Rechtssatz RS0004780
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004780
Geschäftszahl
1Ob571/50; 3Ob37/66 (3Ob49/66)
Entscheidungsdatum
30.03.1966
Rechtssatz
Dem Vermieter kann mittels einstweiliger Verfügung aufgetragen werden, die Einleitung einer Fernsprechleitung durch den Mieter zu dulden. Als Gefährdung des Anspruches genügt hiebei der Umstand, daß die gefährdete Partei (einen Arzt) eine strafrechtliche, disziplinäre und finanzielle Haftung im Fall von Gesundheitsschäden trifft, wenn er nicht alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel jederzeit einsetzt, um die Gefährung seiner Patienten hintanzuhalten (vgl bezüglich der Bescheinigung des Anspruches SZ 10/201).Dem Vermieter kann mittels einstweiliger Verfügung aufgetragen werden, die Einleitung einer Fernsprechleitung durch den Mieter zu dulden. Als Gefährdung des Anspruches genügt hiebei der Umstand, daß die gefährdete Partei (einen Arzt) eine strafrechtliche, disziplinäre und finanzielle Haftung im Fall von Gesundheitsschäden trifft, wenn er nicht alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel jederzeit einsetzt, um die Gefährung seiner Patienten hintanzuhalten vergleiche bezüglich der Bescheinigung des Anspruches SZ 10/201).
Entscheidungstexte
- 1 Ob 571/50
Entscheidungstext OGH 11.10.1950 1 Ob 571/50
Veröff: SZ 23/284 = JBl 1951,343
- 3 Ob 37/66
Entscheidungstext OGH 30.03.1966 3 Ob 37/66
Auch; Beisatz: Begriff der Gefährdung. (T1); Veröff: MietSlg 18754
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0004780
Dokumentnummer
JJR_19501011_OGH0002_0010OB00571_5000000_001