Rechtssatz RS0003930
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003930
Entscheidungsdatum
21.10.1999
Rechtssatz
Wird eine Forderung gepfändet, hinsichtlich derer eine Solidarhaftung besteht, so ist dem Verpflichteten die Einziehung der Forderung schlechthin untersagt, und zwar nicht nur gegenüber dem in der Exekutionsbewilligung genannten Drittschuldner, sondern auch gegenüber jedem weiteren Solidarschuldner, auch wenn dieser nicht als weiterer Drittschuldner angeführt wurde. Ist dem Gläubiger die Einziehung dieser Leistung auf Grund einer Pfändung untersagt, dann kann er keinesfalls mehr als den gerichtlichen Erlag verlangen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 217/72
Entscheidungstext OGH 29.03.1973 2 Ob 217/72
EvBl 1973/205 S 439 = SZ 46/37
- 2 Ob 285/99x
Entscheidungstext OGH 21.10.1999 2 Ob 285/99x
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0003930
Dokumentnummer
JJR_19730329_OGH0002_0020OB00217_7200000_001