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Rechtssatz RS0004283×

Rechtssatz RS0004283

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0004283

Geschäftszahl

2Ob246/50 (3Ob193/50)

Entscheidungsdatum

26.04.1950

Rechtssatz

Die Exekutionsführung auf eine konzessionierte gewerbliche Unternehmung ist nicht deshalb unzulässig, weil im Zeitpunkt der Exekutionsbewilligung die Unternehmung stillgelegt ist; Voraussetzung ist allerdings, daß bis zur Stillegung mehr als vier Hilfsarbeiter beschäftigt wurde, die Konzession nicht zurückgelegt und die Stillegung des Gewerbes nicht bei der Gewerbebehörde angemeldet wurde.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 246/50
    Entscheidungstext OGH 26.04.1950 2 Ob 246/50
    SZ 23/115

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0004283

Dokumentnummer

JJR_19500426_OGH0002_0020OB00246_5000000_001