Aus den Entscheidungsgründen:
Gemäß § 10 Abs. 1 TirROG ist es Verpflichtung jeder Gemeinde, für ihr Gemeindegebiet einen Flächenwidmungsplan zu erlassen. Sie kann dabei Grundflächen für Bauten und Anlagen des Gemeinbedarfs wie z. B. Schulbauten als sogenannte Sonderflächen, die im Flächenwidmungsplan besonders kenntlich zu machen sind (§ 10 Abs. 3 TirROG), unter Angabe des besonderen Verwendungszweckes widmen (§ 16 Abs. 1 TirROG). Die öffentlich-rechtliche Verpflichtung der Gemeinde zur Erlassung von Flächenwidmungsplänen besteht für das gesamte Gemeindegebiet und unabhängig davon, in wessen Eigentum die gewidmeten Flächen stehen; es sind damit auch nicht Flächen ausgenommen, die im Allein- oder Miteigentum der Gemeinde selbst stehen.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, TirROG ist es Verpflichtung jeder Gemeinde, für ihr Gemeindegebiet einen Flächenwidmungsplan zu erlassen. Sie kann dabei Grundflächen für Bauten und Anlagen des Gemeinbedarfs wie z. B. Schulbauten als sogenannte Sonderflächen, die im Flächenwidmungsplan besonders kenntlich zu machen sind (Paragraph 10, Absatz 3, TirROG), unter Angabe des besonderen Verwendungszweckes widmen (Paragraph 16, Absatz eins, TirROG). Die öffentlich-rechtliche Verpflichtung der Gemeinde zur Erlassung von Flächenwidmungsplänen besteht für das gesamte Gemeindegebiet und unabhängig davon, in wessen Eigentum die gewidmeten Flächen stehen; es sind damit auch nicht Flächen ausgenommen, die im Allein- oder Miteigentum der Gemeinde selbst stehen.
Es ist unbestritten, daß die im Miteigentum der Streitteile stehende Liegenschaft durch mit Bescheid der Landesregierung (§ 26 Abs. 5 TirROG) genehmigten Beschluß des hiefür zuständigen Gemeinderates (§ 26 Abs. 4 TirROG) als Sonderfläche für den Bau einer Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule gewidmet wurde. Beim Gemeinderatsbeschluß über den Flächenwidmungsplan handelte es sich um einen generellen, auf der Stufe einer Verordnung stehenden Verwaltungsakt (Tichatschek, Raumordnung und Raumplanung Österreich, 27 und die dort zitierte Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts). An diesen im Rahmen der gesetzlichen Zuständigkeit zustande gekommenen Verwaltungsakt sind die Gerichte gebunden (vgl. SZ 45/56; JBl. 1970, 428; SZ 23/335 u. v. a,). Die Revision bestreitet dies nicht, behauptet jedoch, daß die klagende Partei ihren Teilungsanspruch nicht auf die Widmung der gemeinschaftlichen Liegenschaft als Sonderfläche stützen und ihre öffentlichrechtlichen Interessen im Prozeß verfolgen und schützen dürfe; bei der Interessenabwägung sei nur die privatrechtliche Situation der Beteiligten zu beachten, der Bedarf der klagenden Partei als Stadtgemeinde an einem zur Erbauung einer Schule geeigneten Grundstück habe bei der Interessenabwägung auszuscheiden. Die Revision übersieht hiebei aber, daß sich die klagende Partei zur Geltendmachung ihres privatrechtlichen Teilungsanspruches gar nicht auf die Widmung der streitgegenständlichen Liegenschaft als Sonderfläche für Schulzwecke berufen mußte. Nach ständiger Rechtsprechung gibt § 830 ABGB vielmehr jedem Teilhaber einer gemeinsamen Sache einen unbedingten - zum Teil als dingliches (Klang in seinem Kommentar[2] III, 1103), zum Teil als obligatorisches Recht (Frotz in ÖZW 1974, 32) beurteilten - Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft, mit dem er nur dann nicht durchdringen kann, wenn die Teilung zur Unzeit oder zum Nachteil der übrigen begehrt wird; ein Aufschub kommt dabei nur in Betracht, wenn es sich um vorübergehende der Teilung entgegenstehende Umstände handelt, die bei dem Aufschub entfallen können, nicht aber bei dauernden Umständen dieser Art (EvBl. 1974/159; SZ 45/140; JBl. 1973, 465; EvBl. 1972/199 u. v. a.; Klang, 