Entscheidungsgründe:
Die beklagte Partei erzeugt und vertreibt unter anderem Kachelofentüren. Sie erhob am 16.8.1982 gegen die K***-Kachelofenbau Gesellschaft m.b.H. und den nunmehrigen Impugnationskläger als deren Geschäftsführer die auf Unterlassung und Urteilsveröffentlichung gerichtete wettbewerbsrechtliche Klage mit dem Begehren, die Beklagten hätten es im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, Kachelofentüren mit verdecktem Scharnier und Hebelverschluß in der charakteristischen Gestaltung der von der Klägerin erzeugten Kachelofentüren zu vertreiben, anzubieten oder dafür Werbung zu betreiben. Behauptet wurde, die auf Unterlassung in Anspruch genommene Gesellschaft habe vom Mitbewerber entwickelte, seit Jahren Verkehrsgeltung genießende Kachelofentüren mit verdecktem Scharnier und Hebelverschluß, die als Kennzeichen des Erzeugungsunternehmens gelten, in sämtlichen Einzelheiten nachgemacht und damit in sittenwidriger Weise sklavisch nachgeahmt, obwohl eine andere Gestaltung zur Erzielung eines Abstandes von den Produkten des Mitbewerbers zumutbar war. Sie profitiere in unbilliger Weise an den Arbeitsergebnissen und am Markterfolg, indem sie die verwechslungsfähig nachgeahmten Kachelofentüren ausstelle und vertreibe. Ihr Geschäftsführer habe an dem Wettbewerbsverstoß teilgenommen.
Die auf Unterlassung Beklagten traten dem Begehren entgegen. Nach Beweisaufnahmen kam es am 10.6.1983 zum Abschluß eines gerichtlichen Vergleiches. Der nunmehrige Impugnationskläger verpflichtete sich, ab dem 10.9.1983 die von ihm hergestellten und vertriebenen Kachelofentüren der Typenbezeichnungen 8" x 8" (K 143 H), 8" x 11" (K 811 H) und 10" x 12" (K 1012 H) derart in der äußeren Form zu ändern, daß an der Außenseite der Türdeckel sein Firmenemblem im Mindestausmaß von 4 cm x 4 cm bei den Typen 8" x 11" und 10" x 12" und im Mindestausmaß von 3,5 cm x 3,5 cm bei der Type 8" x 8" in festverbundener Form (Vernietung, Guß etc.) angebracht wird. Diese Verpflichtung übernahm die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ebenfalls für den Fall, daß sie die umschriebenen Typen von Kachelofentüren herstellen oder vertreiben sollte (Vergleich vom 10.6.1983, GZ 22 Cg 5/83-18 des Landesgerichtes Klagenfurt). Dieses Gericht bewilligte am 5.3.1984 auf Grund des Vergleiches auf Antrag der Impugnationsbeklagten, die behauptete, der Verpflichtete habe bei der technischen Arbeitstagung der Hafner und Heizungsbauer vom 23.2.1984 bis 25.2.1984 in Bad Ischl Kachelofentüren der im Vergleich umschriebenen Typen ausgestellt und angeboten, ohne an der Außenseite der Türdeckel sein Firmenemblem angebracht zu haben, die Exekution zur Erwirkung der Unterlassung sämtlicher Handlungen, durch die der Verpflichtete dem Vergleich vom 10.6.1983 zuwiderhandeln würde. Das Bezirksgericht Spittal an der Drau verhängte mit Beschluß vom 9.3.1984, GZ 8 E 1414/84-2, eine Geldstrafe von S 10.000,-.
