Rechtssatz RS0003965
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003965
Entscheidungsdatum
11.09.1979
Rechtssatz
Wird der Klagsforderung nach Geltendmachung einer zumindest gleich hohen als zu Recht bestehenden Gegenforderung dennoch zum Teil deshalb stattgegeben, weil die Klagsforderung ein Arbeitseinkommen sei (§ 1 LPfG, § 293 Abs 3 EO), so sit bei ausschließlicher Anfechtung dieser Entscheidung durch den Kläger mit der Begründung, es liege doch kein Arbeitseinkommen vor, zugunsten des Klägers auf diese nur für die Kompensabilität bedeutungsvolle Frage nicht einzugehen.Wird der Klagsforderung nach Geltendmachung einer zumindest gleich hohen als zu Recht bestehenden Gegenforderung dennoch zum Teil deshalb stattgegeben, weil die Klagsforderung ein Arbeitseinkommen sei (Paragraph eins, LPfG, Paragraph 293, Absatz 3, EO), so sit bei ausschließlicher Anfechtung dieser Entscheidung durch den Kläger mit der Begründung, es liege doch kein Arbeitseinkommen vor, zugunsten des Klägers auf diese nur für die Kompensabilität bedeutungsvolle Frage nicht einzugehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0003965
Dokumentnummer
JJR_19790911_OGH0002_0040OB00069_7900000_001