1. Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass der Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten nach § 353 EO erst nach Ablauf der gesetzten Leistungsfrist vollstreckbar ist (2 Ob 353/30 = SZ 12/114; RIS-Justiz RS0004774; Klicka in Angst, EO, § 353 Rz 16; Höllwerth in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 353 Rz 28, 32). Der dem Antrag, dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme aufzutragen, stattgebende Beschluss ist in das Vermögen des Verpflichteten vollstreckbar; es kann aber keineswegs zur Hereinbringung des Kostenbetrags sofort Exekution bewilligt werden. Es ist vielmehr dem Verpflichteten die Kostenzahlung besonders aufzutragen, der bezügliche Beschluss wird erst durch Zustellung wirksam und vollstreckbar erst im Fall des Ungehorsams (3 Ob 133/58 = RZ 1959, 35 mwN). Der Hinweis der Betreibenden auf die sofortige Vollstreckbarkeit exekutionsgerichtlicher Kostenbestimmungen geht daher hier fehl. Das Rekursgericht hat daher zu Recht die sofortige Exekutionsbewilligung zur Hereinbringung der Kosten der Ersatzvornahme abgelehnt.1. Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass der Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten nach Paragraph 353, EO erst nach Ablauf der gesetzten Leistungsfrist vollstreckbar ist (2 Ob 353/30 = SZ 12/114; RIS-Justiz RS0004774; Klicka in Angst, EO, Paragraph 353, Rz 16; Höllwerth in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraph 353, Rz 28, 32). Der dem Antrag, dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme aufzutragen, stattgebende Beschluss ist in das Vermögen des Verpflichteten vollstreckbar; es kann aber keineswegs zur Hereinbringung des Kostenbetrags sofort Exekution bewilligt werden. Es ist vielmehr dem Verpflichteten die Kostenzahlung besonders aufzutragen, der bezügliche Beschluss wird erst durch Zustellung wirksam und vollstreckbar erst im Fall des Ungehorsams (3 Ob 133/58 = RZ 1959, 35 mwN). Der Hinweis der Betreibenden auf die sofortige Vollstreckbarkeit exekutionsgerichtlicher Kostenbestimmungen geht daher hier fehl. Das Rekursgericht hat daher zu Recht die sofortige Exekutionsbewilligung zur Hereinbringung der Kosten der Ersatzvornahme abgelehnt.
2. Das Exekutionsbewilligungsverfahren bleibt nach stRsp des Obersten Gerichtshofs auch in zweiter Instanz weiterhin einseitig, soweit die Herstellung der Waffengleichheit im Rekursverfahren durch Anhörung des Rekursgegners nicht aus besonderen - nur von der zweiten Instanz im Einzelfall im Rahmen ihres pflichtgemäßen rechtlichen Ermessens beurteilbaren - Gründen geboten erscheint; letzterer Gesichtspunkt kann - in manchen Fällen (vgl. 3 Ob 92/03f = SZ 2004/12) - dann zum Tragen kommen, wenn eine Anrufung des Obersten Gerichtshofs jedenfalls unzulässig ist und das Rekursgericht deshalb als letzte Instanz entscheidet (3 Ob 162/03z, 163/03x = SZ 2004/26; RIS-Justiz RS0118686). Abgesehen davon, dass der Betreibenden im vorliegenden Fall im Hinblick auf den Streitgegenstand die Anrufung des Obersten Gerichtshofs möglich war, hat das Rekursgericht bei der nunmehr von der Betreibenden kritisierten Tatsachenerhebung lediglich den Inhalt der die Verfahrensparteien betreffenden Exekutionsakten wiedergegeben, weshalb von einer Verletzung rechtlichen Gehörs zu Lasten der Betreibenden keine Rede sein kann. Eine tatsächliche Unrichtigkeit (etwa Aktenwidrigkeit) behauptet sie im Übrigen gar nicht.2. Das Exekutionsbewilligungsverfahren bleibt nach stRsp des Obersten Gerichtshofs auch in zweiter Instanz weiterhin einseitig, soweit