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Rechtssatz RS0004210×

Rechtssatz RS0004210

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0004210

Geschäftszahl

3Ob141/75

Entscheidungsdatum

30.09.1975

Rechtssatz

Auf welchen Teil der Forderung des Überweisungsgläubigers eine zur vollständigen Befriedigung der betriebenen Forderung nicht ausreichende Zahlung anzurechnen ist, hängt nicht vom Willen des Drittschuldners ab, sondern ist nach den Vorschriften der EO zu beurteilen. Für den Drittschuldner ist nur der Gesamtbetrag der Forderung des Überweisungsgläubigers einerseits und die Höhe seiner Verbindlichkeit gegenüber dem Überweisungsschuldner andererseits maßgebend.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 141/75
    Entscheidungstext OGH 30.09.1975 3 Ob 141/75

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0004210

Dokumentnummer

JJR_19750930_OGH0002_0030OB00141_7500000_002