Rechtssatz RS0004210
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004210
Entscheidungsdatum
30.09.1975
Rechtssatz
Auf welchen Teil der Forderung des Überweisungsgläubigers eine zur vollständigen Befriedigung der betriebenen Forderung nicht ausreichende Zahlung anzurechnen ist, hängt nicht vom Willen des Drittschuldners ab, sondern ist nach den Vorschriften der EO zu beurteilen. Für den Drittschuldner ist nur der Gesamtbetrag der Forderung des Überweisungsgläubigers einerseits und die Höhe seiner Verbindlichkeit gegenüber dem Überweisungsschuldner andererseits maßgebend.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0004210
Dokumentnummer
JJR_19750930_OGH0002_0030OB00141_7500000_002