Rechtssatz RS0004473
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004473
Entscheidungsdatum
11.05.1949
Rechtssatz
1.) Der Umstand, daß der Untermieter mit dem Hauptmieter eine Mietvertrag abgeschlossen hat, bringt den Hauptmietvertrag zwischen Hauseigentümer und Untervermieter nicht zum Erlöschen.
2.) In dem auf Grund der Kündigung des Untermietverhältnisses durchgeführten Exekutionsverfahren kann sich der ehemalige Untermieter nicht auf den mit dem Hauseigentümer abgeschlossenen Mietvertrag berufen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0004473
Dokumentnummer
JJR_19490511_OGH0002_0010OB00214_4900000_001