1097). Der Beklagte muß demnach beweisen, daß eines der gesetzlichen Teilungshindernisse vorliegt. Tatsächlich ist es auch vor allem der Beklagte, der sich auf die Widmung der Liegenschaft als Sonderfläche beruft und in der Revision die Behauptung wiederholt, daß, solange die Widmung als Sonderfläche bestehe, das Teilungshindernis der Unzeit gegeben sei. Nun ist es zwar gesetzlich möglich, den Flächenwidmungsplan wieder zu ändern (§ 28 TirROG); der Beklagte konnte aber keine Anhaltspunkte dafür angeben, daß eine solche Absicht bestunde; daß die Widmung bei einem Aufschub entfallen könnte, kann daher nicht angenommen werden.Es ist unbestritten, daß die im Miteigentum der Streitteile stehende Liegenschaft durch mit Bescheid der Landesregierung (Paragraph 26, Absatz 5, TirROG) genehmigten Beschluß des hiefür zuständigen Gemeinderates (Paragraph 26, Absatz 4, TirROG) als Sonderfläche für den Bau einer Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule gewidmet wurde. Beim Gemeinderatsbeschluß über den Flächenwidmungsplan handelte es sich um einen generellen, auf der Stufe einer Verordnung stehenden Verwaltungsakt (Tichatschek, Raumordnung und Raumplanung Österreich, 27 und die dort zitierte Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts). An diesen im Rahmen der gesetzlichen Zuständigkeit zustande gekommenen Verwaltungsakt sind die Gerichte gebunden vergleiche SZ 45/56; JBl. 1970, 428; SZ 23/335 u. v. a,). Die Revision bestreitet dies nicht, behauptet jedoch, daß die klagende Partei ihren Teilungsanspruch nicht auf die Widmung der gemeinschaftlichen Liegenschaft als Sonderfläche stützen und ihre öffentlichrechtlichen Interessen im Prozeß verfolgen und schützen dürfe; bei der Interessenabwägung sei nur die privatrechtliche Situation der Beteiligten zu beachten, der Bedarf der klagenden Partei als Stadtgemeinde an einem zur Erbauung einer Schule geeigneten Grundstück habe bei der Interessenabwägung auszuscheiden. Die Revision übersieht hiebei aber, daß sich die klagende Partei zur Geltendmachung ihres privatrechtlichen Teilungsanspruches gar nicht auf die Widmung der streitgegenständlichen Liegenschaft als Sonderfläche für Schulzwecke berufen mußte. Nach ständiger Rechtsprechung gibt Paragraph 830, ABGB vielmehr jedem Teilhaber einer gemeinsamen Sache einen unbedingten - zum Teil als dingliches (Klang in seinem Kommentar[2] römisch drei, 1103), zum Teil als obligatorisches Recht (Frotz in ÖZW 1974, 32) beurteilten - Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft, mit dem er nur dann nicht durchdringen kann, wenn die Teilung zur Unzeit oder zum Nachteil der übrigen begehrt wird; ein Aufschub kommt dabei nur in Betracht, wenn es sich um vorübergehende der Teilung entgegenstehende Umstände handelt, die bei dem Aufschub entfallen können, nicht aber bei dauernden Umständen dieser Art (EvBl. 1974/159; SZ 45/140; JBl. 1973, 465; EvBl. 1972/199 u. v. a.; Klang, 1097). Der Beklagte muß demnach beweisen, daß eines der gesetzlichen Teilungshindernisse vorliegt. Tatsächlich ist es auch vor allem der Beklagte, der sich auf die Widmung der Liegenschaft als Sonderfläche beruft und in der Revision die Behauptung wiederholt, daß, solange die Widmung als Sonderfläche bestehe, das Teilungshindernis der Unzeit gegeben sei. Nun ist es zwar gesetzlich möglich, den Flächenwidmungsplan wieder zu ändern (Paragraph 28, TirROG); der Beklagte konnte aber keine Anhaltspunkte dafür angeben, daß eine solche Absicht bestunde; daß die Widmung bei einem Aufschub entfallen könnte, kann daher nicht angenommen werden.
