Rechtssatz RS0004740
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004740
Entscheidungsdatum
09.07.1986
Rechtssatz
Nur im Wege der Exekution nach dem § 355 EO kann ein Exekutionstitel durchgesetzt werden, der zum Zwecke der Unterlassung eines wettbewerbswidrigen Handelns ein Tun gebietet, wenn dieses nicht eine der Vollstreckung nach den §§ 353 oder 354 EO zugängliche Handlung ist, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen oder nicht erfolgen kann, sondern eine in Wahrheit den Unterlassungspruch sichernde fortdauernde Verpflichtung zu Vorkehrungen, bei deren Einhaltung der Wettbewerbsverstoß vermieden wird.Nur im Wege der Exekution nach dem Paragraph 355, EO kann ein Exekutionstitel durchgesetzt werden, der zum Zwecke der Unterlassung eines wettbewerbswidrigen Handelns ein Tun gebietet, wenn dieses nicht eine der Vollstreckung nach den Paragraphen 353, oder 354 EO zugängliche Handlung ist, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen oder nicht erfolgen kann, sondern eine in Wahrheit den Unterlassungspruch sichernde fortdauernde Verpflichtung zu Vorkehrungen, bei deren Einhaltung der Wettbewerbsverstoß vermieden wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0004740
Dokumentnummer
JJR_19860709_OGH0002_0030OB00041_8600000_003