Rechtssatz RS0004283
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004283
Geschäftszahl
2Ob246/50 (3Ob193/50)
Entscheidungsdatum
26.04.1950
Rechtssatz
Die Exekutionsführung auf eine konzessionierte gewerbliche Unternehmung ist nicht deshalb unzulässig, weil im Zeitpunkt der Exekutionsbewilligung die Unternehmung stillgelegt ist; Voraussetzung ist allerdings, daß bis zur Stillegung mehr als vier Hilfsarbeiter beschäftigt wurde, die Konzession nicht zurückgelegt und die Stillegung des Gewerbes nicht bei der Gewerbebehörde angemeldet wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0004283
Dokumentnummer
JJR_19500426_OGH0002_0020OB00246_5000000_001