Am 10.4.1984 hat nun der Verpflichtete bestritten, dem Vergleich zuwidergehandelt zu haben und seine Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung im Wege der Klage geltend gemacht. Das Begehren des Klägers richtet sich auf die Unzulässigkeit der Exekutionsführung, weil die von ihm bei der technischen Arbeitstagung der Hafner und Heizungsbauer in Bad Ischl vom 23.2.1984 bis 25.2.1984 ausgestellten und angebotenen Kachelofentüren mit den im gerichtlichen Vergleich bezeichneten Kachelofentüren nicht identisch seien und auch die dort angeführten Typenbezeichnungen nicht trugen, weil ihn der Vergleich nur zu einem Tun (Änderung der äußeren Form bestimmter Kachelofentüren durch Anbringung seines Firmenemblems) und nicht zu einer Unterlassung verpflichte und der Exekutionstitel Gegenstand, Art und Umfang der geschuldeten Unterlassung nicht eindeutig bestimme. Der gerichtliche Vergleich bilde keine Grundlage für die auf Antrag der Beklagten bewilligte Exekution nach § 355 EO.Am 10.4.1984 hat nun der Verpflichtete bestritten, dem Vergleich zuwidergehandelt zu haben und seine Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung im Wege der Klage geltend gemacht. Das Begehren des Klägers richtet sich auf die Unzulässigkeit der Exekutionsführung, weil die von ihm bei der technischen Arbeitstagung der Hafner und Heizungsbauer in Bad Ischl vom 23.2.1984 bis 25.2.1984 ausgestellten und angebotenen Kachelofentüren mit den im gerichtlichen Vergleich bezeichneten Kachelofentüren nicht identisch seien und auch die dort angeführten Typenbezeichnungen nicht trugen, weil ihn der Vergleich nur zu einem Tun (Änderung der äußeren Form bestimmter Kachelofentüren durch Anbringung seines Firmenemblems) und nicht zu einer Unterlassung verpflichte und der Exekutionstitel Gegenstand, Art und Umfang der geschuldeten Unterlassung nicht eindeutig bestimme. Der gerichtliche Vergleich bilde keine Grundlage für die auf Antrag der Beklagten bewilligte Exekution nach Paragraph 355, EO.
Die Beklagte trat dem Impugnationsbegehren entgegen, weil der im Vergleich übernommenen unvertretbaren Dauerverpflichtung dadurch zuwidergehandelt wurde, daß Kachelofentüren von der Art der im Titel umschriebenen hergestellt und vertrieben wurden, ohne ihre äußere Form durch Anbringung des Firmenemblems zu ändern.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte im wesentlichen fest:
Sinn und Zweck des gerichtlichen Vergleiches im Wettbewerbsprozeß war es, eine Verwechslung der Kachelofentüren mit verdecktem Scharnier und Hebelverschluß aus der Erzeugung der beiden Konkurrenten durch Anbringung des Firmenemblems auf der Türdeckelaußenseite auf den ersten Blick und auch für einen Laien auszuschließen. Es sollte die Unterlassung des von der nun Beklagten in der Herstellung und dem Vertrieb solcher Deckel ohne äußere Kennzeichnung durch den Kläger erblickten Wettbewerbsverstoßes erreicht werden. Der Kläger hatte nach Abschluß des Vergleiches am 10.6.1983 bis Ende September 1983 den Großteil der Kachelofentüren, die in dem Vergleich mit der Typenbezeichnung genannt waren, verkauft und die Produktion solcher Kachelofentüren eingestellt. Es war aber Wunsch vieler Kunden des Klägers, nur glatte Türen zu kaufen, an deren Außenseite kein Firmenemblem angebracht war. Der Kläger entschloß sich, neue Kachelofentüren herzustellen. Diese neuen Türen haben zum Unterschied von den früher erzeugten und vertriebenen Kachelofentüren einen Holzgriff, doch werden auf Wunsch auch Kunststoffgriffe montiert; sie weisen eine durchgehende Scharnierverdeckung auf und haben keinen Anschlagwinkel, so daß sich die Tür auf 210 o öffnen läßt; eine Rostauflage ist nicht vorhanden. Der geringe Größenunterschied von 26 cm x 26 cm gegenüber 25 cm x 25 cm ist mit dem Auge nicht erkennbar. Auch bei den neuen Türen mit den Typenbezeichnungen K 2244 und K 2233 ist das Firmenemblem in 11 cm x 4 cm Größe auf einer Schutzplatte nur an der Türinnenseite angebracht. Bei der Arbeitstagung der Hafner und Heizungsbauer in Bad Ischl vom 23.2.1984 bis 25.2.1984 hatte der Kläger Prospekte aufliegen, auf denen noch die alten Türen abgebildet waren. Er hat die neu hergestellten Türen ausgestellt, die sich auf den ersten Blick mit den von der Beklagten vertriebenen Türen verwechseln lassen, weil es sich um Kachelofentüren mit verdecktem Scharnier und Hebelverschluß handelt, bei welchen an der Türaußenseite kein Firmenemblem angebracht war. Den einzigen für den Laien erkennbaren Unterschied zwischen den Türen aus der Erzeugung des Klägers und der Beklagten bildet der Holzgriff und die trapezförmige Nase, an der dieser Griff angebracht ist. Die anderen Unterschiede, wie die durchgehende Scharnierverdeckung, das Fehlen der Rostauflage und der größere Öffnungswinkel fallen nur bei genauerer Betrachtung auf. Bei oberflächlicher Betrachtung kann auch ein Fachmann nur den Unterschied an den Nasen bei den Griffen feststellen. Erst nach Öffnen der Türen kann der Hersteller ermittelt werden, weil an beiden Türen innen das Firmenemblem angebracht ist.
