Rechtssatz RS0066494
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066494
Entscheidungsdatum
24.07.1985
Rechtssatz
§ 6 Abs 3 LPfG bezieht sich von vorneherein nur auf eine Befriedigungsexekution und schafft nur die Sondernorm, daß entgegen der normal gegebenen Rechtslage (§ 7 Abs 2 EO) zur Hereinbringung von Unterhaltsansprüchen auch vor Eintritt der Fälligkeit des betriebenen Anspruches die Exekution bewilligt werden kann.Paragraph 6, Absatz 3, LPfG bezieht sich von vorneherein nur auf eine Befriedigungsexekution und schafft nur die Sondernorm, daß entgegen der normal gegebenen Rechtslage (Paragraph 7, Absatz 2, EO) zur Hereinbringung von Unterhaltsansprüchen auch vor Eintritt der Fälligkeit des betriebenen Anspruches die Exekution bewilligt werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0066494
Dokumentnummer
JJR_19850724_OGH0002_0030OB00064_8500000_003