Rechtssatz RS0004754
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004754
Entscheidungsdatum
23.02.2011
Rechtssatz
Die betreibende Partei ist nicht verpflichtet, schon in ihrem Exekutionsantrag darzutun, dass keine hinlängliche Sicherstellung gegeben sei; es ist dann dem Verpflichteten anheimgestellt, bei fehlenden Sicherungsbedürfnissen einen Aufhebungsantrag zu stellen. In einem klaren und offenkundigen Fall kann aber schon die Bewilligung der Sicherungsexekution verweigert werden.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 29/91
Entscheidungstext OGH 26.06.1991 3 Ob 29/91
- 3 Ob 247/10k
Entscheidungstext OGH 23.02.2011 3 Ob 247/10k
Auch; nur: Die betreibende Partei ist nicht verpflichtet, schon in ihrem Exekutionsantrag darzutun, dass keine hinlängliche Sicherstellung gegeben sei. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0004754
Zuletzt aktualisiert am
31.03.2011
Dokumentnummer
JJR_19910626_OGH0002_0030OB00029_9100000_002