Das Erstgericht kam bei der rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhalts zu dem Ergebnis, daß der Kläger nach dem Vergleich verpflichtet sei, an allen von ihm angebotenen und vertriebenen Kachelofentüren, auf die die Gefahr der Verwechselbarkeit mit den Erzeugnissen der Beklagten zutreffe, stets außen sein Firmenemblem anzubringen, um diese Verwechslungsgefahr zu beseitigen. Diese unvertretbare Dauerverpflichtung habe sich nicht nur auf Türen der Typen bezogen, die im Prozeß und im Vergleich genannt waren, sondern auch auf alle ähnlich aussehenden Kachelofentüren. Da dies auf die vom Kläger neu erzeugten und vertriebenen Kachelofentüren zutreffe, habe der Kläger seiner Verpflichtung zuwidergehandelt und könne mittels Exekution nach § 355 EO zur Einhaltung gezwungen werden. Das Berufungsgericht bestätigte und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, S 60.000,- aber nicht S 300.000,- übersteigt und daß die Revision nach § 302 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig sei.Das Erstgericht kam bei der rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhalts zu dem Ergebnis, daß der Kläger nach dem Vergleich verpflichtet sei, an allen von ihm angebotenen und vertriebenen Kachelofentüren, auf die die Gefahr der Verwechselbarkeit mit den Erzeugnissen der Beklagten zutreffe, stets außen sein Firmenemblem anzubringen, um diese Verwechslungsgefahr zu beseitigen. Diese unvertretbare Dauerverpflichtung habe sich nicht nur auf Türen der Typen bezogen, die im Prozeß und im Vergleich genannt waren, sondern auch auf alle ähnlich aussehenden Kachelofentüren. Da dies auf die vom Kläger neu erzeugten und vertriebenen Kachelofentüren zutreffe, habe der Kläger seiner Verpflichtung zuwidergehandelt und könne mittels Exekution nach Paragraph 355, EO zur Einhaltung gezwungen werden. Das Berufungsgericht bestätigte und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, S 60.000,- aber nicht S 300.000,- übersteigt und daß die Revision nach Paragraph 302, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig sei.
