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Rechtssatz RS0004740×

Rechtssatz RS0004740

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0004740

Geschäftszahl

3Ob41/86

Entscheidungsdatum

09.07.1986

Rechtssatz

Nur im Wege der Exekution nach dem Paragraph 355, EO kann ein Exekutionstitel durchgesetzt werden, der zum Zwecke der Unterlassung eines wettbewerbswidrigen Handelns ein Tun gebietet, wenn dieses nicht eine der Vollstreckung nach den Paragraphen 353, oder 354 EO zugängliche Handlung ist, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen oder nicht erfolgen kann, sondern eine in Wahrheit den Unterlassungspruch sichernde fortdauernde Verpflichtung zu Vorkehrungen, bei deren Einhaltung der Wettbewerbsverstoß vermieden wird.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 41/86
    Entscheidungstext OGH 09.07.1986 3 Ob 41/86

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0004740

Dokumentnummer

JJR_19860709_OGH0002_0030OB00041_8600000_003