Rechtssatz RS0004448
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004448
Entscheidungsdatum
17.10.2012
Rechtssatz
Das Ansinnen, auch eine beendete Exekution müsse aufgeschoben werden, um den Vermieter an einer Neuvermietung zu hindern, ist unberechtigt, weil nur bevorstehende Exekutionsschritte aufgeschoben werden können, ein Anspruch auf Verschaffung des rechtswidrig entzogenen Bestandgegenstandes jedoch nicht im Räumungsexekutionsverfahren durchgesetzt werden kann. Nach Beendigung der Exekution kommt auch eine Exekutionseinstellung nicht mehr in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0004448
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2012
Dokumentnummer
JJR_19910626_OGH0002_0030OB00041_9100000_001