Das Berufungsgericht übernahm die erstrichterlichen Tatsachenfeststellungen als Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens und einer unbedenklichen Beweiswürdigung und billigte auch die rechtliche Beurteilung durch das Erstgericht. Die vom Kläger im Vergleich übernommene unvertretbare Dauerverpflichtung sei inhaltlich als Unterlassungsverpflichtung zu verstehen und daher nach § 355 EO zu exekutieren. Ob das Begehren im Titelprozeß gerechtfertigt war, sei nicht mehr zu untersuchen. Der Kläger habe jedenfalls die Verpflichtung auf sich genommen, ab dem 10.9.1983 die Herstellung und den Vertrieb von Kachelofentüren einer bestimmten Ausstattung zu unterlassen, wenn an den Türen nicht außen sein Firmenemblem fest angebracht ist. Bei Unterlassungsverpflichtungen sei es ausreichend, wenn die Verpflichtung soweit umschrieben sei, als dies der Natur der Sache nach möglich sei. Eine gewisse Großzügigkeit bei der Formulierung und späteren Auslegung des Titels sei geboten, um der Umgehungsgefahr zu begegnen und den Gläubiger nicht vor unüberwindliche Probleme bei der Durchsetzung seines Untersagungsanspruches zu stellen. Wie andere Unterlassungstitel erfasse der Vergleich vom 10.6.1983 auch im wesentlichen gleichartige Verstöße. Da die alten und die neuen vom Kläger erzeugten Türen "optisch" gleich aussehen und von außen nur der Holzgriff als Unterscheidungsmerkmal erkennbar sei, die Türen vom Kläger auf Wunsch aber auch mit Kunststoffgriffen versehen werden, ändere das Fehlen der völligen Identität der Türen aus der neuen Produktion mit den im Vergleich genannten Typen nichts daran, daß der Kläger auch die neuen Türen nur vertreiben dürfe, wenn die äußere Erscheinung dieser Kachelofentüren durch Anbringung seines Firmenemblems an der Türaußenseite gekennzeichnet sei. Allen vorhandenen Unterscheidungsmerkmalen der neu erzeugten Türen komme keine Bedeutung zu, wenn sie erst bei genauerer Betrachtung oder Vergleichung mit den früher vertriebenen Türen erkennbar seien. Die Nasen, an welchen die Türgriffe montiert seien, könnten schon deshalb nicht als ausreichende die Verwechslungsgefahr ausschließende Unterscheidung angesehen werden, weil sie schon an den im Vergleich genannten Typen vorhanden waren. Die Anbringung des Firmenemblems an der Innenseite der Türen habe schon an den alten Türen bestanden und die im Vergleich übernommene Verpflichtung nicht berührt. Wegen der verwechselbaren Ähnlichkeit der Türen habe der Kläger nach Inhalt des Vergleiches auch an den neuen Türen sein Firmenemblem außen und fest verbunden in auffälliger Größe anzubringen und dürfe sonst solche Türen nicht vertreiben. Durch das Ausstellen und Anbieten solcher Türen bei der Fachtagung im Februar 1984 habe der Kläger seiner Verpflichtung aus dem Vergleich zuwider gehandelt. Sein Begehren nach § 36 EO sei daher unberechtigt. Gegen das bestätigende Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich der Kläger mit seiner Revision aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Er beantragt die Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen und die Stattgebung seiner gegen die Exekutionsführung erhobenen Einwendungen, hilfsweise auch die Aufhebung der Entscheidungen und die Zurückverweisung der Sache an eine Vorinstanz zu neuer Verhandlung und Entscheidung. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von der im § 502 Abs 4 Z 1 ZPO umschriebenen erheblichen Bedeutung abhänge und das Berufungsgericht die Revision zu Unrecht wegen einer in Wettbewerbssachen der Einzelfalljudikatur zukommenden Leitfunktion als zulässig angesehen habe. Es gehe nur um das exekutionsrechtliche Problem, wie ein Unterlassungstitel zu formulieren und auf Umgehungshandlungen anzuwenden sei. Dazu bestehe eine einheitliche Rechtsprechung. Die Bedeutung der Lösung der Frage, ob die als Verstoß gegen den Titel gewertete Erzeugung und der Vertrieb ähnlicher Kachelofentüren von der Unterlassungsverpflichtung erfaßt werde, gehe über den Einzelfall nicht hinaus. Die Beklagte beantragt aber jedenfalls auch, der Revision, falls sie zulässig sei, nicht Folge zu geben.Das Berufungsgericht übernahm