Aus der Begründung:
Die Rekurse sind gemäß § 519 Z. 2 ZPO zulässig; dabei kann auch dem Beklagten, welcher in erster Instanz eine Sachentscheidung zu seinen Gunsten erwirkt hatte, das Rechtsmittelinteresse nicht abgesprochen werden, ist doch auch er durch die Beseitigung dieses Urteils und dessen Ersetzung durch eine Formalentscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt (SZ 8/97; Arb. 8911; JBl. 1951, 574 u. v. a., zuletzt etwa 4 Ob 46/74, 4 Ob 59/74; ebenso Fasching IV, 379 vor §§ 514 ff. ZPO Anm. 10).Die Rekurse sind gemäß Paragraph 519, Ziffer 2, ZPO zulässig; dabei kann auch dem Beklagten, welcher in erster Instanz eine Sachentscheidung zu seinen Gunsten erwirkt hatte, das Rechtsmittelinteresse nicht abgesprochen werden, ist doch auch er durch die Beseitigung dieses Urteils und dessen Ersetzung durch eine Formalentscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt (SZ 8/97; Arb. 8911; JBl. 1951, 574 u. v. a., zuletzt etwa 4 Ob 46/74, 4 Ob 59/74; ebenso Fasching römisch vier, 379 vor Paragraphen 514, ff. ZPO Anmerkung 10).
Die Rekurse sind aber auch berechtigt.
Das Berufungsgericht geht mit Recht davon aus, daß ein auf Begehren eines Überweisungsgläubigers vom Exekutionsgericht gemäß § 307 Abs. 1 EO erlassener Erlagsauftrag keinen Exekutionstitel gegenüber dem Drittschuldner bildet; kommt der Drittschuldner dieser Anordnung des Gerichtes nicht nach, dann kann er - unbeschadet seiner durch die Nichtbefolgung des Auftrages begrundeten Schadenersatzpflicht - nur durch eine förmliche Klage zur Hinterlegung gezwungen werden (GlUNF 1972 = ZBl. 1902, 746; Nowak NF, 1461; SZ7/48; RZ 1935, 123; Heller - Berger - Stix in Neumann - Lichtblau, Komm. z. EO[4] III, 2201; Holzhammer, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht, 231; ebenso die Fragenbeantwortung JMVBl. 1897/44 zu § 307 EO, Punkt 1, abgedruckt in MGA EO[10], 1322 f. bei § 307). In diesem Rechtsstreit hat sich das Gericht allerdings entgegen der im Ersturteil und nunmehr auch im Rekurs des Beklagten vertretenen Auffassung nicht auf eine nochmalige Prüfung der allgemeinen Erlagsvoraussetzungen des § 307 Abs. 1 EO - Antrag eines Überweisungsgläubigers, Vorhandensein einer Mehrheit von Erlagsgegnern - zu beschränken; da der Drittschuldner den Betrag der Forderung nur "nach Maßgabe ihrer Fälligkeit" zu erlegen braucht, seine Verpflichtung zum Erlag also durch den Rechtsbestand und die Fälligkeit der Forderung des Verpflichteten bedingt ist, kann das auf Gerichtserlag lautende Urteilsbegehren anders als beim bloßen Erlagsauftrag nach § 307 Abs. 1 EO - nur dann Erfolg haben, wenn die gepfändete und überwiesene Forderung zu Recht besteht, fällig ist und tatsächlich dem Verpflichteten und nicht etwa einem anderen Forderungsprätendenten zusteht (GlUNF 