die Herstellung der Waffengleichheit im Rekursverfahren durch Anhörung des Rekursgegners nicht aus besonderen - nur von der zweiten Instanz im Einzelfall im Rahmen ihres pflichtgemäßen rechtlichen Ermessens beurteilbaren - Gründen geboten erscheint; letzterer Gesichtspunkt kann - in manchen Fällen vergleiche 3 Ob 92/03f = SZ 2004/12) - dann zum Tragen kommen, wenn eine Anrufung des Obersten Gerichtshofs jedenfalls unzulässig ist und das Rekursgericht deshalb als letzte Instanz entscheidet (3 Ob 162/03z, 163/03x = SZ 2004/26; RIS-Justiz RS0118686). Abgesehen davon, dass der Betreibenden im vorliegenden Fall im Hinblick auf den Streitgegenstand die Anrufung des Obersten Gerichtshofs möglich war, hat das Rekursgericht bei der nunmehr von der Betreibenden kritisierten Tatsachenerhebung lediglich den Inhalt der die Verfahrensparteien betreffenden Exekutionsakten wiedergegeben, weshalb von einer Verletzung rechtlichen Gehörs zu Lasten der Betreibenden keine Rede sein kann. Eine tatsächliche Unrichtigkeit (etwa Aktenwidrigkeit) behauptet sie im Übrigen gar nicht.
3. § 4 Abs 3 ZustG legt fest, dass eine Abgabestelle, von welcher der Empfänger durch längere Zeit hindurch dauernd abwesend ist, nicht als3. Paragraph 4, Absatz 3, ZustG legt fest, dass eine Abgabestelle, von welcher der Empfänger durch längere Zeit hindurch dauernd abwesend ist, nicht als
Zustelladresse verwendet werden darf (vgl. 3 Ob 574/87 = SZ 60/226; 8Zustelladresse verwendet werden darf vergleiche 3 Ob 574/87 = SZ 60/226; 8
ObA 61/03h = RdW 2004, 299). Die von der Betreibenden angestrebte
Zustellwirkung ungeachtet dauernder Ortsabwesenheit der verpflichteten Partei widerspricht daher dem Gesetz.
4. Zutreffend verweist die Betreibende allerdings darauf, dass eine exekutionsgerichtliche Kostenbestimmung zugunsten der Betreibenden gemäß § 74 Abs 4 EO bereits mit Erlassung des Beschlusses, mit denen die Exekutionskosten bestimmt werden, vollstreckbar ist. In Ansehung der beantragten Exekution zur Hereinbringung der Kosten von 797,76 EUR, die der Betreibenden mit dem erstgerichtlichen Beschluss ON 2 bestimmt wurden, ist die erstgerichtliche Exekutionsbewilligung daher wiederherzustellen (einschließlich der Kosten des Exekutionsantrags auf Basis einer Bemessungsgrundlage von 797,76 EUR). Sonst hat es bei der abweislichen Rekursentscheidung zu verbleiben; ebenso bei der Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens zugunsten der Verpflichteten, die in Ansehung von Kapital und einem Teil der Exekutionskosten erfolgreich blieb.4. Zutreffend verweist die Betreibende allerdings darauf, dass eine exekutionsgerichtliche Kostenbestimmung zugunsten der Betreibenden gemäß Paragraph 74, Absatz 4, EO bereits mit Erlassung des Beschlusses, mit denen die Exekutionskosten bestimmt werden, vollstreckbar ist. In Ansehung der beantragten Exekution zur Hereinbringung der Kosten von 797,76 EUR, die der Betreibenden mit dem erstgerichtlichen Beschluss ON 2 bestimmt wurden, ist die erstgerichtliche Exekutionsbewilligung daher wiederherzustellen (einschließlich der Kosten des Exekutionsantrags auf Basis einer Bemessungsgrundlage von 797,76 EUR). Sonst hat es bei der abweislichen Rekursentscheidung zu verbleiben; ebenso bei der Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens zugunsten der Verpflichteten, die in Ansehung von Kapital und einem Teil der Exekutionskosten erfolgreich blieb.
5. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf § 74 Abs 1 EO.5. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf Paragraph 74, Absatz eins, EO.