Rechtssatz RS0118552
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118552
Entscheidungsdatum
17.10.2012
Rechtssatz
§ 12 AO ordnet - unter gewissen Voraussetzungen - die Fortsetzung eines bereits beendeten Bestandverhältnisses an und normiert damit einen nachträglichen Wegfall der Vertragsbeendigung. Hiebei handelt es sich um eine materiell-rechtliche Bestimmung, die über eine Verzögerung des Exekutionsverfahrens für eine gewisse Zeit (regelmäßig bis zur Klärung behaupteter Einstellungsvoraussetzungen) hinausgeht, welche sonst unter einer Aufschiebung der Exekution verstanden wird.Paragraph 12, AO ordnet - unter gewissen Voraussetzungen - die Fortsetzung eines bereits beendeten Bestandverhältnisses an und normiert damit einen nachträglichen Wegfall der Vertragsbeendigung. Hiebei handelt es sich um eine materiell-rechtliche Bestimmung, die über eine Verzögerung des Exekutionsverfahrens für eine gewisse Zeit (regelmäßig bis zur Klärung behaupteter Einstellungsvoraussetzungen) hinausgeht, welche sonst unter einer Aufschiebung der Exekution verstanden wird.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 92/03f
Entscheidungstext OGH 28.01.2004 3 Ob 92/03f
Veröff: SZ 2004/12
- 3 Ob 32/06m
Entscheidungstext OGH 26.04.2006 3 Ob 32/06m
Auch; Veröff: SZ 2006/67
- 7 Ob 129/12i
Entscheidungstext OGH 17.10.2012 7 Ob 129/12i
Beisatz: Hier: In Bezug auf § 12c IO. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118552
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2012
Dokumentnummer
JJR_20040128_OGH0002_0030OB00092_03F0000_003