Rechtssatz RS0004194
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004194
Entscheidungsdatum
23.09.1975
Rechtssatz
Ein auf Begehren des Überweisungsgläubigers vom Exekutionsgericht erlassener Erlagsauftrag (§ 307 Abs 1 EO) gegenüber dem Drittschuldner ist kein Exekutionstitel, der Drittschuldner kann - unbeschadet seiner durch die Nichtbefolgung des Auftrages begründeten Schadenersatzpflicht - nur durch eine förmliche Klage zur Hinterlegung gezwungen werden.Ein auf Begehren des Überweisungsgläubigers vom Exekutionsgericht erlassener Erlagsauftrag (Paragraph 307, Absatz eins, EO) gegenüber dem Drittschuldner ist kein Exekutionstitel, der Drittschuldner kann - unbeschadet seiner durch die Nichtbefolgung des Auftrages begründeten Schadenersatzpflicht - nur durch eine förmliche Klage zur Hinterlegung gezwungen werden.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 39/75
Entscheidungstext OGH 23.09.1975 4 Ob 39/75
SozM 4A,450 = SZ 48/94 = EvBl 1976/71 S 132 = Arb 9419 = ZAS 1976,56
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0004194
Dokumentnummer
JJR_19750923_OGH0002_0040OB00039_7500000_005