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Rechtssatz RS0003930×

Rechtssatz RS0003930

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0003930

Geschäftszahl

2Ob217/72; 2Ob285/99x

Entscheidungsdatum

21.10.1999

Rechtssatz

Wird eine Forderung gepfändet, hinsichtlich derer eine Solidarhaftung besteht, so ist dem Verpflichteten die Einziehung der Forderung schlechthin untersagt, und zwar nicht nur gegenüber dem in der Exekutionsbewilligung genannten Drittschuldner, sondern auch gegenüber jedem weiteren Solidarschuldner, auch wenn dieser nicht als weiterer Drittschuldner angeführt wurde. Ist dem Gläubiger die Einziehung dieser Leistung auf Grund einer Pfändung untersagt, dann kann er keinesfalls mehr als den gerichtlichen Erlag verlangen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 217/72
    Entscheidungstext OGH 29.03.1973 2 Ob 217/72
    EvBl 1973/205 S 439 = SZ 46/37
  • 2 Ob 285/99x
    Entscheidungstext OGH 21.10.1999 2 Ob 285/99x
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0003930

Dokumentnummer

JJR_19730329_OGH0002_0020OB00217_7200000_001