Rechtssatz RS0004774
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004774
Geschäftszahl
2Ob353/30; 3Ob198/74; 3Ob239/06b
Entscheidungsdatum
31.01.2007
Rechtssatz
Der Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten nach § 353 EO ist erst nach Ablauf der Leistungsfrist vollstreckbar.Der Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten nach Paragraph 353, EO ist erst nach Ablauf der Leistungsfrist vollstreckbar.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 353/30
Entscheidungstext OGH 24.04.1930 2 Ob 353/30
SZ 12/114
- 3 Ob 198/74
Entscheidungstext OGH 03.12.1974 3 Ob 198/74
- 3 Ob 239/06b
Entscheidungstext OGH 31.01.2007 3 Ob 239/06b
Beisatz: Der dem Antrag, dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme aufzutragen, stattgebende Beschluss ist in das Vermögen des Verpflichteten vollstreckbar; es kann aber keineswegs zur Hereinbringung des Kostenbetrags sofort Exekution bewilligt werden. Es ist vielmehr dem Verpflichteten die Kostenzahlung besonders aufzutragen, der bezügliche Beschluss wird erst durch Zustellung wirksam und vollstreckbar erst im Fall des Ungehorsams. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1930:RS0004774
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2012
Dokumentnummer
JJR_19300424_OGH0002_0020OB00353_3000000_003