Rechtssatz RS0004758
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004758
Entscheidungsdatum
24.07.1985
Rechtssatz
Eine gewöhnliche Exekution zur Sicherstellung nach § 371 EO gibt es immer nur für den schon fälligen Unterhaltsrückstand, nicht aber für erst künftig fällig werdende Unterhaltsraten. Daß § 372 EO im Abschnitt über die Exekution zur Sicherstellung aufscheint, obwohl es sich nicht um den gewöhnlichen Fall einer solchen handelt, kann daran nichts ändern.Eine gewöhnliche Exekution zur Sicherstellung nach Paragraph 371, EO gibt es immer nur für den schon fälligen Unterhaltsrückstand, nicht aber für erst künftig fällig werdende Unterhaltsraten. Daß Paragraph 372, EO im Abschnitt über die Exekution zur Sicherstellung aufscheint, obwohl es sich nicht um den gewöhnlichen Fall einer solchen handelt, kann daran nichts ändern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0004758
Dokumentnummer
JJR_19850724_OGH0002_0030OB00064_8500000_001