Rechtssatz RS0004297
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004297
Geschäftszahl
3Ob590/35; 8Ob637/86
Entscheidungsdatum
09.10.1986
Rechtssatz
Wurde der Anspruch auf Ausfolgung von bei Gericht erlegten Gegenständen gepfändet, so steht dem Erlagsgericht keine Prüfung über die Wirksamkeit dieses Pfandrechtes zu und es darf vor Einstellung der Exekution nicht in die Ausfolgung willigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1935:RS0004297
Dokumentnummer
JJR_19350924_OGH0002_0030OB00590_3500000_001