die erstrichterlichen Tatsachenfeststellungen als Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens und einer unbedenklichen Beweiswürdigung und billigte auch die rechtliche Beurteilung durch das Erstgericht. Die vom Kläger im Vergleich übernommene unvertretbare Dauerverpflichtung sei inhaltlich als Unterlassungsverpflichtung zu verstehen und daher nach Paragraph 355, EO zu exekutieren. Ob das Begehren im Titelprozeß gerechtfertigt war, sei nicht mehr zu untersuchen. Der Kläger habe jedenfalls die Verpflichtung auf sich genommen, ab dem 10.9.1983 die Herstellung und den Vertrieb von Kachelofentüren einer bestimmten Ausstattung zu unterlassen, wenn an den Türen nicht außen sein Firmenemblem fest angebracht ist. Bei Unterlassungsverpflichtungen sei es ausreichend, wenn die Verpflichtung soweit umschrieben sei, als dies der Natur der Sache nach möglich sei. Eine gewisse Großzügigkeit bei der Formulierung und späteren Auslegung des Titels sei geboten, um der Umgehungsgefahr zu begegnen und den Gläubiger nicht vor unüberwindliche Probleme bei der Durchsetzung seines Untersagungsanspruches zu stellen. Wie andere Unterlassungstitel erfasse der Vergleich vom 10.6.1983 auch im wesentlichen gleichartige Verstöße. Da die alten und die neuen vom Kläger erzeugten Türen "optisch" gleich aussehen und von außen nur der Holzgriff als Unterscheidungsmerkmal erkennbar sei, die Türen vom Kläger auf Wunsch aber auch mit Kunststoffgriffen versehen werden, ändere das Fehlen der völligen Identität der Türen aus der neuen Produktion mit den im Vergleich genannten Typen nichts daran, daß der Kläger auch die neuen Türen nur vertreiben dürfe, wenn die äußere Erscheinung dieser Kachelofentüren durch Anbringung seines Firmenemblems an der Türaußenseite gekennzeichnet sei. Allen vorhandenen Unterscheidungsmerkmalen der neu erzeugten Türen komme keine Bedeutung zu, wenn sie erst bei genauerer Betrachtung oder Vergleichung mit den früher vertriebenen Türen erkennbar seien. Die Nasen, an welchen die Türgriffe montiert seien, könnten schon deshalb nicht als ausreichende die Verwechslungsgefahr ausschließende Unterscheidung angesehen werden, weil sie schon an den im Vergleich genannten Typen vorhanden waren. Die Anbringung des Firmenemblems an der Innenseite der Türen habe schon an den alten Türen bestanden und die im Vergleich übernommene Verpflichtung nicht berührt. Wegen der verwechselbaren Ähnlichkeit der Türen habe der Kläger nach Inhalt des Vergleiches auch an den neuen Türen sein Firmenemblem außen und fest verbunden in auffälliger Größe anzubringen und dürfe sonst solche Türen nicht vertreiben. Durch das Ausstellen und Anbieten solcher Türen bei der Fachtagung im Februar 1984 habe der Kläger seiner Verpflichtung aus dem Vergleich zuwider gehandelt. Sein Begehren nach Paragraph 36, EO sei daher unberechtigt. Gegen das bestätigende Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich der Kläger mit seiner Revision aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Er beantragt die Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen und die Stattgebung seiner gegen die Exekutionsführung erhobenen Einwendungen, hilfsweise auch die Aufhebung der Entscheidungen und die Zurückverweisung der Sache an eine Vorinstanz zu neuer Verhandlung und Entscheidung. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von der im Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO umschriebenen erheblichen Bedeutung abhänge und das Berufungsgericht die Revision zu Unrecht wegen einer in Wettbewerbssachen der Einzelfalljudikatur zukommenden Leitfunktion als zulässig angesehen habe. Es gehe nur um das exekutionsrechtliche Problem, wie ein Unterlassungstitel zu formulieren und auf Umgehungshandlungen anzuwenden sei. Dazu bestehe eine einheitliche Rechtsprechung. Die Bedeutung der Lösung der Frage, ob die als Verstoß gegen den Titel gewertete Erzeugung und der Vertrieb ähnlicher Kachelofentüren von der Unterlassungsverpflichtung erfaßt werde, gehe über den Einzelfall nicht hinaus. Die Beklagte beantragt aber jedenfalls auch, der Revision, falls sie zulässig sei, nicht Folge zu geben.