Rechtssatz RS0004451
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004451
Entscheidungsdatum
26.06.1991
Rechtssatz
Die Räumungsexekution ist auch dann beendet, wenn der Transportunternehmer die Verwahrung der Sachen des Verpflichteten im Exekutionsobjekt übernimmt. Ob der Gerichtsvollzieher die Schlüssel dem Vertreter der betreibenden Partei aushändigt und damit dieser die Verfügungsgewalt über den Mietgegenstand einräumt (worauf dieser sie dem Transportunternehmer verschafft, der nun als neuer Mieter das Lager in Bestand nahm), oder ob die Schlüsselübergabe mit der Zustimmung des Hauseigentümers unmittelbar an Leute des Transportunternehmers erfolgte, macht keinen Unterschied.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0004451
Dokumentnummer
JJR_19910626_OGH0002_0030OB00041_9100000_002