Rechtssatz RS0003911
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003911
Entscheidungsdatum
16.01.1979
Rechtssatz
Enthält die Exekutionsbewilligung versehentlich keinen Freibetrag nach § 6 Abs 1 LPfG, sind die daraus entstehenden Unklarheiten und Rechtsnachteile nicht dem Drittschuldner anzulasten; es ist vielmehr primär Sache des betreibenden Gläubigers, im Wege eines Rekurses oder gegebenenfalls einer Antragstellung analog § 9 LPfG für eine entsprechende Ergänzung des Bewilligungsbeschlußes zu sorgen.Enthält die Exekutionsbewilligung versehentlich keinen Freibetrag nach Paragraph 6, Absatz eins, LPfG, sind die daraus entstehenden Unklarheiten und Rechtsnachteile nicht dem Drittschuldner anzulasten; es ist vielmehr primär Sache des betreibenden Gläubigers, im Wege eines Rekurses oder gegebenenfalls einer Antragstellung analog Paragraph 9, LPfG für eine entsprechende Ergänzung des Bewilligungsbeschlußes zu sorgen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0003911
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2010
Dokumentnummer
JJR_19790116_OGH0002_0040OB00118_7800000_001