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Entscheidung 7 Ob 129/12i×

Entscheidung 7 Ob 129/12i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0001029 Rechtssatz 17.05.1967Zivilrecht
Ein bereits beendetes Exekutionsverfahren kann nicht mehr eingestellt werden (vgl SZ 24/3 und 197; EvBl 1960, 260). (Hier: zwangsweise begründetes Pfandrecht bereits gelöscht).
RS0002120 Rechtssatz 09.03.1955Zivilrecht
Die Räumungsexekution ist dann beendet, wenn das zu räumende Bestandobjekt nach Entfernung des Verpflichteten und der diesem gehörigen oder von ihm eingebrachten Fahrnisse dem betreibenden Gläubiger übergeben wurde; dass nicht alle Fahrnisse des Verpflichte …
RS0004448 Rechtssatz 26.06.1991Zivilrecht
Das Ansinnen, auch eine beendete Exekution müsse aufgeschoben werden, um den Vermieter an einer Neuvermietung zu hindern, ist unberechtigt, weil nur bevorstehende Exekutionsschritte aufgeschoben werden können, ein Anspruch auf Verschaffung des rechtswidrig …
RS0020499 Rechtssatz 21.02.1973Zivilrecht
Ein Mietvertrag enthält nicht nur Rechte, sondern auch Verpflichtungen, die einander in der Regel, dass heißt wenn nicht die Bestimmungen des Mietengesetzes gelten, sogar gleichwertig sind. Die sich daraus ergebende vertragliche Rechtsstellung des Bestandne …
RS0032705 Rechtssatz 18.05.1921Zivilrecht
Unzulässigkeit der Abtretung der Rechte des Bestandnehmers aus dem Bestandvertrages schlechtweg ohne Zustimmung des Bestandgebers.
RS0118552 Rechtssatz 28.01.2004Zivilrecht
§ 12 AO ordnet - unter gewissen Voraussetzungen - die Fortsetzung eines bereits beendeten Bestandverhältnisses an und normiert damit einen nachträglichen Wegfall der Vertragsbeendigung. Hiebei handelt es sich um eine materiell-rechtliche Bestimmung, die übe …
RS0128302 Rechtssatz 17.10.2012Zivilrecht
Für § 12c IO sind Lehre und Rechtsprechung zu § 12a AO weiter beachtlich.
RS0128303 Rechtssatz 17.10.2012Zivilrecht
Ist das Exekutionsverfahren bereits abgeschlossen, ohne dass es zu einer Einstellung aus den in § 12c IO genannten Gründen gekommen ist, gilt das Bestandverhältnis nicht kraft Gesetzes als fortgesetzt.