch anzuwenden ist, ist das Erbrecht als Ganzes unpfändbar. Keine Zulässigkeit des Rechtsmittels zumal nicht wahrscheinlich ist, dass noch über andere Exekutionsanträge zu entscheiden ist, für die das HfD Bedeutung hat.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 218/00f
Entscheidungstext OGH 20.12.2000 3 Ob 218/00f
- 9 ObA 44/12d
Entscheidungstext OGH 22.08.2012 9 ObA 44/12d
Vgl; Beisatz: Keine erhebliche Rechtsfrage, wenn die revisionsgegenständliche Regelung bereits außer Kraft getreten und es angesichts des kleinen betroffenen Personenkreises nicht wahrscheinlich ist, dass noch über eine nennenswerte Anzahl vergleichbarer Fälle zu entscheiden sein wird. (T1)
Beisatz: Hier: § 75 Abs 3 Z 4 VBG idF BGBl I 176/2004. (T2)
- 2 Ob 8/13k
Entscheidungstext OGH 22.01.2014 2 Ob 8/13k
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Frage der sachlichen Kongruenz von Pensionsleistungen nach dem mit Ablauf des 31. 12. 2010 (Budgetbegleitgesetz 2011) außer Kraft getretenen § 254 Abs 2 ASVG („fingierte Invaliditätspension“ für kinderreiche Witwen) zu Schadenersatzansprüchen nach § 1327 ABGB. (T3)
- 2 Ob 188/18p
Entscheidungstext OGH 29.11.2018 2 Ob 188/18p
Ähnlich; Beisatz: Hier: Frage der Anwendbarkeit der Verjährungsregeln des § 26 HGB auch bei „Vergesellschaftung“ nach § 28 HGB. (T4)
- 6 Ob 57/21g
Entscheidungstext OGH 06.08.2021 6 Ob 57/21g
Vgl; Beisatz: Hier: Frage der Auslegung eines auf Grundlage der mit Ablauf des 24. 5. 2018 außer Kraft getreten §§ 6 ff, 18 ff DSG 2000 erlassenen Bescheids der Datenschutzkommission. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114721
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2021
Dokumentnummer
JJR_20001220_OGH0002_0030OB00218_00F0000_001