Rechtssatz RS0013234
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013234
Entscheidungsdatum
08.04.1975
Rechtssatz
Die Realteilung einer Liegenschaft ist rechtlich unmöglich, wenn die Liegenschaft in ihrer Gesamtheit als Sonderfläche für einen bestimmten Verwendungszweck des Gemeinbedarfs ( hier Schule ) gewidmet wurde und daher nur mehr als Einheit behandelt werden kann ( Teilungsklage der Gemeinde, welche die Fläche entsprechend gewidmet hatte ).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0013234
Dokumentnummer
JJR_19750408_OGH0002_0050OB00048_7500000_005