Rechtssatz RS0004095
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004095
Entscheidungsdatum
23.09.1975
Rechtssatz
Bei der Hinterlegungsklage ist außer den allgemeinen Erlagsvoraussetzungen des § 307 Abs 1 EO zu prüfen, ob die gepfändete und überwiesene Forderung zu Recht besteht, fällig ist und tatsächlich dem Verpflichteten und nicht etwa einem anderen Forderungsprätendenten zusteht.Bei der Hinterlegungsklage ist außer den allgemeinen Erlagsvoraussetzungen des Paragraph 307, Absatz eins, EO zu prüfen, ob die gepfändete und überwiesene Forderung zu Recht besteht, fällig ist und tatsächlich dem Verpflichteten und nicht etwa einem anderen Forderungsprätendenten zusteht.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 39/75
Entscheidungstext OGH 23.09.1975 4 Ob 39/75
SozM 4A,450 = SZ 48/94 = EvBl 1976/71 S 132 = Arb 9419 = ZAS 1976,56
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0004095
Dokumentnummer
JJR_19750923_OGH0002_0040OB00039_7500000_002