Mit Recht vertrat das Berufungsgericht die Auffassung, daß nur die Zivilteilung in Frage kommt. Die Realteilung ist schon rechtlich unmöglich, da die Liegenschaft in ihrer Gesamtheit als Sonderfläche für einen bestimmten Verwendungszweck des Gemeinbedarfs gewidmet wurde und daher nur mehr als Einheit behandelt werden kann. Nach den Revisionsausführungen fühlt sich der Beklagte auch bei einer Teilung durch gerichtliche Feilbietung dadurch benachteiligt, daß er einem Preisdiktat der klagenden Partei als Folge der Aufhebung der Verkehrsfähigkeit der Liegenschaft durch ihre Widmung als Sonderfläche ausgesetzt wäre. Es soll nun nicht bezweifelt werden, daß die Widmung einer Liegenschaft als Sonderfläche für einen bestimmten Zweck wesentliche Folgen hat, dürfen doch dort nur mehr Bauten und Anlagen errichtet werden, die dem festgesetzten Verwendungszweck entsprechen (§ 16 Abs. 1 Satz 2 TirROG). Da die Widmung der Sonderfläche ausdrücklich für Zwecke einer Bundeshandelsakademie und einer Bundeshandelsschule erfolgte, ist der Revision auch beizupflichten, daß entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes das Auftreten privater Bieter im Falle einer Feilbietung zumindest praktisch wohl nicht in Betracht kommen wird. Es ist zudem anzuerkennen, daß die Widmung einer Liegenschaft als Sonderfläche zwar formell keine Enteignung darstellen mag, weil damit noch nicht das Eigentumsrecht durch eine hoheitliche Maßnahme auf ein anderes Rechtssubjekt übertragen wird (vgl. dazu Unkart, Raumplanung und Eigentumsgarantie in JBl. 1966, 301; Ermacora, Handbuch der Grundfreiheiten und der Menschenrechte, 147), damit aber doch das Rechtsinstitut des Eigentums durch Beschränkung auf jeweils eine behördlich vorgeschriebene Nutzungsmöglichkeit praktisch aufgehoben wird (Koziol in JBl. 1966, 335; vgl. auch Tichatschek 74, Anm. 119). Das Tiroler Raumordnungsgesetz hat dem auch Rechnung getragen, indem es im § 16 Abs. 3 dem Eigentümer von Grundstücken, die als Sonderflächen im Bauland für den Gemeinbedarf gewidmet sind, das Recht einräumte, nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten des Flächenwidmungsplanes von der Gemeinde zu verlangen, daß das Grundstück eingelöst wird. Das Berufungsgericht hat bereits richtig darauf hingewiesen, daß, sofern über die Höhe des Einlösungspreises kein Einvernehmen erzielt wird, hierüber letztlich wie bei der Enteignung das Bezirksgericht unter sinngemäßer Anwendung des Eisenbahnenteignungsgesetzes, BGBl. 71/1954, zu entscheiden hat; es ist also der Verkehrswert, das ist jener Wert, der für Grundstücke ähnlicher Lage und Beschaffenheit von Kauflustigen geboten wird, zu bezahlen (RZ 1973/88; EvBl. 1965/423 u, a.). Der Eigentümer des Grundstückes, das Sonderfläche wurde, kann damit die Gemeinde zwingen, das Grundstück zum vollen Verkehrswert zu übernehmen, so daß er sich aus dem Erlös ein gleichwertiges, nicht durch den Flächenwidmungsplan dem allgemeinen Grundstücksverkehr praktisch entzogenes Grundstück kaufen kann. Der Gemeinde steht hingegen nicht - wie etwa nach § 16 des niederösterreichischen Raumordnungsgesetzes, LGBl. 275/1968 in der geltenden Fassung - das Recht zu, das Grundstück zu enteignen. Es wäre aber nicht einzusehen, warum die Gemeinde, wenn sie auch Miteigentümerin der als Sonderfläche gewidmeten Liegenschaft ist, dann nicht wenigstens die Möglichkeiten haben soll, die jedem anderen Miteigentümer zustehen, nämlich die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft zu begehren. Auch im Falle der gerichtlichen Feilbietung auf Grund eines Teilungsurteiles kann der Beklagte nämlich nicht schlechter gestellt werden als bei einer Enteignung oder einer Einlösung nach § 16 Abs. 3 TirROG. Mit Recht hat allerdings das Berufungsgericht die Auffassung des Erstgerichtes abgelehnt, das Exekutionsgericht sei an seine Feststellung, der Quadratmeterpreis bei der gerichtlichen Feilbietung habe mindestens 1200 S betragen, gebunden. Das Erstgericht hat dabei die Ausführungen