Bei aller Undeutlichkeit der Beurkundung der Vorgänge während des Vollzuges der zwangsweisen Räumung des Lagerraumes am 14. September 1990 ergibt sich doch, daß mit dem Vollzug nicht etwa innegehalten wurde, sondern daß die ausschließliche Verfügungsgewalt über den zu räumenden Mietgegenstand mit Einwilligung der betreibenden Partei dem zum Verwahrer der dort infolge Verzichtes des betreibenden Gläubigers auf die Entfernung zurückgebliebenen beweglichen Sachen des Verpflichteten bestellten Transportunternehmer überlassen wurde, dessen Leute auch die Schlüssel zu den Räumen ausgefolgt erhielten. Damit war die Räumung beendet. Ob der Gerichtsvollzieher die Schlüssel dem Vertreter der betreibenden Partei aushändigt und damit dieser die Verfügungsgewalt über den Mietgegenstand einräumt (worauf dieser sie dem Transportunternehmer verschafft, der nun als neuer Mieter das Lager in Bestand nahm), oder ob die Schlüsselübergabe mit der Zustimmung des Hauseigentümers unmittelbar an Leute des Transportunternehmers erfolgte, macht keinen Unterschied. In beiden Fällen ist die Exekution durch zwangsweise Räumung mit der Einweisung der betreibenden Partei in den Besitz des zu übergebenden Mietgegenstandes beendet. Dazu war eine Entfernung von Personen nicht erforderlich, denn der anwesende Verpflichtete nahm es hin, daß er keinen Zutritt mehr zu den nur zur Lagerung von Sachen verwendeten Räumlichkeiten hatte. Der Exekutionsvollzug ist beendet, auch wenn noch Einrichtungsgegenstände (oder andere bewegliche Sachen) des Verpflichteten zurückgeblieben sind (MietSlg. 27.752 ua).
Eine bereits beendete Räumungsexekution kann nicht aufgeschoben werden. Die bereits durchgeführte Exekution kann im Exekutionsverfahren auch nicht rückgängig gemacht werden (SZ 12/96 ua). Der Berechtigte hat seine Ansprüche im Rechtsweg geltend zu machen und erst dann durchzusetzen. Gerade die in diesem Verfahren nicht anwendbare Neuregelung nach § 34 a MRG idF nach Art II Z 14 des 2. WÄG BGBl 1991/68, auf die der Revisionsrekurswerber hinweist, soll in Fällen, in denen dem Scheinuntermieter Räumungsschutz geboten werden muß, weil offenkundig ist, daß die Räumungsexekution zur Umgehung der Ansprüche des Mieters nach § 2 Abs 3 MRG vollzogen wird, durch Innehalten und/oder Aufschiebung der Exekution verhindern, daß die Exekution beendet wird und dann mit den Mitteln des Räumungsexekutionsverfahrens eine Rückstellung des Mietgegenstandes an den Verpflichteten ausgeschlossen ist. Das Ansinnen, auch eine beendete Exekution müsse aufgeschoben werden, um den Vermieter an einer Neuvermietung zu hindern, ist unberechtigt, weil nur bevorstehende Exekutionsschritte aufgeschoben werden können, ein Anspruch auf Verschaffung des rechtswidrig entzogenen Bestandgegenstandes jedoch nicht im Räumungsexekutionsverfahren durchgesetzt werden kann, und zur Sicherung dieses Anspruches andere Mittel zur Verfügung stehen, wenn nicht, wie es hier die betreibende Partei behauptet, die Neuvermietung an den Transportunternehmer ohnehin schon erfolgt ist und daher eine einstweilige Verfügung zu spät käme. Nach Beendigung der Exekution kommt auch eine Exekutionseinstellung nicht mehr in Betracht (Heller-Berger-Stix 490).Eine bereits beendete Räumungsexekution kann nicht aufgeschoben werden. Die bereits durchgeführte Exekution kann im Exekutionsverfahren auch nicht rückgängig gemacht werden (SZ 12/96 ua). Der Berechtigte hat seine Ansprüche im Rechtsweg geltend zu machen und erst dann durchzusetzen. Gerade die in diesem Verfahren nicht anwendbare Neuregelung nach Paragraph 34, a MRG in der Fassung nach Artikel römisch zwei, Ziffer 14, des 2. WÄG BGBl 1991/68, auf die der Revisionsrekurswerber hinweist, soll in Fällen, in denen dem Scheinuntermieter Räumungsschutz geboten werden muß, weil offenkundig ist, daß die Räumungsexekution zur Umgehung der Ansprüche des Mieters nach Paragraph 2, Absatz 3, MRG vollzogen wird, durch Innehalten und/oder Aufschiebung der Exekution verhindern, daß die Exekution beendet wird und dann mit den Mitteln des Räumungsexekutionsverfahrens eine Rückstellung des Mietgegenstandes an den Verpflichteten ausgeschlossen ist. Das Ansinnen, auch eine beendete Exekution müsse aufgeschoben werden, um den Vermieter an einer Neuvermietung zu hindern, ist unberechtigt, weil nur bevorstehende Exekutionsschritte aufgeschoben werden können, ein Anspruch auf Verschaffung des rechtswidrig entzogenen Bestandgegenstandes jedoch nicht im Räumungsexekutionsverfahren durchgesetzt werden kann, und zur Sicherung dieses Anspruches andere Mittel zur Verfügung stehen, wenn nicht, wie es hier die betreibende Partei behauptet, die Neuvermietung an den Transportunternehmer ohnehin schon erfolgt ist und daher eine einstweilige Verfügung zu spät käme. Nach Beendigung der Exekution kommt auch eine Exekutionseinstellung nicht mehr in Betracht (Heller-Berger-Stix 490).
Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 78 EO und den §§ 40 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf dem Paragraph 78, EO und den Paragraphen 40 und 50 ZPO.