1972 = ZBl. 1902, 746; Heller - Berger - Stix, 2200; vgl. auch Holzhammer, 231). Der Hinterlegungsklage mangelt daher keinesfalls das erforderliche Rechtsschutzinteresse, ist sie doch ihrem Wesen nach nichts anderes als eine - auch ohne vorangegangenes Erlagsverfahren nach § 307 Abs. 1 EO zulässige (SZ 7/48; Heller - Berger - Stix, 2201) - Drittschuldnerklage nach § 308 Abs. 1 EO, deren Begehren hier allerdings nicht, wie sonst, auf Zahlung, sondern auf Gerichtserlag lautet (vgl. SZ 19/80).Das Berufungsgericht geht mit Recht davon aus, daß ein auf Begehren eines Überweisungsgläubigers vom Exekutionsgericht gemäß Paragraph 307, Absatz eins, EO erlassener Erlagsauftrag keinen Exekutionstitel gegenüber dem Drittschuldner bildet; kommt der Drittschuldner dieser Anordnung des Gerichtes nicht nach, dann kann er - unbeschadet seiner durch die Nichtbefolgung des Auftrages begrundeten Schadenersatzpflicht - nur durch eine förmliche Klage zur Hinterlegung gezwungen werden (GlUNF 1972 = ZBl. 1902, 746; Nowak NF, 1461; SZ7/48; RZ 1935, 123; Heller - Berger - Stix in Neumann - Lichtblau, Komm. z. EO[4] römisch drei, 2201; Holzhammer, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht, 231; ebenso die Fragenbeantwortung JMVBl. 1897/44 zu Paragraph 307, EO, Punkt 1, abgedruckt in MGA EO[10], 1322 f. bei Paragraph 307,). In diesem Rechtsstreit hat sich das Gericht allerdings entgegen der im Ersturteil und nunmehr auch im Rekurs des Beklagten vertretenen Auffassung nicht auf eine nochmalige Prüfung der allgemeinen Erlagsvoraussetzungen des Paragraph 307, Absatz eins, EO - Antrag eines Überweisungsgläubigers, Vorhandensein einer Mehrheit von Erlagsgegnern - zu beschränken; da der Drittschuldner den Betrag der Forderung nur "nach Maßgabe ihrer Fälligkeit" zu erlegen braucht, seine Verpflichtung zum Erlag also durch den Rechtsbestand und die Fälligkeit der Forderung des Verpflichteten bedingt ist, kann das auf Gerichtserlag lautende Urteilsbegehren anders als beim bloßen Erlagsauftrag nach Paragraph 307, Absatz eins, EO - nur dann Erfolg haben, wenn die gepfändete und überwiesene Forderung zu Recht besteht, fällig ist und tatsächlich dem Verpflichteten und nicht etwa einem anderen Forderungsprätendenten zusteht (GlUNF 1972 = ZBl. 1902, 746; Heller - Berger - Stix, 2200; vergleiche auch Holzhammer, 231). Der Hinterlegungsklage mangelt daher keinesfalls das erforderliche Rechtsschutzinteresse, ist sie doch ihrem Wesen nach nichts anderes als eine - auch ohne vorangegangenes Erlagsverfahren nach Paragraph 307, Absatz eins, EO zulässige (SZ 7/48; Heller - Berger - Stix, 2201) - Drittschuldnerklage nach Paragraph 308, Absatz eins, EO, deren Begehren hier allerdings nicht, wie sonst, auf Zahlung, sondern auf Gerichtserlag lautet vergleiche SZ 19/80).
