Rechtssatz RS0004720
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004720
Geschäftszahl
3Ob117/63 (3Ob124/63); 3Ob71/72; 3Ob138/72
Entscheidungsdatum
30.11.1972
Rechtssatz
Wenn das Exekutionsgericht über den Antrag, gegen den Verpflichteten wegen Zuwiderhandelns gegen den Exekutionstitel eine Geldstrafe oder Haft zu verhängen, erst entscheidet, nachdem ein weiterer Antrag wegen neuerlichen Zuwiderhandelns eingebracht wurde, kann es trotz mehrfachen Zuwiderhandelns nur eine Strafverfügung erlassen, in der es gemäß § 355 Abs 1 EO entweder eine Geldstrafe oder Haft zu verhängen hat.Wenn das Exekutionsgericht über den Antrag, gegen den Verpflichteten wegen Zuwiderhandelns gegen den Exekutionstitel eine Geldstrafe oder Haft zu verhängen, erst entscheidet, nachdem ein weiterer Antrag wegen neuerlichen Zuwiderhandelns eingebracht wurde, kann es trotz mehrfachen Zuwiderhandelns nur eine Strafverfügung erlassen, in der es gemäß Paragraph 355, Absatz eins, EO entweder eine Geldstrafe oder Haft zu verhängen hat.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 117/63
Entscheidungstext OGH 11.09.1963 3 Ob 117/63
Veröff: EvBl 1963/473 S 634
- 3 Ob 71/72
Entscheidungstext OGH 06.07.1972 3 Ob 71/72
Veröff: SZ 45/79
- 3 Ob 138/72
Entscheidungstext OGH 30.11.1972 3 Ob 138/72
Veröff: ÖBl 1973,142 = JBl 1974,48
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0004720
Dokumentnummer
JJR_19630911_OGH0002_0030OB00117_6300000_001