Klang, 1133 mißverstanden. Die mit ihm übereinstimmende herrschende Rechtsprechung (1 Ob 188/74; 6 Ob 91/64; SZ 32/112; SZ 19/65 u. a.) und sonstige Lehre (Ehrenzweig[2] II/1, 756; Neumann - Lichtblau[3], 1095; Walker, Österreichisches Exekutionsrecht[4], 347; Schmid in GZ 1900, 262) geht nur dahin, daß der Teilungskläger auch schon in der Klage angeben kann, nach welchen Versteigerungsbedingungen oder doch nach welchen Richtlinien die Feilbietung erfolgen soll; er muß dann aber die Versteigerungsbedingungen bereits in das Teilungsbegehren aufnehmen; sie sind hierauf mangels Einigung der Parteien nach den für Streitsachen bestehenden Vorschriften festzusetzen und binden den Exekutionsrichter. Hat der Kläger hingegen nur die Zivilteilung an sich begehrt, sind nach § 352 EO die Versteigerungsbedingungen vom Exekutionsgericht, das die Vorschriften der §§ 272 bis 280 AußStrG anzuwenden hat, festzusetzen (SZ 25/313; SpR. 119 u. a.; Neumann - Lichtblau; Petschek - Hämmerle - Ludwig, Zwangsvollstreckung, 216; Holzhammer, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht, 269). Im vorliegenden Fall begehrte die klagende Partei ausschließlich ein Urteil auf Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft durch gerichtliche Feilbietung; die Feststellungen über den Wert der Liegenschaft waren dann aber für die Entscheidung zumindest nicht von solcher Bedeutung, daß sie auf die vom Exekutionsgericht festzusetzenden Versteigerungsbedingungen Einfluß nehmen könnten. Der Rechtskraft fähig ist nämlich allein der Urteilsspruch; nur zur Beurteilung der Rechtskraftwirkung, für die Auslegung der Tragweite des Spruches, sind auch die Entscheidungsgründe heranzuziehen (SZ 38/128; SZ 25/121 u. a.). Entgegen der Auffassung der Revision war das Berufungsgericht berechtigt, auf diese mangelnde Bindung des Exekutionsgerichtes hinzuweisen. Trotzdem ist die Befürchtung des Beklagten, er könnte dem Preisdiktat der klagenden Partei ausgesetzt sein, nicht gerechtfertigt. Der Oberste Gerichtshof hat nämlich bereits hervorgehoben, daß gemäß § 830 ABGB die Teilung nicht zum Nachteil des anderen verlangt werden darf; ein solcher würde jedoch auch eintreten, wenn die vorgeschlagenen Versteigerungsbedingungen dazu führen könnten, daß die Sache unter ihrem Wert verkauft wird; der Ausrufspreis ist also bei Nichteinigung der Parteien auf einen anderen Betrag so festzusetzen, daß eine Verschleuderung des Besitzes selbst dann vermieden wird, wenn nur ein Bieter auftritt (SZ 39/90). Im vorliegenden Fall wird daher der vom Exekutionsgericht zu bestimmende Ausrufspreis - ebenso wie der Preis bei Enteignung oder Einlösung - dem Verkehrswert zu entsprechen haben. Auch bei einer gerichtlichen Feilbietung auf Grund des von der klagenden Partei erwirkten Teilungsurteiles wird demnach der Beklagte nicht schlechter gestellt werden können als bei einer Enteignung, mit deren Folgen sich abzufinden der Beklagte offenbar nach dem Inhalt der Klagebeantwortung bereit wäre. Besteht aber kein Grund zur Annahme, die Teilung durch gerichtliche Feilbietung könnte zu dem vom Beklagten befürchteten Nachteil geschehen, haben die Untergerichte zu Recht dem Hauptanspruch der klagenden Partei stattgegeben. Dies hatte entgegen der Ansicht der Revision nicht zu geschehen, weil die klagende Partei öffentliche Interessen geltend macht, sondern weil es dem Beklagten nicht gelungen ist, ein gesetzliches Teilungshindernis darzutun. Die von der ständigen Rechtsprechung ohnehin stets abgelehnte Einwendung, die derzeitige inflationäre Entwicklung stehe der Teilung entgegen, wiederholt die Revision nicht.Mit Recht vertrat das Berufungsgericht die Auffassung, daß nur die Zivilteilung in Frage kommt. Die Realteilung ist schon rechtlich unmöglich, da die Liegenschaft in