Rechtssatz RS0004680
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004680
Geschäftszahl
3Ob130/79; 3Ob127/15w
Entscheidungsdatum
15.07.2015
Rechtssatz
Ein in den §§ 370, 371 EO angeführten Exekutionstitel bildet solange eine taugliche Grundlage für eine Sicherungsexekution als er durch die Prozeßlage noch nicht überholt ist. Nur nach Bewilligung der Sicherungsexekution eingetretene Änderungen der Verfahrenslage bleiben bis zur rechtskräftigen Aberkennung des gesicherten Anspruches unberücksichtigt.Ein in den Paragraphen 370, 371, EO angeführten Exekutionstitel bildet solange eine taugliche Grundlage für eine Sicherungsexekution als er durch die Prozeßlage noch nicht überholt ist. Nur nach Bewilligung der Sicherungsexekution eingetretene Änderungen der Verfahrenslage bleiben bis zur rechtskräftigen Aberkennung des gesicherten Anspruches unberücksichtigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0004680
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2015
Dokumentnummer
JJR_19791212_OGH0002_0030OB00130_7900000_001