Aus Anlaß des Revisionsrekurses war von Amts wegen der Teil der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz als nichtig aufzuheben, der sich als Verstoß gegen die schon eingetretene Teilrechtskraft darstellt. Da, wie oben schon angeführt, der Verpflichtete die Exekutionsbewilligung des Erstgerichtes hinsichtlich der in Zukunft fällig werdenden Unterhaltsbeträge ausdrücklich und unmißverständlich nur insoweit angefochten hat (siehe sowohl seine Anfechtungserklärung als auch seinen Rekursantrag im Rekurs vom 13. November 1984), als der betreibenden Partei die Exekution zur Sicherstellung hier für mehr als ein Jahr bewilligt wurde, war das Gericht zweiter Instanz nicht befugt, die Entscheidung der erste Instanz auch für die Zeit vom 1.November 1984 bis 31.Oktober 1985 zu überprüfen und abzuändern. Der Umstand, daß die Exekutionsbewilligung des Erstgerichtes zur Gänze auch hinsichtlich des dem Verpflichteten zu belassenden pfändungsfreien Betrages bekämpft war, kann daran nichts ändern, zumal die zweite Instanz die Entscheidung der ersten Instanz diesbezüglich bestätigt hat; denn die Bestimmung des pfändungsfreien Betrages hat nichts damit zu tun, für welchen Zeitraum bestimmte Beträge gesichert werden sollen. Soweit im Revisionsrekurs die Kostenentscheidung der zweiten Instanz auch unabhängig vom Ausgang der Sache bekämpft wird, ist der Revisonsrekurs gemäß §§ 78 EO, 528 Abs. 1 Z. 2 ZPO unzulässig. Im übrigen ist der Revisionsrekurs der betreibenden Partei aus folgenden Gründen nicht berechtigt:Aus Anlaß des Revisionsrekurses war von Amts wegen der Teil der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz als nichtig aufzuheben, der sich als Verstoß gegen die schon eingetretene Teilrechtskraft darstellt. Da, wie oben schon angeführt, der Verpflichtete die Exekutionsbewilligung des Erstgerichtes hinsichtlich der in Zukunft fällig werdenden Unterhaltsbeträge ausdrücklich und unmißverständlich nur insoweit angefochten hat (siehe sowohl seine Anfechtungserklärung als auch seinen Rekursantrag im Rekurs vom 13. November 1984), als der betreibenden Partei die Exekution zur Sicherstellung hier für mehr als ein Jahr bewilligt wurde, war das Gericht zweiter Instanz nicht befugt, die Entscheidung der erste Instanz auch für die Zeit vom 1.November 1984 bis 31.Oktober 1985 zu überprüfen und abzuändern. Der Umstand, daß die Exekutionsbewilligung des Erstgerichtes zur Gänze auch hinsichtlich des dem Verpflichteten zu belassenden pfändungsfreien Betrages bekämpft war, kann daran nichts ändern, zumal die zweite Instanz die Entscheidung der ersten Instanz diesbezüglich bestätigt hat; denn die Bestimmung des pfändungsfreien Betrages hat nichts damit zu tun, für welchen Zeitraum bestimmte Beträge gesichert werden sollen. Soweit im Revisionsrekurs die Kostenentscheidung der zweiten Instanz auch unabhängig vom Ausgang der Sache bekämpft wird, ist der Revisonsrekurs gemäß Paragraphen 78, EO, 528 Absatz eins, Ziffer 2, ZPO unzulässig. Im übrigen ist der Revisionsrekurs der betreibenden Partei aus folgenden Gründen nicht berechtigt:
Ob der Standpunkt der zweiten Instanz richtig ist, daß im vorliegenden Fall die Bezeichnung des betriebenen Anspruches, soweit es um die künftig fällig werdenden monatlichen Unterhaltsbeträge geht, zu undeutlich ist, kann dahingestellt bleiben; denn hinsichtlich der künftig fällig werdenden Unterhaltsbeträge ist der Exekutionsantrag der betreibenden Partei schon aus anderen Gründen überhaupt unbegründet.