Damit erweist sich aber die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß die "auf § 307 Abs. 1 EO gestützte Erlagsklage gegen den Drittschuldner den Klagen nach § 17 Abs. 2 EO gleichgestellt werden" müsse, als verfehlt: Drittschuldnerklagen gemäß § 308 Abs. 1 EO sind nach einhelliger Lehre (Heller - Berger - Stix I, 305; III, 2216) und Rechtsprechung (SZ 15/35 = RZ 1933, 145 u. a.) keine sich "im Lauf und aus Anlaß eines Exekutionsverfahrens" ergebenden Streitigkeiten im Sinne des § 17 Abs. 2 EO; für sie gelten schon deshalb die allgemeinen Zuständigkeitsbestimmungen, weil die Entscheidung in einem solchen Rechtsstreit für das Exekutionsverfahren in keiner Weise präjudiziell ist (Heller - Berger - Stix I, 304), der Überweisungsgläubiger vielmehr nur Rechte des Verpflichteten geltend macht, zu deren Ausübung er kraft des gerichtlichen Überweisungsbeschlusses befugt ist. Entspringt aber die gepfändete und überwiesene Forderung einem Arbeitsverhältnis, dann fällt die gegen den Dienstgeber als Drittschuldner gerichtete Klage des Überweisungsgläubigers gemäß § 1 Abs. 2 ArbGG in die sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes (SZ 25/281; Arb. 6451; SozM IV, A 238 u. v. a.; ebenso Stanzl, Arbeitsgerichtliches Verfahren, 99 f.; Heller - Berger - Stix, 2217). Daß dieser Grundsatz auch dann uneingeschränkt gelten muß, wenn die gegen den Dienstgeber des Verpflichteten erhobene Drittschuldnerklage nicht auf Zahlung, sondern - wie hier - auf gerichtlichen Erlag der überwiesenen Forderung lautet, ergibt sich schon daraus, daß, wie bereits oben dargetan, der Prozeßerfolg auch in diesem Fall vor allem davon abhängt, ob und in welchem Ausmaß die gepfändete und zur Einziehung überwiesene Lohnforderung des Verpflichteten gegen den Drittschuldner zu Recht besteht und fällig ist, das Prozeßgericht also auch hier primär arbeitsgerichtliche Fragen zu beurteilen hat.Damit erweist sich aber die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß die "auf Paragraph 307, Absatz eins, EO gestützte Erlagsklage gegen den Drittschuldner den Klagen nach Paragraph 17, Absatz 2, EO gleichgestellt werden" müsse, als verfehlt: Drittschuldnerklagen gemäß Paragraph 308, Absatz eins, EO sind nach einhelliger Lehre (Heller - Berger - Stix römisch eins, 305; römisch drei, 2216) und Rechtsprechung (SZ 15/35 = RZ 1933, 145 u. a.) keine sich "im Lauf und aus Anlaß eines Exekutionsverfahrens" ergebenden Streitigkeiten im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, EO; für sie gelten schon deshalb die allgemeinen Zuständigkeitsbestimmungen, weil die Entscheidung in einem solchen Rechtsstreit für das Exekutionsverfahren in keiner Weise präjudiziell ist (Heller - Berger - Stix römisch eins, 304), der Überweisungsgläubiger vielmehr nur Rechte des Verpflichteten geltend macht, zu deren Ausübung er kraft des gerichtlichen Überweisungsbeschlusses befugt ist. Entspringt aber die gepfändete und überwiesene Forderung einem Arbeitsverhältnis, dann fällt die gegen den Dienstgeber als Drittschuldner gerichtete Klage des Überweisungsgläubigers gemäß Paragraph eins, Absatz 2, ArbGG in die sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes (SZ 25/281; Arb. 6451; SozM römisch vier, A 238 u. v. a.; ebenso Stanzl, Arbeitsgerichtliches Verfahren, 99 f.; Heller - Berger - Stix, 2217). Daß dieser Grundsatz auch dann uneingeschränkt gelten muß, wenn die gegen den Dienstgeber des Verpflichteten erhobene Drittschuldnerklage nicht auf Zahlung, sondern - wie hier - auf gerichtlichen Erlag der überwiesenen Forderung lautet, ergibt sich schon daraus, daß, wie bereits oben dargetan, der Prozeßerfolg auch in diesem Fall vor allem davon abhängt, ob und in welchem Ausmaß die gepfändete und zur Einziehung überwiesene Lohnforderung des Verpflichteten gegen den Drittschuldner zu Recht besteht und fällig ist, das Prozeßgericht also auch hier primär arbeitsgerichtliche Fragen zu beurteilen hat.
