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Rechtssatz RS0004451

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0004451

Geschäftszahl

3Ob41/91

Entscheidungsdatum

26.06.1991

Rechtssatz

Die Räumungsexekution ist auch dann beendet, wenn der Transportunternehmer die Verwahrung der Sachen des Verpflichteten im Exekutionsobjekt übernimmt. Ob der Gerichtsvollzieher die Schlüssel dem Vertreter der betreibenden Partei aushändigt und damit dieser die Verfügungsgewalt über den Mietgegenstand einräumt (worauf dieser sie dem Transportunternehmer verschafft, der nun als neuer Mieter das Lager in Bestand nahm), oder ob die Schlüsselübergabe mit der Zustimmung des Hauseigentümers unmittelbar an Leute des Transportunternehmers erfolgte, macht keinen Unterschied.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 41/91
    Entscheidungstext OGH 26.06.1991 3 Ob 41/91

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0004451

Dokumentnummer

JJR_19910626_OGH0002_0030OB00041_9100000_002