Gemäß § 372 Abs. 1 EO kann nämlich die von der betreibenden Partei beantragte Exekution zur Sicherung noch nicht fälliger Unterhaltsansprüche nur zugleich mit der Exekution zur Hereinbringung schon fälliger Beträge bewilligt werden. Das bedeutet, daß der Exekutionstitel zwar nicht unbedingt rechtskräftig, wohl aber - anders als nach §§ 370 bis 371 a EO - vollstreckbar sein muß (Heller-Berger-Stix III, Ber. u. Erg. S. B). Nur dann kann nämlich auf Grund dieses Titels eine Befriedigungsexekution beantragt werden. Vollstreckbar ist aber weder der Rückstand noch der laufende Unterhalt, weil gemäß §§ 466, 505 Abs. 3 ZPO der Eintritt der Vollstreckbarkeit des Urteiles erster Instanz gehemmt ist. § 6 Abs. 3 LPfG bezieht sich von vorneherein nur auf eine Befriedigungsexekution und schafft nur die Sondernorm, daß entgegen der normal gegebenen Rechtslage (§ 7 Abs. 2 EO) zur Hereinbringung von Unterhaltsansprüchen auch vor Eintritt der Fälligkeit des betriebenen Anspruches die Exekution bewilligt werden kann. Und § 372 EO erlaubt ähnlich dem § 6 Abs. 3 LPfG dasselbe auch außerhalb des Bereiches einer Lohnpfändung (für ein Jahr noch nicht fälligen Unterhaltes). Angesichts der Sondernorm des § 382 Z. 8 a EO besteht auch gar kein besonderes Bedürfnis nach der Gestattung einer Exekution zur Sicherstellung wie z. B. hier auf Grund eines von der zweiten Instanz bestätigten Urteiles auch für erst künftig fällig werdende Beträge. Zusammenfassend gesagt gibt es also eine gewöhnliche Exekution zur Sicherstellung nach § 371 EO immer nur für den schon fälligen Unterhaltsrückstand, nicht aber für erst künftig fällig werdende Unterhaltsraten. Daß § 372 EO im Abschnitt über die Exekution zur Sicherstellung aufscheint, obwohl es sich nicht um den gewöhnlichen Fall einer solchen handelt, kann daran nichts ändern (vgl. dazu auch Heller-Berger-Stix aaO C, wonach sofort die überweisung mit dem Bemerken bewilligt werden kann, daß sie erst mit dem Eintritt der Fälligkeit der einzelnen Raten wirksam wird).Gemäß Paragraph 372, Absatz eins, EO kann nämlich die von der betreibenden Partei beantragte Exekution zur Sicherung noch nicht fälliger Unterhaltsansprüche nur zugleich mit der Exekution zur Hereinbringung schon fälliger Beträge bewilligt werden. Das bedeutet, daß der Exekutionstitel zwar nicht unbedingt rechtskräftig, wohl aber - anders als nach Paragraphen 370 bis 371 a EO - vollstreckbar sein muß (Heller-Berger-Stix römisch drei, Ber. u. Erg. S. B). Nur dann kann nämlich auf Grund dieses Titels eine Befriedigungsexekution beantragt werden. Vollstreckbar ist aber weder der Rückstand noch der laufende Unterhalt, weil gemäß Paragraphen 466, 505, Absatz 3, ZPO der Eintritt der Vollstreckbarkeit des Urteiles erster Instanz gehemmt ist. Paragraph 6, Absatz 3, LPfG bezieht sich von vorneherein nur auf eine Befriedigungsexekution und schafft nur die Sondernorm, daß entgegen der normal gegebenen Rechtslage (Paragraph 7, Absatz 2, EO) zur Hereinbringung von Unterhaltsansprüchen auch vor Eintritt der Fälligkeit des betriebenen Anspruches die Exekution bewilligt werden kann. Und Paragraph 372, EO erlaubt ähnlich dem Paragraph 6, Absatz 3, LPfG dasselbe auch außerhalb des Bereiches einer Lohnpfändung (für ein Jahr noch nicht fälligen Unterhaltes). Angesichts der Sondernorm des Paragraph 382, Ziffer 8, a EO besteht auch gar kein besonderes Bedürfnis nach der Gestattung einer Exekution zur Sicherstellung wie z. B. hier auf Grund eines von der zweiten Instanz bestätigten Urteiles auch für erst künftig fällig werdende Beträge. Zusammenfassend gesagt gibt es also eine gewöhnliche Exekution zur Sicherstellung nach Paragraph 371, EO immer nur für den schon fälligen Unterhaltsrückstand, nicht aber für erst künftig fällig werdende Unterhaltsraten. Daß Paragraph 372, EO im Abschnitt über die Exekution zur Sicherstellung aufscheint, obwohl es sich nicht um den gewöhnlichen Fall einer solchen handelt, kann daran nichts ändern vergleiche dazu auch Heller-Berger-Stix aaO C, wonach sofort die überweisung mit dem Bemerken bewilligt werden kann, daß sie erst mit dem Eintritt der Fälligkeit der einzelnen Raten wirksam wird).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 402, 78 EO, 50, 40 ZPO (auf die Nichtigkeit hat die betreibende Partei nicht hingewiesen).Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 402, 78, EO, 50, 40 ZPO (auf die Nichtigkeit hat die betreibende Partei nicht hingewiesen).