Für den gegenteiligen Standpunkt des Berufungsgerichtes ist auch mit dem Hinweis darauf nichts zu gewinnen, daß nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung (s. dazu Heller - Berger - Stix III, 2204 mit weiteren Hinweisen; ferner EvBl. 1975/109) ein nach § 307 EO beim Exekutionsgericht erlegter Betrag von diesem Gericht in sinngemäßer Anwendung der §§ 285-287 EO zu verteilen ist, wobei ein allenfalls für diese Verteilung präjudizieller Rechtsstreit über die Frage, ob die gepfändete Forderung dem Verpflichteten oder aber ganz oder teilweise einer anderen Person zusteht, nach der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (EvBl. 1975/109; früher gegenteilig ZBl. 1927/162; JBl. 1936, 59) gemäß § 17 Abs. 2 EO vor dem Exekutionsgericht auszutragen ist. Während aber die Entscheidung in einem solchen Prätendentenstreit tatsächlich eine notwendige Voraussetzung für den Fortgang des Verteilungsverfahrens vor dem Exekutionsgericht schafft das Gericht darf ja den erlegten Betrag erst dann verteilen, wenn unbestritten oder durch Urteil festgestellt ist, daß die überwiesene Forderung dem Verpflichteten zustand (EvBl. 1975/109; Heller - Berger - Stix III, 2204 f.) -, liegen die Dinge bei einer gegen den Drittschuldner gerichteten Hinterlegungsklage, wie sie hier erhoben wurde, doch insofern anders, als der zu verteilende Gerichtserlag hier erst durch einen Erfolg dieser Klage geschaffen werden soll, im Zeitpunkt ihrer Einbringung also noch gar nicht feststeht, ob es überhaupt zu einem Verteilungsverfahren analog §§ 285 EO kommen wird. Auch unter diesem Gesichtspunkt kann daher eine auf Gerichtserlag gerichtete Drittschuldnerklage nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes nicht den in § 17 Abs. 2 EO genannten Rechtsstreitigkeiten zugezählt werden.Für den gegenteiligen Standpunkt des Berufungsgerichtes ist auch mit dem Hinweis darauf nichts zu gewinnen, daß nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung (s. dazu Heller - Berger - Stix römisch drei, 2204 mit weiteren Hinweisen; ferner EvBl. 1975/109) ein nach Paragraph 307, EO beim Exekutionsgericht erlegter Betrag von diesem Gericht in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 285 -, 287, EO zu verteilen ist, wobei ein allenfalls für diese Verteilung präjudizieller Rechtsstreit über die Frage, ob die gepfändete Forderung dem Verpflichteten oder aber ganz oder teilweise einer anderen Person zusteht, nach der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (EvBl. 1975/109; früher gegenteilig ZBl. 1927/162; JBl. 1936, 59) gemäß Paragraph 17, Absatz 2, EO vor dem Exekutionsgericht auszutragen ist. Während aber die Entscheidung in einem solchen Prätendentenstreit tatsächlich eine notwendige Voraussetzung für den Fortgang des Verteilungsverfahrens vor dem Exekutionsgericht schafft das Gericht darf ja den erlegten Betrag erst dann verteilen, wenn unbestritten oder durch Urteil festgestellt ist, daß die überwiesene Forderung dem Verpflichteten zustand (EvBl. 1975/109; Heller - Berger - Stix römisch drei, 2204 f.) -, liegen die Dinge bei einer gegen den Drittschuldner gerichteten Hinterlegungsklage, wie sie hier erhoben wurde, doch insofern anders, als der zu verteilende Gerichtserlag hier erst durch einen Erfolg dieser Klage geschaffen werden soll, im Zeitpunkt ihrer Einbringung also noch gar nicht feststeht, ob es überhaupt zu einem Verteilungsverfahren analog Paragraphen 285, EO kommen wird. Auch unter diesem Gesichtspunkt kann daher eine auf Gerichtserlag gerichtete Drittschuldnerklage nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes nicht den in Paragraph 17, Absatz 2, EO genannten Rechtsstreitigkeiten zugezählt werden.
Die angeführten Erwägungen führen zu dem Ergebnis, daß der vorliegende Rechtsstreit von der Klägerin zu Recht beim Arbeitsgericht Amstetten anhängig gemacht geworden ist. Der angefochtene Beschluß erweist sich damit als rechtlich verfehlt, weshalb er in Stattgebung der beiden Rekurse aufzuheben und dem Berufungsgericht eine neuerliche Entscheidung über die Berufung der Klägerin aufzutragen war.