ihrer Gesamtheit als Sonderfläche für einen bestimmten Verwendungszweck des Gemeinbedarfs gewidmet wurde und daher nur mehr als Einheit behandelt werden kann. Nach den Revisionsausführungen fühlt sich der Beklagte auch bei einer Teilung durch gerichtliche Feilbietung dadurch benachteiligt, daß er einem Preisdiktat der klagenden Partei als Folge der Aufhebung der Verkehrsfähigkeit der Liegenschaft durch ihre Widmung als Sonderfläche ausgesetzt wäre. Es soll nun nicht bezweifelt werden, daß die Widmung einer Liegenschaft als Sonderfläche für einen bestimmten Zweck wesentliche Folgen hat, dürfen doch dort nur mehr Bauten und Anlagen errichtet werden, die dem festgesetzten Verwendungszweck entsprechen (Paragraph 16, Absatz eins, Satz 2 TirROG). Da die Widmung der Sonderfläche ausdrücklich für Zwecke einer Bundeshandelsakademie und einer Bundeshandelsschule erfolgte, ist der Revision auch beizupflichten, daß entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes das Auftreten privater Bieter im Falle einer Feilbietung zumindest praktisch wohl nicht in Betracht kommen wird. Es ist zudem anzuerkennen, daß die Widmung einer Liegenschaft als Sonderfläche zwar formell keine Enteignung darstellen mag, weil damit noch nicht das Eigentumsrecht durch eine hoheitliche Maßnahme auf ein anderes Rechtssubjekt übertragen wird vergleiche dazu Unkart, Raumplanung und Eigentumsgarantie in JBl. 1966, 301; Ermacora, Handbuch der Grundfreiheiten und der Menschenrechte, 147), damit aber doch das Rechtsinstitut des Eigentums durch Beschränkung auf jeweils eine behördlich vorgeschriebene Nutzungsmöglichkeit praktisch aufgehoben wird (Koziol in JBl. 1966, 335; vergleiche auch Tichatschek 74, Anmerkung 119). Das Tiroler Raumordnungsgesetz hat dem auch Rechnung getragen, indem es im Paragraph 16, Absatz 3, dem Eigentümer von Grundstücken, die als Sonderflächen im Bauland für den Gemeinbedarf gewidmet sind, das Recht einräumte, nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten des Flächenwidmungsplanes von der Gemeinde zu verlangen, daß das Grundstück eingelöst wird. Das Berufungsgericht hat bereits richtig darauf hingewiesen, daß, sofern über die Höhe des Einlösungspreises kein Einvernehmen erzielt wird, hierüber letztlich wie bei der Enteignung das Bezirksgericht unter sinngemäßer Anwendung des Eisenbahnenteignungsgesetzes, Bundesgesetzblatt 71 aus 1954,, zu entscheiden hat; es ist also der Verkehrswert, das ist jener Wert, der für Grundstücke ähnlicher Lage und Beschaffenheit von Kauflustigen geboten wird, zu bezahlen (RZ 1973/88; EvBl. 1965/423 u, a.). Der Eigentümer des Grundstückes, das Sonderfläche wurde, kann damit die Gemeinde zwingen, das Grundstück zum vollen Verkehrswert zu übernehmen, so daß er sich aus dem Erlös ein gleichwertiges, nicht durch den Flächenwidmungsplan dem allgemeinen Grundstücksverkehr praktisch entzogenes Grundstück kaufen kann. Der Gemeinde steht hingegen nicht - wie etwa nach Paragraph 16, des niederösterreichischen Raumordnungsgesetzes, Landesgesetzblatt 275 aus 1968, in der geltenden Fassung - das Recht zu, das Grundstück zu enteignen. Es wäre aber nicht einzusehen, warum die Gemeinde, wenn sie auch Miteigentümerin der als Sonderfläche gewidmeten Liegenschaft ist, dann nicht wenigstens die Möglichkeiten haben soll, die jedem anderen Miteigentümer zustehen, nämlich die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft zu begehren. Auch im Falle der gerichtlichen Feilbietung auf Grund eines Teilungsurteiles kann der Beklagte nämlich nicht schlechter gestellt werden als bei einer Enteignung oder einer Einlösung nach Paragraph 16, Absatz 3, TirROG. Mit Recht hat allerdings das Berufungsgericht die Auffassung des Erstgerichtes abgelehnt, das Exekutionsgericht sei an seine Feststellung, der