Rechtssatz RS0004632
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004632
Entscheidungsdatum
15.03.1989
Rechtssatz
Das Erfordernis der sofortigen Ausführbarkeit einer Beweisaufnahme legt der Partei nur die Pflicht auf, jene Urkunden dem Gericht vorzulegen, die sich in ihren Händen befinden oder die sie sich beschaffen kann. Ist dies aber nicht der Fall und führt die Beischaffung von Urkunden insbesondere von Akten, zu keiner ins Gewicht fallenden Verzögerung des Verfahrens, so hindert das angeführte Erfordernis die Beischaffung nicht, und der zur Glaubhaftmachung Verpflichtete kann sie beantragen. Dies gilt auch für den Antrag auf Bewilligung der Exekution zur Sicherstellung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0004632
Dokumentnummer
JJR_19890315_OGH0002_0030OB00208_8800000_001