Aus der Begründung:
Wenn das Exekutionsgericht über den Antrag, gegen den Verpflichteten wegen Zuwiderhandelns gegen den Exekutionstitel eine Geldstrafe oder Haft nach § 355 EO zu verhängen, erst entscheidet, nachdem ein weiterer Antrag wegen neuerlichen Zuwiderhandelns eingebracht wurde, hat es trotz des mehrfachen Zuwiderhandelns grundsätzlich nur eine Strafverfügung zu erlassen, in der es nach § 355 Abs 1 EO eine Geldstrafe oder Haft zu verhängen hat (EvBl 1963/473, Neumann - Lichtblau[3], 1110). Das Wesen des Exekutionsvollzuges nach § 355 EO besteht nämlich darin, daß der Verpflichtete durch einen stufenweise zu verschärfenden Zwang zur Befolgung des Exekutionstitels verhalten wird (Mat I 585). Dies hat durch die Verhängung angemessener Strafen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen (§§ 355, 361 EO) zu geschehen, wobei es sich also nicht um Vergeltungsstrafen handelt, sondern um Beugestrafen, die der Verhinderung weiteren Zuwiderhandelns dienen sollen (3 Ob 400/59, EvBl 1960/27, SZ 28/51). Bei mehrfachem Zuwiderhandeln gegen die Exekutionsbewilligung ist daher nicht jedes einzelne titelwidrige Verhalten gesondert zu bestrafen. Mit der Verhängung einer Strafe beginnt im Verlauf des Vollzuges ein neuer Zeitabschnitt, eine neue "Stufe" des verschärften Zwanges (Mat I, 585), in dem die Verhängung einer Strafe für ein weiteres Zuwiderhandeln in einem früheren Zeitabschnitt nicht mehr zulässig ist, mag dieses weitere Zuwiderhandeln bei der den betreffenden Zeitabschnitt beendenden Verhängung der Strafe schon bekannt gewesen sein, wie hier, oder nicht. Die zeitlichen Abschnitte des Exekutionsvollzuges werden durch die Daten der Fassung der Vollzugsbeschlüsse (Verhängung der Strafen) bestimmt.Wenn das Exekutionsgericht über den Antrag, gegen den Verpflichteten wegen Zuwiderhandelns gegen den Exekutionstitel eine Geldstrafe oder Haft nach Paragraph 355, EO zu verhängen, erst entscheidet, nachdem ein weiterer Antrag wegen neuerlichen Zuwiderhandelns eingebracht wurde, hat es trotz des mehrfachen Zuwiderhandelns grundsätzlich nur eine Strafverfügung zu erlassen, in der es nach Paragraph 355, Absatz eins, EO eine Geldstrafe oder Haft zu verhängen hat (EvBl 1963/473, Neumann - Lichtblau[3], 1110). Das Wesen des Exekutionsvollzuges nach Paragraph 355, EO besteht nämlich darin, daß der Verpflichtete durch einen stufenweise zu verschärfenden Zwang zur Befolgung des Exekutionstitels verhalten wird (Mat römisch eins 585). Dies hat durch die Verhängung angemessener Strafen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen (Paragraphen 355, 361, EO) zu geschehen, wobei es sich also nicht um Vergeltungsstrafen handelt, sondern um Beugestrafen, die der Verhinderung weiteren Zuwiderhandelns dienen sollen (3 Ob 400/59, EvBl 1960/27, SZ 28/51). Bei mehrfachem Zuwiderhandeln gegen die Exekutionsbewilligung ist daher nicht jedes einzelne titelwidrige Verhalten gesondert zu bestrafen. Mit der Verhängung einer Strafe beginnt im Verlauf des Vollzuges ein neuer Zeitabschnitt, eine neue "Stufe" des verschärften Zwanges (Mat römisch eins, 585), in dem die Verhängung einer Strafe für ein weiteres Zuwiderhandeln in einem früheren Zeitabschnitt nicht mehr zulässig ist, mag dieses weitere Zuwiderhandeln bei der den betreffenden Zeitabschnitt beendenden Verhängung der Strafe schon bekannt gewesen sein, wie hier, oder nicht. Die zeitlichen Abschnitte des Exekutionsvollzuges werden durch die Daten der Fassung der Vollzugsbeschlüsse (Verhängung der Strafen) bestimmt.
Die Untergerichte haben nach Ablauf des durch die Beschlußfassung am 30. 7. 1971 begrenzten ersten Zeitabschnitts des Vollzuges eine Geldstrafe von S 5000.- verhängt. Es war daher unzulässig, für das in denselben Zeitabschnitt fallende angebliche weitere Zuwiderhandeln am 21. 7. und 26. 7. 1971 später noch weitere Geldstrafen zu verhängen. Hierbei ist es unbeachtlich, daß das Erstgericht erst nach der Einvernehmung der Verpflichteten über die am 23. und 30. 7. 1971 eingebrachten Strafvollzugsanträge abgesondert entscheiden wollte. Es kann auch unerörtert bleiben, ob die mit Beschluß des Rekursgerichtes vom 13. 9. 1971 rechtskräftig verhängte Geldstrafe von S 5000.- auch unter Berücksichtigung des behaupteten Zuwiderhandelns am 21. und 26. 7. 1971 der Art und Höhe nach angemessen ist oder nicht.
Das Erstgericht hat demnach die Strafvollzugsanträge vom 22. und 29. 7. 1971 im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Dieser Beschluß war daher auf Grund des berechtigten Revisionsrekurses der Verpflichteten wiederherzustellen. Das Kostenbegehren für die Äußerung der Verpflichteten zu den Strafvollzugsanträgen war allerdings abzuweisen, weil sie nur Einwendungen gegen den Titel und den Strafvollzugsbeschluß iS des § 36 EO enthält, die nicht Gegenstand der Einvernehmung nach § 358 EO sein dürfen (EvBl 1954/103, JBl 1954, 361; Neumann - Lichtblau[3], 1112) und der Schriftsatz daher zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung iS des § 41 ZPO nicht notwendig war.Das Erstgericht hat demnach die Strafvollzugsanträge vom 22. und 29. 7. 1971 im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Dieser Beschluß war daher auf Grund des berechtigten Revisionsrekurses der Verpflichteten wiederherzustellen. Das Kostenbegehren für die Äußerung der Verpflichteten zu den Strafvollzugsanträgen war allerdings abzuweisen, weil sie nur Einwendungen gegen den Titel und den Strafvollzugsbeschluß iS des Paragraph 36, EO enthält, die nicht Gegenstand der Einvernehmung nach Paragraph 358, EO sein dürfen (EvBl 1954/103, JBl 1954, 361; Neumann - Lichtblau[3], 1112) und der Schriftsatz daher zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung iS des Paragraph 41, ZPO nicht notwendig war.