Quadratmeterpreis bei der gerichtlichen Feilbietung habe mindestens 1200 S betragen, gebunden. Das Erstgericht hat dabei die Ausführungen Klang, 1133 mißverstanden. Die mit ihm übereinstimmende herrschende Rechtsprechung (1 Ob 188/74; 6 Ob 91/64; SZ 32/112; SZ 19/65 u. a.) und sonstige Lehre (Ehrenzweig[2] II/1, 756; Neumann - Lichtblau[3], 1095; Walker, Österreichisches Exekutionsrecht[4], 347; Schmid in GZ 1900, 262) geht nur dahin, daß der Teilungskläger auch schon in der Klage angeben kann, nach welchen Versteigerungsbedingungen oder doch nach welchen Richtlinien die Feilbietung erfolgen soll; er muß dann aber die Versteigerungsbedingungen bereits in das Teilungsbegehren aufnehmen; sie sind hierauf mangels Einigung der Parteien nach den für Streitsachen bestehenden Vorschriften festzusetzen und binden den Exekutionsrichter. Hat der Kläger hingegen nur die Zivilteilung an sich begehrt, sind nach Paragraph 352, EO die Versteigerungsbedingungen vom Exekutionsgericht, das die Vorschriften der Paragraphen 272 bis 280 AußStrG anzuwenden hat, festzusetzen (SZ 25/313; SpR. 119 u. a.; Neumann - Lichtblau; Petschek - Hämmerle - Ludwig, Zwangsvollstreckung, 216; Holzhammer, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht, 269). Im vorliegenden Fall begehrte die klagende Partei ausschließlich ein Urteil auf Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft durch gerichtliche Feilbietung; die Feststellungen über den Wert der Liegenschaft waren dann aber für die Entscheidung zumindest nicht von solcher Bedeutung, daß sie auf die vom Exekutionsgericht festzusetzenden Versteigerungsbedingungen Einfluß nehmen könnten. Der Rechtskraft fähig ist nämlich allein der Urteilsspruch; nur zur Beurteilung der Rechtskraftwirkung, für die Auslegung der Tragweite des Spruches, sind auch die Entscheidungsgründe heranzuziehen (SZ 38/128; SZ 25/121 u. a.). Entgegen der Auffassung der Revision war das Berufungsgericht berechtigt, auf diese mangelnde Bindung des Exekutionsgerichtes hinzuweisen. Trotzdem ist die Befürchtung des Beklagten, er könnte dem Preisdiktat der klagenden Partei ausgesetzt sein, nicht gerechtfertigt. Der Oberste Gerichtshof hat nämlich bereits hervorgehoben, daß gemäß Paragraph 830, ABGB die Teilung nicht zum Nachteil des anderen verlangt werden darf; ein solcher würde jedoch auch eintreten, wenn die vorgeschlagenen Versteigerungsbedingungen dazu führen könnten, daß die Sache unter ihrem Wert verkauft wird; der Ausrufspreis ist also bei Nichteinigung der Parteien auf einen anderen Betrag so festzusetzen, daß eine Verschleuderung des Besitzes selbst dann vermieden wird, wenn nur ein Bieter auftritt (SZ 39/90). Im vorliegenden Fall wird daher der vom Exekutionsgericht zu bestimmende Ausrufspreis - ebenso wie der Preis bei Enteignung oder Einlösung - dem Verkehrswert zu entsprechen haben. Auch bei einer gerichtlichen Feilbietung auf Grund des von der klagenden Partei erwirkten Teilungsurteiles wird demnach der Beklagte nicht schlechter gestellt werden können als bei einer Enteignung, mit deren Folgen sich abzufinden der Beklagte offenbar nach dem Inhalt der Klagebeantwortung bereit wäre. Besteht aber kein Grund zur Annahme, die Teilung durch gerichtliche Feilbietung könnte zu dem vom Beklagten befürchteten Nachteil geschehen, haben die Untergerichte zu Recht dem Hauptanspruch der klagenden Partei stattgegeben. Dies hatte entgegen der Ansicht der Revision nicht zu geschehen, weil die klagende Partei öffentliche Interessen geltend macht, sondern weil es dem Beklagten nicht gelungen ist, ein gesetzliches Teilungshindernis darzutun. Die von der ständigen Rechtsprechung ohnehin stets abgelehnte Einwendung, die derzeitige inflationäre Entwicklung stehe der Teilung entgegen, wiederholt die Revision nicht.