Rechtssatz RS0004594
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004594
Entscheidungsdatum
08.04.1975
Norm
ABGB §830 B2b
ABGB §843c
EO §352
TirROG §16
Rechtssatz
Auch die Gemeinde, die Miteigentümerin einer Liegenschaft ist, die nach dem von ihrem Gemeinderat rechtswirksam beschlossenen Flächenwidmungsplan (hier: nach § 16 TirROG) für einen bestimmten Schulbau gewidmet wurde, kann wie jeder andere Miteigentümer Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft begehren. Als Ausrufspreis bei einer gerichtlichen Feilbietung wird der Verkehrswert festzusetzen sein.Auch die Gemeinde, die Miteigentümerin einer Liegenschaft ist, die nach dem von ihrem Gemeinderat rechtswirksam beschlossenen Flächenwidmungsplan (hier: nach Paragraph 16, TirROG) für einen bestimmten Schulbau gewidmet wurde, kann wie jeder andere Miteigentümer Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft begehren. Als Ausrufspreis bei einer gerichtlichen Feilbietung wird der Verkehrswert festzusetzen sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0004594
Dokumentnummer
JJR_19750408_OGH0002_0050OB00048_7500000_002